Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 24.05.2002; Aktenzeichen 14 O 118/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 24.5.2002 (14 O 118/01) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht ggü. der Beklagten einen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung aus einer Unfallversicherung mit einer Invaliditätssumme von 200.000 DM (Versicherungsschein Nr. …) geltend. Bestandteil des Unfallversicherungsvertrages sind die AUB 88 (Bl. 20 ff. d.A.).

Der am 7.6.1934 geborene Kläger stürzte am 15.3.1999 bei Renovierungsarbeiten in seinem Wohnzimmer von der Leiter und fiel ungebremst rückwärts auf den Parkettboden. Er erlitt dabei jedenfalls eine starke Prellung im Lendenwirbelbereich. Ob und welche weiteren Verletzungen er erlitt, ist streitig. Bei seiner anschließenden, teils ambulanten, teils stationären Behandlung wurde ein Bandscheibenvorfall im Segment L4/5 diagnostiziert.

Mit Schreiben vom 8.6.2000 meldete der Kläger Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung wegen des Unfallereignisses an. Da im Verfahren 5 C 672/99 vor dem AG Saarbrücken, in dem der Kläger Ansprüche auf Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld aus der o.g. Unfallversicherung geltend gemacht hatte, zwischen den Parteien streitig war, ob das festgestellte Bandscheibentrauma unfallbedingt oder Folge einer degenerativen Vorerkrankung des Klägers war, antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 4.7.2000:

„Wir bestätigen Ihnen die fristgerechte Anmeldung von Invaliditätsansprüchen. Da im Verfahren vor dem AG Saarbrücken geklärt wird, ob grundsätzliche Leistungspflicht für die private Unfallversicherung besteht, haben wir noch keine Nachuntersuchung veranlasst.

Wir werden abhängig vom Verfahrensausgang entweder die Begutachtung später veranlassen oder davon Abstand nehmen müssen. Bitte haben Sie auch diesbezüglich noch etwas Geduld.”

Der vom AG Saarbrücken beauftragte Sachverständige … (Neurochirurgische Klinik der Universitätskliniken des Saarlandes) kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Bandscheibenvorfall L4/L5 und die bis Ende Dezember 1999 bestehenden Beschwerden unfallbedingt gewesen seien, während die darüber hinaus fortbestehende Beschwerdesymptomatik den schweren degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule des Klägers zuzurechnen seien. Nachdem das AG Saarbrücken die Beklagte durch Urteil vom 5.12.2000 entspr. zur Zahlung von Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld verurteilt hatte, machte der Kläger unter Hinweis auf dieses Urteil mit Schreiben vom 3.1.2001 erneut Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung geltend. Die Beklagte beauftragte daraufhin den Sachverständigen … (Orthopädische Klinik des Klinikums Saarbrücken) mit der Feststellung, ob durch das Unfallereignis vom 15.3.1999 dauernde Unfallfolgen (Invalidität) verblieben seien. Der Sachverständige … führte in seinem Gutachten vom 16.2.2001 (Bl. 41 ff. d.A.) aus, ein Bandscheibenvorfall im Segment L4/5 liege jetzt nicht mehr vor, dort fänden sich ebenso wie in der Etage L5/S1 – nur noch eine Protrusion (altersübliche Bandscheibenvorwölbung) sowie erhebliche degenerative Veränderungen unfallunabhängiger Art. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit auf Grund unfallbedingter Beschwerden habe längstens bis Ende Dezember 1999 bestanden. Die Beklagte lehnte deshalb mit Schreiben vom 16.3.2001 die Leistung von Invaliditätsentschädigung mit der Begründung ab, die noch bestehende Beschwerdesymptomatik sei nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht durch den Unfall, sondern durch die ausgeprägten degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule bedingt.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger behauptet, der Unfall habe sowohl das festgestellte Bandscheibentrauma verursacht als auch eine daraus resultierende Invalidität von 30 % zur Folge. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf § 2 Abs. 3 Nr. 2 AUB berufen und behauptet, der Unfall sei für die Bandscheibenschädigung jedenfalls nicht überwiegend ursächlich gewesen. Zumindest sei die Dauerschädigung, deren Höhe von 30 % sie bestritten hat, nicht unfallkausal. Allenfalls habe der Unfall eine vorübergehende Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge gehabt. Vorsorglich hat sich die Beklagte außerdem auf § 8 AUB berufen.

Das LG hat nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des geschäftsführenden Oberarztes der Orthopädischen Klinik der Universitätskliniken des Saarlandes, Professor Dr. …, die Beklagte zur Zahlung von 20.451,67 Euro nebst Zinsen verurteilt und die Klage i.Ü. abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Invaliditäts...

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