Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV bei marginalen Abweichungen
Normenkette
BGB InfoV § 14 Abs. 1; BGB § 355
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.12.2014; Aktenzeichen 2-25 O 312/13) |
BGH (Aktenzeichen XI ZR 430/15) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.12.2014 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 171.178,04 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die teilweise Rückzahlung eines zur Ablösung einer Grundschuld gezahlten Betrages. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 374 ff. der Akte).
Das LG Frankfurt am Main hat die Klage nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 05.12.2014 (Bl. 374 ff. der Akte) abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, einen Anspruch auf Zahlung von 171.178,04 EUR aus §§ 357, 346 BGB habe die Klägerin nicht, da sie die Willenserklärungen, die zum Abschluss der Verträge mit den Endziffern 1/2, 3 und 4/5 geführt hätten, nicht fristgerecht widerrufen hätten und es bezüglich der Verträge mit den Endziffern 6 und 7/8 im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an einer Widerrufserklärung gefehlt habe.
Die jeweilige Widerrufsfrist von zwei Wochen sei bereits seit Jahren verstrichen gewesen, da die Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß gewesen seien, so dass die Frist in allen Fällen in Gang gesetzt worden sei. Die Widerrufsbelehrung bezogen auf den Vertrag mit den Endziffern 1/2 entspreche § 355 BGB in der Fassung vom 01.02.2002, die vom 01.01.2002 bis zum 31.07.2002 in Kraft gewesen sei, Abweichungen vom Gesetzestext seien marginal.
Die Widerrufsbelehrung bezogen auf den Vertrag mit der Endziffer 3 entspreche in den wesentlichen Zügen dem Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der Fassung vom 05.08.2002, so dass die Fiktion der Ordnungsgemäßheit der Belehrung nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV eingreife. Die Abweichungen zwischen der Widerrufsbelehrung und der Musterbelehrung seien so marginal, dass die Schutzwirkung nicht entfalle.
Die Widerrufsbelehrung bezogen auf den Vertrag mit den Endziffern 4/5 entspreche den damals geltenden Vorgaben des § 355 BGB in der Fassung vom 23.07.2002.
Bei den Willenserklärungen, die zum Abschluss der Verträge mit den Endziffern 6 und 7/8 geführt hätten, fehle es an einer Widerrufserklärung. Zwar habe die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.10.2014 vorgetragen, dass in dem Schreiben vom 07.06.2013 sämtliche Darlehensverträge und damit auch die Willenserklärungen, die zu den Verträgen mit den Endziffern 6 und 7/8 geführt hätten, widerrufen worden seien. Dies vermöge angesichts der Erklärung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2014, dass sich der bislang erklärte Widerruf auf die Verträge mit den Endziffern 1/2 und 4/5 beziehe, nicht zu überzeugen. Der danach erst mit Schriftsatz vom 23.10.2014 erklärte Widerruf sei nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärt worden und damit nach § 296a ZPO unbeachtlich. Ein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung habe nicht bestanden.
Die Klägerin habe gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz in geltend gemachter Höhe aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB. Eine Verletzung von sich aus dem Schuldverhältnis ergebenden Pflichten sei nicht zu verzeichnen. Eine Pflicht der Beklagten, die Klägerin im Vorfeld des Vertragsschlusses zu belehren, bestehe nicht. Für eine finanzierende Bank bestehe grundsätzlich keine Pflicht, einen Darlehensnehmer über Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären. Eine solche Pflicht bestehe nur in Ausnahmefällen, von denen hier keiner gegeben sei.
Die streitgegenständlichen Verträge seien wirksam zustande gekommen. Soweit die Klägerin bestreite, dass die zahlreichen Unterschriften von ihr seien, reiche ein Bestreiten nicht aus, da sie die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvorliegen eines Rechtsgrundes und damit auch für eine Unwirksamkeit der Verträge trage. Darauf sei die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen worden. Das Gericht sei auch nicht gehalten gewesen, von Amts wegen eine Beweiserhebung vorzunehmen. Auch der von der Klägerin angebotene Zeuge Z habe ihre Behauptung über die Unechtheit der auf den streitgegenständlichen Verträgen befindlichen Unterschriften nicht zu bestätigen vermocht.
Eine erneute Durchführung der Beweisaufnahme sei ...