Verfahrensgang
LG Marburg (Urteil vom 17.09.2007; Aktenzeichen 1 O 128/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. September 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung aus diesem Urteil und dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus den Urteilen für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger erlitt bei einem Verkehrsunfall am 25. November 1994, für dessen Folgen die Beklagte eintrittspflichtig ist, ein HWS-Schleudertrauma und Kopfprellungen. Die Aufprallgeschwindigkeit betrug maximal 10 km/h. Ausweislich der Bitte um konsiliarische Behandlung der Ärzte der Unfallchirurgie des (damaligen) Klinikums der F.-Universität Ma. vom 25. November 1994 (Bd. I Bl. 13 d.A.) beklagte der Kläger unter anderem subjektiv Ohrgeräusche. Der Kläger war zur damaligen Zeit Student für das Lehramt gymnasiale Oberstufe im 7. Semester. Am 27. Februar 1995 suchte der Kläger den HNO-Arzt Dr. Dr. N. wegen Tinnitus und gelegentlichem Schwankschwindel auf, der ihm am 2. Mai 1995 bescheinigte, seit dem Autounfall unter einem doppelseitigen Tinnitus beiderseits zu leiden (Bd. I Bl. 14 d.A.). Aufgrund des Unfallhergangs als Auffahrunfall komme es zu erheblichen funktionellen Kopfgelenkstörungen mit erhöhter Irritation der Nozirezeptoren. Diese Blockierung führe zu einem Tinnitus, der durch eine Lösung der Blockierung verbessert werden könne. Nach manualtherapeutischer Behandlung habe sich folglich eine vorübergehende Besserung eingestellt.
Nach dem Verkehrsunfall erbrachte der Kläger keinerlei studentischen Leistungsnachweise mehr. Aufgrund einer nicht unfallbedingten Knieoperation im März 1995 wurde der Kläger bis August 1995 physiotherapeutisch behandelt. Anlässlich einer Studienberatung im Frühjahr 1996 äußerte ein Amtsarzt Zweifel an der Eignung des Klägers für das Lehramt. Deshalb begann der Kläger im Sommersemester 1997 das Studium der Rechtswissenschaften. Auch hier erbrachte der Kläger keine Leistungsnachweise. In der Folgezeit setzte der Kläger das Studium nicht mehr fort. Auch eine Eingliederung in das Arbeitsleben gelang dem Kläger nicht.
Mit Schreiben vom 17. Februar 1995 (Bd. I Bl. 78 d.A.) teilte die Beklagte der Bevollmächtigten des Klägers mit, einen Betrag in Höhe von 400 DM angewiesen zu haben. Mit Schreiben vom 9. Oktober 1997 (Bd. I Bl. 76 d.A.) teilte die Beklagte der Bevollmächtigten des Klägers mit, „einen auf den Gesamtschaden frei verrechenbaren Vorschuss in Höhe von 3.000 DM” zu zahlen. Nach weiterem Schriftverkehr erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 13. Juni 2000 (Bd. I Bl. 73 f. d.A.), sie habe bereits im „Vorschriftwechsel” darauf hingewiesen, dem Kläger entgegenkommen zu wollen und sie überweise mit gleicher Post 10.000 DM, damit er in die Lage versetzt werde, sein Studium ernsthaft weiterzuverfolgen. In dem Schreiben vom 5. April 2001 brachte die Beklagte zum Ausdruck, es liege auch in ihrem Interesse, eine sachgerechte, angemessene Lösung herbeizuführen, wobei sie jedoch verständlicherweise entsprechende Unterlagen benötige. Es möge nachgewiesen werden, dass einzig und allein der in Frage stehende Unfall und seine Folgen Grund für die Aufgabe des Erststudiums gewesen seien. Mit gleicher Post sei eine „weitere Vorbehaltszahlung” in Höhe von DM 10.000 überwiesen worden, wobei man davon ausgehe, dass die erbetenen Nachweise umgehend überlassen würden, da ansonsten in eine weitergehende Regulierung nicht eingetreten werden könne.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn
- ein Schmerzensgeld von weiteren 10.000 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 25. November 1994 zu zahlen;
- für den Zeitraum 1. September 1998 bis 31. August 2000 40 % der Bezüge nach Besoldungsstufe A 13 (Lehramtsanwärter) und
- für den Zeitraum ab 1. September 2000 laufend bis zum tatsächlichen Eintritt in das Erwerbsleben nach Abschluss einer angemessenen Ausbildung Bezüge nach Besoldungsstufe A 13 sowie
- ab Eintritt in das Erwerbsleben den Unterschiedsbetrag zwischen Bezügen nach Besoldungsstufen A 13 und der tatsächlich erreichten Einkünfte aus dem noch zu erlernenden Beruf zu zahlen;
- die Kosten für eine Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt in einem Berufsförderungswerk oder einer geeigneten Reha-Einrichtung vorzuschießen in Höhe von 150 Euro täglich für die Ausbildungsdauer von mindestens 42 Monaten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Beweisaufnahme durch Einholung des Gutachtens des Direktors der Klinik für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten und plastisch...