Normenkette

AUB-88 § 7

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-10 O 57/02)

 

Tatbestand

Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von lnvaliditätsleistungen aus einer zwischen den Parteien abgeschlossenen Unfallversicherung in Anspruch genommen. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen AUB 88 zugrunde.

Am 12.9.1999 zog sich der Kläger bei einem Sturz eine Kniedistorsion zu. Nach ambulanter Erstbehandlung durch seinen Hausarzt Dr. A am 22.9.1999 fanden weitere Behandlungen im B-Krankenhaus in O1 statt.

Mit Schreiben vom 15.11.1999 kündigte die Beklagte die Zahlung von Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld an und wies auf die 15-Monatsfrist für den Nachweis der Invalidität hin (Bl. 77-79 d.A.).

Die Beklagte holte bei der Orthopädischen Klinik der C-Universität in O1 eine ärztliche Begutachtung ein, die unter dem 8.5.2001 erstellt wurde (Bl. 80-81 d.A.) und zu dem Ergebnis kam, ohne Nachuntersuchung könne die Frage nach eingetretener Invalidität nicht beantwortet werden. In einer weiteren gutachterlichen Äußerung teilte die Orthopädische Klinik in O2 am 27.6.2001 mit (Bl. 15-17 d.A.), die Invalidität sei zu bejahen. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 7.8.2001 mit, Leistungen aus der lnvaliditätsversicherung könnten nicht erbracht werden, weil die Invalidität nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt worden sei, wie in § 7l Abs. 1 AUB 88 vorgesehen.

Am 28.8.2001 (Bl. 14 d.A.) erstellte der Hausarzt des Klägers Dr. A ein Attest über den Gesundheitsverlauf, wonach Invalidität frühestens nach lmplantation der Knieprothese denkbar sei.

Unter dem 18.9.2001 lehnte die Beklagte wegen Versäumung der 15-Monatsfrist die Erbringung der vertraglich vorgesehenen Leistungen ab und bot dem Kläger an, freiwillig eine ärztliche Begutachtung vornehmen zu lassen, wobei sie freiwillig anteilige Leistung in Aussicht stellte. Dem kam der Kläger nach. Das Gutachten wurde am 29.10.2001 in B-Krankenhaus in O1 erstellt (Bl. 18-23 d.A.). Danach besteht lnvalidität aufgrund des Unfalles i.H.v. 30 %. Aufgrund dieser Feststellungen zahlte die Beklagte dem Kläger freiwillig Euro 7000. Weitergehende Leistungen lehnte sie ab.

Mit der Klage hat der Kläger die seiner Meinung nach bislang fälligen Rentenzahlungen sowie künftige Zahlung einer monatlichen lnvaliditätsrente geltend gemacht. Er hat behauptet, die Invalidität sei innerhalb der Jahresfrist des § 7 I Abs. 2 AUB 88 eingetreten, was die Beklagte innerhalb der 15-Monatsfrist habe erkennen können. Selbst bei fehlender ärztlicher Bescheinigung innerhalb dieser Frist habe er lediglich leicht fahrlässig gehandelt. Die Beklagte sei weiter zur Leistung verpflichtet, weil es sich bei der ärztlichen Feststellung der Invalidität innerhalb der Frist lediglich um eine Obliegenheit handele.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilten,

1. an den Kläger Euro 27.623,45 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.12.2001 zu zahlen,

2. an den Kläger eine monatliche Invaliditätsrente i.H.v. Euro 2524,70 ab dem 1.3.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat ihre Einstandspflicht bestritten.

Das LG hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sei, weil sie jedenfalls nicht innerhalb der 15-Monatsfrist ärztlich festgestellt und auch nicht geltend gemacht worden sei. Sämtliche ärztlichen Feststellungen der Invalidität datierten auf spätere Zeitpunkte, so dass es unerheblich sei, ob die dort getroffenen Aussagen für die ärztlichen Feststellungen überhaupt ausreichend seien. Die am 8.11.1999 ausgestellte ärztliche Bescheinigung des Dr. A für das Krankenhaustagegeld (BI. 27 d.A.) stelle keine ausreichende ärztliche Feststellung dar, weil sie keinen Hinweis auf eine Invalidität enthalte und sich dies nicht einmal aus der gestellten Diagnose ergebe. Die Einhaltung der Frist für die ärztliche Feststellung sei keine Obliegenheit sondern Anspruchsvoraussetzung, deren Versäumung der Versicherte nicht entschuldigen könne. Das Berufen der Beklagten auf den Fristablauf sei auch nicht treuwidrig. Sie habe den Kläger unter dem 15.11.1999 sogar ausdrücklich auf die Fristen hingewiesen. Dass sie den Kläger zu einer Untersuchung im Oktober 2001 veranlasst habe, stehe nicht entgegen, weil sie sich zuvor auf Fristablauf berufen und lediglich freiwillige Leistungen in Aussicht gestellt habe.

Gegen das am 17.7.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9.8.2002 Berufung eingelegt und diese am 30.8.2002 begründet. Er verfolgt sein erstinstanzliches Begehren - weiter und beruft sich erneut darauf, dass Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall vorgelegen habe, was sich aus den Gutachten der Kliniken in O2 und O1 ergebe. Die 15-Monatsfrist des § 7 I Abs. 1 AUB 88 könne in dieser Form keinen Bestand haben, weil sie zu unbilligen Ergebnissen führe. Sie verstoße gegen § 9 AGB-Gesetz. Bei der Einhaltung der 15-Monats...

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