Normenkette
ZPO § 89
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.08.2014; Aktenzeichen 3-5 O 36/14) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.8.2014 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das Vorstandsamt des Klägers nicht wirksam widerrufen worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je hälftig zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil im Umfang seiner Aufrechterhaltung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.000,00 EUR
Gründe
I. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 50.000,00 EUR, der Kläger und die A AG mit Sitz in der Schweiz hatten im Jahr 2009 die Aktien, seinerzeit Namensaktien, je hälftig erworben.
Am 8.1.2010 vereinbarten der Kläger und die A AG, dass der Kläger die Aktien der A AG, die diese ihm übertragen hatte, für diese treuhänderisch halte.
Streitig ist, ob diese Treuhandvereinbarung noch im Jahre 2012 und darüber hinaus weiterhin Geltung hatte und wer von den beiden Aktionären diese Stellung noch inne hat.
Am 31.01.2014 fand eine Hauptversammlung der Beklagten statt, nachdem das AG... mit Beschluss vom 20.11.2013 - HRB... - gem. § 122 Abs. 3 AktG die A AG zur Einberufung einer Hauptversammlung u.a. mit den Tagesordnungspunkten "Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats A1 und A2" und "Neubestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrat" ermächtigt hatte, wobei zur Wahl für den Aufsichtsrat A3 und A4 vorgeschlagen wurden.
Zu dieser Hauptversammlung wurde im Bundesanzeiger vom 23.12.2013 geladen.
Entsprechend zuvor während der Versammlung eingebrachter Vorschläge der A AG wurde das Aufsichtsratsmitglied A5 abberufen, den gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitgliedern A1 und A2 das Vertrauen entzogen und entsprechend einem ebenfalls in der Hauptversammlung gestellten Änderungsantrag der A AG wurden A6, A7 und A8 zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt.
Der in der Versammlung gewählte Aufsichtsrat berief am 31.1.2014 den Kläger als bisherigen Vorstand ab und bestellte einen Herrn B als neuen Vorstand.
Der Kläger ist derzeit noch als alleiniger Vorstand im Handelsregister eingetragen.
Neben der vorliegenden Klage gegen die Wirksamkeit seiner Abberufung als Vorstand und der Ernennung des Herrn B zum Vorstand hat der Kläger eine Beschlussmängelklage erhoben, die - beim Senat zu Az. 5 U 177/14 anhängig gewesen - nach Zurückweisung der Berufung des Klägers durch Urteil des Senats vom 19.5.2015 auch zweitinstanzlich erfolglos geblieben ist.
Der Kläger hat zunächst geltend gemacht, bereits die Wahl des Aufsichtsrats sei unwirksam, dessen Beschlüsse, ihn als Vorstand abzuberufen und Herrn B zum Vorstand zu ernennen, mithin nichtig. Später hat er vorgetragen, es habe auch kein wichtiger Grund für die Abberufung vorgelegen.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 151-163 d.A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
Der Abberufungsbeschluss sei formell wirksam, der in der Hauptversammlung vom 31.01.2014 gewählte Aufsichtsrat befugt gewesen, über Abberufung und anderweite Bestellung zu entscheiden, weil der Hauptversammlungsbeschluss über die Wahl des Aufsichtsrats vom 31.01.2014 weder nichtig noch anfechtbar gewesen sei und ein wichtiger Grund für die Abberufung des Klägers vorgelegen habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der weiterhin die formelle und materielle Unwirksamkeit der Abberufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend macht, bezüglich des wichtigen Grundes die Verletzung des § 286 ZPO rügt und sich auch auf Verfristung beruft.
Nachdem der Kläger zunächst den Antrag angekündigt hat, unter Abänderung des am 26.08.2014 verkündeten Urteils des LG Frankfurt am Main zum Az. 3-05 O 36/14 festzustellen,
1. dass seine Abberufung als alleiniger Vorstand der X AG durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 31.1.2014 unwirksam ist,
2. dass die Ernennung des Herrn B als alleiniger Vorstand der X AG durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 31.1.2014 unwirksam ist, hat er nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung namentlich auch der Frage, ob es eine Widerrufserklärung gegenüber dem Kläger auf der Grundlage des angegriffenen Aufsichtsratsbeschlusses gibt, und auf die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, in Bevollmächtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden zu erklären, dass das Vorstandsamt des Klägers durch den Aufsichtsratsbeschluss vom 31.01.2014 widerrufen worden sei, die besondere Vollmacht des Aufsichtsratsvorsitzenden wie auch eine ausreichende Prozessvollmacht bestritten.
Nunmehr beantragt er noch, festzustellen, dass das Vorstandsamt des Klägers nicht durch eine Willenserklärung des Aufsichtsratsvorsitze...