Entscheidungsstichwort (Thema)

AG. Aktiengesellschaft. Anfechtung. Beschlüsse. Hauptversammlung. Mangusta I. Mangusta II. Rechtsschutzbedürfnis. Zur analogen Anwendung von § 246 I AktG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Feststellung, dass der Beschluss des Vorstands und des Präsidialausschusses des Aufsichtsrats sowie die nachfolgende Durchführung des Vorstandsbeschlusses die Rechte der Aktionäre verletzt, kann jedenfalls, weil nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet, nicht gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden.

2. Zur analogen Anwendung des § 246 Abs 1 AktG im Lichte der "Mangusta-Entscheidungen" des BGH.

 

Normenkette

AktG § 255 Abs. 2, § 246 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 27.10.2009; Aktenzeichen 3/5 O 164/09)

 

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das am 27. Oktober 2009 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger jeweils hälftig zu tragen. Die durch die Streithilfe verursachten Kosten hat der Streithelfer zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten, diese ist eine börsennotierte ... Großbank.

In der Hauptversammlung der Beklagten vom 29.5.2008 fanden zu TOP 9 Wahlen zum Aufsichtsrat der Beklagten statt. Auf Klage u. a. der hiesigen Kläger hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 27.08.2009 (Az. 3-5 O 115/08) u. a. die Nichtigkeit der Beschlussfassung zu TOP 9 (u. a. Wahl der Herren Dr. A, und B zum Aufsichtsrat) festgestellt. Der erkennende Senat hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 15.06.2010 zu Az. 5 U 144/09 zurückgewiesen.

Am 12.9.2008 schloss die Beklagte mit der C AG (im folgenden kurz: C) und der C ...gesellschaft mbH eine Vereinbarung über den Erwerb einer Beteiligung an der börsennotierten C-Bank AG (im Folgenden kurz: C-Bank), ausweislich der Ad hoc Mitteilung der Beklagten vom 12.9.2008 (Anl. B 4, Bl. 144, 145 d. A.), auf die wegen inhaltlicher Einzelheiten ebenso wie bezüglich sämtlicher weiterer nachfolgend bezeichneter Aktenstellen Bezug genommen wird, hatte die C einen Anteil von 29,75 Prozent an der C-Bank zu einem Preis von 2,79 Milliarden EUR oder 57,25 EUR je Aktie an die Beklagte verkauft. Zur Vorbereitung dieser Transaktion hatte die Beklagte bei der C-Bank eine Due Diligence vorgenommen.

Am 22.9.2008 führte die Beklagte eine Kapitalerhöhung zur Finanzierung des Erwerbs einer Minderheitsbeteiligung an der C-Bank durch. Auch die C-Bank führte eine Kapitalerhöhung im Wege der Ausschöpfung genehmigten Kapitals mit Bezugsrecht in Höhe von € 54,8 Mio bei einem Bezugspreis von 18,25 € je Aktie durch, die C als Mehrheitsaktionärin der C-Bank hatte sich im Umfang ihrer Beteiligung von 50 Prozent plus eine Aktie zur Zeichnung des auf sie entfallenden Anteils dieser Emission verpflichtet.

Im Spätherbst 2008 entschloss sich die Beklagte, die für den Erwerb der Beteiligung an der C-Bank vorgesehene Struktur zu verändern. Am 22.12. 2008 vereinbarten Beklagte und C, den Vollzug der ursprünglichen Transaktion zu verschieben.

Ausweislich der Ad-hoc-Mitteilung vom 14.1.2009 (Anl. B 7, Bl. 151, 152 d. A.) wurde eine verbesserte Transaktionsstruktur auf Basis des bisherigen Kaufpreises für den Erwerb von Aktien der C-Bank durch die Beklagte vereinbart (Nachtragsvereinbarung), es war hiernach vorgesehen, dass der Vertrag nun in drei Teilen umgesetzt werde: Übernahme von 50 Mio. Aktien der C-Bank (22,9 Prozent) voraussichtlich im Wege einer Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts, Zeichnung einer Pflichtumtauschanleihe der C durch die Beklagte, die nach Ablauf von drei Jahren inklusive aufgelaufener Zinsen in 60 Mio Aktien der C-Bank (27,4 Prozent) getauscht wird und Kauf- und Verkaufsoptionen für die verbleibenden Aktien (26, 4 Mio bzw. 12,1 Prozent), die durch Zahlung des Barwerts zum Zeitpunkt des Closing in Höhe von 1,1 Mrd. € besichert werden mit Fristen zur Ausübung der Optionen zwischen dem 36. und 48. Monat nach Abschluss der Transaktion, wodurch die Beklagte die Anteile kapitalschonender übernehmen könne, im Gegenzug erhalte die C die Erlöse aus der Gesamttransaktion am Tage des Closing und damit drei Jahre früher als erwartet.

Ausweislich einer in Kopie (Anl. B 9, Bl. 156 bis 177 d. A.) zu den Akten gereichten, mit "Vorbereitungsvertrag hinsichtlich der Kurssicherung für Aktien der E-Bank, die an die C AG begeben werden sollen" überschriebenen, von beiden Vertragsschließenden am - laut Klägern angeblich - 14.01.2009 unterzeichneten - die Kläger haben die ordnungsgemäße Unterzeichnung bestritten - Vereinbarung waren für den Fall, dass C oder Beklagte di...

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