Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Teilurteil vom 20.09.1990; Aktenzeichen 3/10 O 6/90) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.9.1990 verkündete Teilurteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main – 3/10 O 6/90 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,– DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beschwer der Kläger: 12.000.000,– DM.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Herausgebergemeinschaft W.-M. K. L. GmbH & Co. KG. Gesellschafter der Klägerin zu 1) sind die Kläger zu 2) und 3) sowie die durch den Beklagten zu 1) in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker vertretene Erbengemeinschaft, bestehend aus den Beklagten zu 2) und 3), mit einer Stammeinlage von je 20.000,– DM. An der Kommanditgesellschaft hält die Klägerin zu 1) einen Anteil von 25.000,– DM. Die Kläger zu 2) und 3) sowie die aus den Beklagten zu 2) und 3) bestehende Erbengemeinschaft sind an der KG mit Kommanditanteilen von je 500.000,– DM beteiligt.
Nach § 8 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin zu 1) vom 10.6.1981 ist zur Veräußerung von Geschäftsanteilen die Zustimmung jedes einzelnen Gesellschafters erforderlich, zur Veräußerung von Teilen von Gesellschaftsanteilen außerdem die Zustimmung der Gesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag der KG in der Fassung vom 1.7.1969 sieht in § 10 vor, daß eine Verfügung über Kommanditanteile oder Teile davon nur wirksam ist, wenn der verfügende Gesellschafter zugunsten derselben Person über einen entsprechenden Anteil an der Klägerin zu 1) verfügt.
Wegen des Inhalts der Gesellschaftsverträge im einzelnen wird auf Bl. 37–50 der Akten Bezug genommen.
Die Anteile der Klägerin zu 2) werden von einer Reihe von Banken gehalten, u.a. der … der … der … und der …. Der Kläger zu 3) ist zugleich Geschäftsführer der Klägerin zu 1). Nach Ziffer 6 seines Anstellungsvertrages hat er seine Arbeitskraft ausschließlich der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, die Übernahme einer anderweitigen Tätigkeit sowie die Beteiligung an einem Unternehmen des gleichen Geschäftszweiges ist ihm nicht gestattet.
Die KG gibt u.a. die „B.-Z.” heraus, die nach Auffassung der Kläger mit dem „H.” das von der H.-G. herausgegeben wird, in scharfer Konkurrenz steht. Bereits in früheren Jahren gab es mehrere Antragen von der H.-G. zu Beteiligungs- bzw. Kooperationsmöglichkeiten mit der „B.-Z.” Die Versuche scheiterten jedoch, nachdem die Gesellschafter der Klägerin zu 1) zuletzt im Jahr 1985 eine entsprechende Zusammenarbeit abgelehnt hatten.
Im Jahre 1988/1989 verhandelten die Kläger zu 2) und 3) über eine Übernahme der Geschäftsanteile der Beklagten zu 2) und 3), die jedoch nicht zustande kam.
Mit notariellem Vertrag vom 3.7.1989 räumten die Beklagten zu 2) und 3) der H. GmbH Unterbeteiligungen in Höhe von jeweils 74 % an der GmbH und der KG ein. Wegen des Inhaltes des von den Klägern vorgelegten zusätzlichen notariellen Vertrages vom 11.2.1991, der auf den Vertrag vom 3.7.1989 Bezug nimmt, wird auf Bl. 368–378 der Akten verwiesen.
Bei einem Gespräch am 4.9.1989 erfuhr der Kläger zu 3), daß die H.-G. eine entsprechende Unterbeteiligung erworben hatte. Auf Wunsch der Klägerin zu 2) fand sodann am 13.10.1989 ein Gespräch mit Herrn von H. statt. Dabei sprachen sich die Vertreter der Klägerin zu 2) sowie der Kläger zu 3) gegen die Unterbeteiligung aus und lehnten eine Kooperation mit der H. GmbH ab.
Im Hinblick auf die eingeräumten Unterbeteiligungen wurde in den Gesellschafterversammlungen der Klägerin zu 1) und der Herausgebergemeinschaft vom 3.11.1989 und 26.6.1990 die Einleitung eines gerichtlichen Ausschlußverfahrens gegen die Beklagten zu 2) und 3) in ungeteilter Erbengemeinschaft, vertreten durch den Beklagten zu 1), beschlossen.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, es liege ein Verstoß gegen die in den Gesellschaftsverträgen enthaltenen Vinkulierungsklauseln vor. Außerdem sei besonders schwerwiegend, daß die Beklagten zu 2) und 3) einem unmittelbaren Konkurrenten die Möglichkeit unmittelbarer Beteiligung eingeräumt hätten. Darin liege eine schwerwiegende Treupflichtverletzung, die eine Fortsetzung der Gesellschaft mit diesen Gesellschaftern unmöglich mache. Es bestehe die Gefahr mißbräuchlicher Ausnutzung von Informationsrechten. Maßgeblich sei dabei die durch die Einräumung der Unterbeteiligung für die Kläger entstandene abstrakte Gefahrenlage. Nach den dargelegten Gesprächen und den sonst vorgetragenen Umständen spreche schon der Anscheinsbeweis dafür, daß andere als nur finanzielle Ziele mit der Unterbeteiligung verfolgt worden seien. Der damit gegebene Verstoß gegen gesellschaftsvertragliche Bestimmungen und die Treupflichtverletzung der einem Wettbewerbsverbot unterliegenden Beklagten zu 2) und 3) stellten somit einen wi...