Leitsatz (amtlich)
Zum Nachbesserungsanspruch gemäß § 31 Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 WpÜG
Normenkette
WpÜG § 31
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.03.2019; Aktenzeichen 3-5 O 138/18) |
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. März 2019 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 3/5 O 138/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das angefochtene wie das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 489.000,00 Euro.
Gründe
I. Die Klägerin ist eine rechtsfähige (kirchliche) Stiftung bürgerlichen Recht, die Beklagte zu 2. - gegen die die ursprünglich allein gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage mit Schriftsatz vom 22. Januar 2019 erweitert wurde - ist eine Holdinggesellschaft, die gemeinschaftlich durch Fonds kontrolliert wird, sowie die Rechtsnachfolgerin der A AG (im Folgenden einheitlich als Beklagte zu 2. bezeichnet) und Alleingesellschafterin der Beklagten zu 1.
Die Klägerin, die Teile des Stiftungsvermögens in Aktien heimischer Unternehmen mit Historie investierte, erwarb Anfang 2016 insgesamt 60.000 Stückaktien der B Aktiengesellschaft (im Folgenden: B) zum Preis von durchschnittlich ca. 33,00 Euro. Spätestens ab Mai 2016 wurde die B zum Objekt von aktivistischen Finanzinvestoren.
Am 10. April 2017 veröffentlichte die Beklagte zu 2. ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zum Erwerb von Aktien der B (Anlage K 1, Anlagenband KV). Darin wurde den Aktionären der B angeboten, ihre nennwertlose Namensaktien zu einem Preis von 65,28 Euro zu erwerben, wobei die Aktionäre für das Geschäftsjahr 2016 noch in dem Maße an der vorgeschlagenen Dividende teilhaben sollten, dass der Kaufpreis insgesamt je Aktie 66,00 Euro betragen würde. Die Mindestübernahmeschwelle wurde in dem Angebot mit 75 % der B-Aktien angegeben. Die Angebotsfrist sollte am 7. Juni 2017 enden. In dem Angebot findet sich ein Hinweis darauf, dass die Bieterin - d.h. die Beklagte zu 2. - mit der B eine Investmentvereinbarung geschlossen habe, welche die wichtigsten Bestimmungen und Bedingungen des Übernahmeangebots sowie die diesbezüglichen gemeinsamen Absichten und Auffassungen enthalte.
Unter dem 7. Juni 2017 veröffentlichte die B eine Mitteilung, wonach die Mindestannahmeschwelle des Angebots von 75 auf 67,5 Prozent herabgesenkt sei und sich die Annahmefrist bis zum 22. Juni 2017 verlängere (Anlage K 2, Anlagenband KV).
Bis zum Ablauf der Annahmefrist nahmen lediglich 65,5 % der Aktionäre das Angebot an, so dass die Mindestannahmeschwelle nicht erreicht wurde.
Die Beklagte zu 2. erwirkte in der Folge eine Befreiung von der einjährigen Sperrfrist des § 26 Abs. 2 WpÜG und unterbreitete am 19. Juli 2017 ein zweites öffentliches Übernahmeangebot, wobei der Angebotspreis nunmehr 66,25 Euro je Aktie betrug und die Mindestannahmeschwelle auf 63 % gesenkt wurde. Die vierwöchige Annahmefrist sollte am 16. August 2017 enden (Anlage K 3, Anlagenband KV) und die verlängerte Annahmefrist bis zum 1. September 2017 laufen (Anlage K 4, Anlagenband KV).
Die Angebotsunterlage - hinsichtlich deren Inhalt auf Anlage B 6 (Anlagenband BV) Bezug genommen wird - enthielt unter Ziffer 9.5 (b) einen Hinweis, dass von Seiten der Beklagten zu 2. beabsichtigt sei, mit der B einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (im Folgenden: BGAV) abzuschließen:
"(...) Allerdings beabsichtigt die Bieterin den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, sofern dies für die Bieterin wirtschaftlich sinnvoll erscheint, was im Wesentlichen von der erreichten Annahmequote unter dem Angebot abhängt, und die Bieterin ausreichend Aktien hält. (...)"
Die Klägerin reichte am 9. August 2017 ihre 60.000 B-Aktien auf das Angebot vom 19. Juli 2017 hin zur Annahme ein und erhielt hierfür je Aktie 66,25 Euro, d.h. insgesamt 3,975 Mio. Euro (Anlage K 5, Anlagenband KV).
Am 18. August 2017 machte die Beklagte zu 2. bekannt, dass bis zum Ablauf der Annahmefrist am 16. August 2017 ca. 63,76 % der Aktionäre das Angebot angenommen hätten, wodurch die Mindestannahmeschwelle erreicht worden sei (Anlage B 9, Anlagenband BV) und die verlängerte Annahmefrist bis zum 1. September 2017 laufe. Innerhalb eines Tages stieg der Börsenkurs der Aktie auf über 70,00 Euro.
Die Beklagte zu 2. erwarb zudem Mitte August 2017 über die Frankfurter Wertpapierbörse XETRA weitere ca. 880.000 Aktien.
Am 24. August 2017 teilte die B im Rahmen einer ad hoc- Mitteilung mit, dass die Beklagte zu 2. an sie mit der Absicht herangetreten sei, einen BGAV zu schli...