Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Schadensersatzanspruch des Anlegers gegen einen Anlageberater wegen fehlerhafter Beratung, der einen geschlossenen Immobilienfonds als sichere Altersvorsorge empfiehlt
Normenkette
BGB § 249; BGB pVV
Verfahrensgang
LG Gießen (Urteil vom 24.03.2006; Aktenzeichen 4 O 639/04) |
Gründe
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz in Form der Rückabwicklung einer Beteiligung an dem im Tenor bezeichneten geschlossenen Immobilienfonds.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob der Beratungsvertrag zwischen den Parteien oder der hinter dem Beklagten stehenden Gesellschaft zustande gekommen ist, ob der Fondsbeitritt der Altersversorgung der Klägerin dienen sollte, inwieweit über die Risiken aufgeklärt wurde und inwieweit bei der Klägerin ein Schaden entstanden ist.
Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten kein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sei. Im vorliegenden Fall sei der Beklagte nicht für sich selbst, sondern als Handelsvertreter für einen Finanzdienstleister tätig geworden. Es sei nicht entscheidend, dass der Klägerin der Name der hinter dem Beklagten stehenden Gesellschaft nicht bekannt war.
Der Beklagte hafte auch nicht aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen, weil er kein besonderes Vertrauensverhältnis geschaffen habe.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin fristgerecht Berufung eingelegt und diese auch form- und fristgerecht begründet.
Die Klägerin macht geltend, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, rechtsgeschäftliche Erklärungen für Firmen der C2-Gruppe abzugeben, und solche auch nicht abgegeben habe. Der Beklagte habe nicht darauf hingewiesen, dass er bei der Beratung als Handelsvertreter für irgendeine Firma der C2-Gruppe, insbesondere für die C2 Gesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlungs mbH tätig gewesen sei. Allein der Umstand, dass er als selbständiger Handelsvertreter aufgetreten sei, beinhalte gerade nicht, dass er auch eine Erklärung im fremden Namen abgegeben habe. Der Beklagte habe auch in den von ihm überreichten Unterlagen darauf hingewiesen, dass er zwar Gesellschafter der C2 sei, jedoch auch sein eigenes Unternehmen aufbaue. Er habe deshalb die Unternehmensbezogenheit für ein Drittunternehmen zu beweisen. Diese könne nur dann unterstellt werden, wenn die Umstände die eindeutige Auslegung zuließen, dass ein bestimmtes Unternehmen berechtigt und verpflichtet sein solle. Der Vertretene sei vorliegend aber gerade nicht bestimmbar. Ebenso sei eine Vollmacht des Vertretenen nicht ersichtlich.
Im Übrigen wiederholt die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen zur fehlerhaften Anlageberatung und verweist darauf, dass der Beklagte keine anlegergerechte Beratung durchgeführt habe. Vorrangiges Ziel der Klägerin sei die Sicherung der Altersversorgung gewesen, die nicht durch die Zeichnung einer spekulativen Anlage habe erreicht werden können.
Neben der Rückabwicklung des Beteiligungsvertrags verlangt die Klägerin weitergehend Schadensersatz i.H.v. 7 % Zinsen seit dem Jahr 1993 und macht dazu geltend, dass im Fall einer interessengerechten Alternativanlage ein entsprechender Gewinn erzielt worden sei.
Die Klägerin legt dar, dass sie insgesamt steuerliche Auszahlungen i.H.v. 25.083,73 EUR erhalten habe und ihr aus der Fondsbeteiligung insgesamt 24.542,07 EUR Ausschüttungen zugeteilt worden seien. Hinsichtlich ihres Vortrags zur Entwicklung des Fonds wird auf ihren Vortrag im Schriftsatz vom 29.11.2006 und die dazu beigefügten Unterlagen Bezug genommen. Nachdem die Klägerin unter dem 1.1.2007 noch eine Zahlung i.H.v. 766,94 EUR erhalten hat, beantragt sie nunmehr, das landgerichtliche Urteil abzuändern und
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 62.600,31 EUR zzgl. 7 % Zinsen ab dem 1.1.2007 sowie Zinsen i.H.v. 7 % aus 63.367,25 EUR vom 1.12.2005 bis 31.12.2006 sowie aus 46.837,31 EUR vom 31.12.1993 bis 30.11.2005 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der aus der Beteiligung am geschlossenen Immobilienfonds A1 GmbH & Co. A1KG - ... Fonds ..., eingetragen im Treugeberregister unter der Nummer ..., mittelbar oder unmittelbar resultiert, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung des Anteils der Klägerin am geschlossenen Immobilienfonds A1 GmbH & Co. A1 KG - ... Fonds ..., eingetragenen im Treugeberregister unter der Nummer ..., an den Beklagten.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und führt aus, dass die Zeichnung des geschlossenen Immobilienfonds vorrangig zur Senkung der Steuerlast erfolgt sei. Zur Altersvorsorge habe er nicht dienen sollen, die Klägerin habe vielmehr die von ihm vorgeschlagenen Altersversorgungsmodelle nicht umgesetzt, sondern lediglich der Fondsanteil gezeichnet.
Hinsichtlich der weit...