Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuererklärung
Leitsatz (redaktionell)
1. Neben der Rechnungserstellung ist auch die Erbringung der Leistung Voraussetzung für die Geltendmachung des Honoraranspruchs. Die Vorleistungspflicht des Steuerberaters erstreckt sich aber nicht auf die Herausgabe der Arbeitsergebnisse. Hat der Steuerberater die vertragliche Leistung erbracht, so kann er die Herausgabe der Arbeitsergebnisse grundsätzlich von der Zahlung der Vergütung abhängig machen.
2. Die Aushändigung der Steuererklärungen nicht Voraussetzung für die Geltendmachung des Gebührenanspruchs.
Normenkette
StBGebVO §§ 9, 12
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.08.2000; Aktenzeichen 2-7 O 27/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.8.2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.184,25 DM nebst 4% Zinsen seit dem 8.1.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 10%, der Beklagte zu 90%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt für den Beklagten 18.148,81 DM. für den Kläger 2.139,– DM.
Gründe
Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO wird von der Abfassung eines Tatbestands abgesehen.
Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Sie hat in der Sache jedoch nur in geringem Umfang Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend der Klage hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Rahmengebühren stattgegeben. Lediglich hinsichtlich der geltend gemachten Zeitgebühr kann der Auffassung des Landgerichts nicht gefolgt werden.
Die vom Kläger vorgelegten Rechnungen sind ausreichend, um den Klageanspruch zu begründen.
Zwischen den Parteien ist auf der Grundlage der Vereinbarung vom 22.3.1994 ein Steuerberatervertrag zustande gekommen, dessen Vergütung sich nach den Vorschriften der StBGebVO richtet. Danach erhält der Steuerberater für jede Angelegenheit iSd § 12 StBGebVO den Bruchteil einer Rahmengebühr, deren Höhe sich aus der jeweils in Bezug genommenen Tabelle ergibt. Voraussetzung für die Fälligkeit des Anspruchs ist nach § 9 StBGebVO eine Berechnung, die die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse sowie die angewandten Gebührenvorschriften und bei Wertgebühren auch den Gegenstandswert enthält. Der Beklagte rügt, dass in den Rechnungen des Klägers der Rahmensatz nicht enthalten sei. Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass diese Angabe durchaus sinnvoll und gebräuchlich ist, um die Einordnung in den Gesamtrahmen der Gebühr zu ermöglichen. Zwingend vom Gesetz vorgeschrieben ist dies jedoch nicht (Eckert/Böttcher, 2. Auflage (Vorauflage) 1989, § 9 StBGebVO Rz. 2). Hinsichtlich der übrigen Angaben entsprechen die Rechnungen den gesetzlichen Vorgaben.
Neben der Rechnungserstellung ist auch die Erbringung der Leistung Voraussetzung für die Geltendmachung des Honoraranspruchs.
Die Vorleistungspflicht des Steuerberaters erstreckt sich aber nicht auf die Herausgabe der Arbeitsergebnisse. Hat der Steuerberater die vertragliche Leistung erbracht, so kann er die Herausgabe der Arbeitsergebnisse grundsätzlich von der Zahlung der Vergütung abhängig machen (allg. Meinung, vgl. nur Eckert/Böttcher, 2. Auflage (Vorauflage) 1989, vor § 1 StBGebVO 1.3.13). Dieses Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters folgt allerdings nicht unmittelbar aus § 66 StBG, der nur die Handakten erwähnt, sondern nach einheitlicher Rechtsprechung aus § 273 ZPO.
Vorliegend ist also entgegen der Ansicht der Beklagten die Aushändigung der Steuererklärungen nicht Voraussetzung für die Geltendmachung des Gebührenanspruchs. Dass die Leistungen sämtlich erbracht sind, folgt aus den vorliegenden Unterlagen und wird auch durch den Beklagten nicht in Zweifel gezogen, der lediglich die datumsentsprechende Fertigung der Erklärungen bezweifelt.
Die Angemessenheit der geltend gemachten Gebühren im jeweiligen Rahmen ist ebenfalls nicht streitig. Der Beklagte wendet sich lediglich gegen die fehlende Angabe des Bruchteils, was – wie ausgeführt – allerdings unschädlich ist. Hinsichtlich der Erbschaftssteuererklärung hat der Kläger – zusätzlich zur Zeitgebühr – die Höchstgebühr von 10/10 angesetzt. Letzterer Ansatz erscheint angemessen. Die sich aus den Unterlagen ergebenden Arbeiten des Klägers und die tatsächlich zeitraubenden – sich aus den vorgelegten Aufzeichnungen des Klägers und den Bankauskünften ergebenden – Ermittlungen, die deutlich über das übliche Maß hinausgehen dürften, stellen erhebliche Kriterien für die Wahl des Rahmensatzes dar (Eckert/Böttcher, 2. Auflage (Vorauflage) 1989, § 24 I Nr. 12 StBGebVO Rz. 3).
Der Kläger kann allerdings neben der vollen Gebühr nach § 24 I Nr. 12 StBGebVO nicht zusätzlich die Gebühr für 12 Stunden Zeitaufwand berechnen. Nach § 13 StBGebVO kann eine Zeitgebühr nur in den von der Verordnung vorgesehenen Fällen berechnet werden, sowie ...