Normenkette

GasHL-VO § 12 S. 1; HGB § 128 S. 1, § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2; VOB B § 4 Nr. 3, § 13 Nrn. 1, 5-7; ZPO §§ 156, 256 Abs. 1, §§ 286, 288, 295, 296a, 314, 357 Abs. 1, §§ 406, 412 Abs. 1, § 493 Abs. 1-2, § 513 Abs. 1, § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 531 Abs. 2, §§ 567, 569 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Entscheidung vom 30.04.2009; Aktenzeichen 13 O 133/07)

 

Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen das am 30. April 2009 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden werden zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Streithelfers der Klägerin als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin und des Streithelfers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin und der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

 

Gründe

I.

Die Beklagte zu 1., eine KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2. ist, übernahm mit Auftragsschreiben vom 08.11.2002 (Bl. 9-12 d.A.), auf das wegen inhaltlicher Einzelheiten ebenso wie im Weiteren bezeichneter Aktenstellen Bezug genommen wird, im Auftrag der Klägerin, die ihrerseits hierzu von dem der Klägerin als Streithelfer beigetretenen Zweckverband Wasser- und Abwasserbeseitigung O beauftragt worden war, die Erneuerung der Technologie und ... Dichtungssätze. Vertragsgrundlagen waren das genannte Auftragsschreiben in Übereinstimmung mit § 1 der Angebots- und Auftragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen durch Nachunternehmer in der neuesten Fassung - AAB der Klägerin, nicht vorgelegt -, ausweislich VII. des Auftragsschreibens waren Regelungen unter Erwähnung des § 15 VOB/B getroffen.

Die Beklagte zu 1. führte die Arbeiten durch, die am 04.12.2003 förmlich abgenommen wurden. Bei einer Begehung am 09.12.2004 wurden 21 Leckstellen an den Schweißnähten der Edelstahlrohre DN 200 - DN 400 festgestellt, was die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1. am 17.12.2004, verbunden mit der Aufforderung zur Beseitigung bis zum 28.01.2005, rügte. Mit Schreiben vom 20.12.2004 (Bl. 13 d. Beiakte LG Wiesbaden 14 OH 68/05, im Folgenden kurz: BA) bestätigte die Beklagte zu 1. die Abstellung der Mängel bis zum 28.01.2005, beseitigte die Mängel in der Folgezeit indessen nicht. Mit Schreiben vom 04.08.2005 verlangte die Klägerin unter Hinweis darauf, Schadensursache seien Verarbeitungsfehler während des Schweißprozesses, begünstigend wirke sich hier zusätzlich der Eintrag von Fremdrost aus, der vermutlich aus ebenfalls von der Beklagten zu 1. gelieferten und montierten Sperrklappen resultiere (Bl. 15 d.A.), von der Beklagten zu 1. die Vorlage eines Sanierungskonzeptes für die Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes.

Mit Schreiben vom 07.03.2005 (Bl. 17 d.A.) stellte sich die Beklagte zu 1. auf den Standpunkt, es liege ein Planungsfehler vor, denn der Transport des Trinkwassers erfolge in verschiedenen Medienrohren, wie Stahl-, Guss- und PE-Leitungen, durch diese alten Rohre sei ein hoher Ferritanteil nicht auszuschließen, während der zusätzliche Eintrag von Fremdrost definitiv nicht von den Sperrklappen verursacht sein könne.

Im Juni 2005 leitete die Klägerin unter Streitverkündung an ihren jetzigen Streithelfer, der auch im Beweisverfahren beigetreten ist, gegen die Beklagte zu 1. beim Landgericht Wiesbaden - Zivilkammer - ein selbständiges Beweisverfahren (Az.: 14 OH 68/05) wegen der in Rede stehenden Mängel ein, namentlich beantragte sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens u.a. dazu, dass an den Schweißstellen mindestens 21 Leckstellen vorhanden seien, es im Inneren auf den Dichtflächen der Absperrklappen starke Korrosionserscheinungen gebe, worauf die Mängel zurückzuführen seien, welche Maßnahmen erforderlich seien, um die Mängel zu beseitigen und welche Kosten hierdurch entstünden.

Die Beklagte zu 1. als Antragsgegnerin erklärte sich mit der Durchführung des Beweissicherungsverfahrens ausdrücklich einverstanden, ebenso mit dem von der Antragsstellerin vorgeschlagenen Sachverständigen SV 1.

Der Sachverständige SV 1 erstattete sodann das Gutachten vom 19.02.2006 (Bl. 58-95 d. BA), nachfolgend das Ergänzungsgutachten vom 08.09.2006 (Bl. 173-188 d. BA).

Mit Schriftsatz vom 02.02.2007 erklärte die jetzige Beklagte zu 1. als Antragsgegnerin, auf eine Wiederholung der Begutachtung durch Durchführung eines erneuten Ortstermins zu verzichten und beantragte eine Stellungnahme des Sachverständigen zu der Problematik des vorgelagerten Rohrsystems und dazu, inwieweit Fremdrostanteile im Wasser zu den festgestellten Roststellen an den Schweißnähten geführt haben könnten. Daraufhin erstattete der Sachverständige das zweite Ergänzungsgutachten vom 29.04.2007 (Bl. 274-283 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 26.06.2007 stellte die Beklagte zu 1. ergänzende Fragen, mit Schriftsatz vom 09.01.2008 bean...

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