Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Haftung des Versicherungsmaklers für Unterversicherung durch nachträgliche Anschaffungen
Leitsatz (amtlich)
Ein Versicherungsmakler haftet nicht für einen dem Versicherungsnehmer durch Unterversicherung entstandenen Schaden, wenn die Unterversicherung auf nachträglichen Anschaffungen des Versicherungsnehmers beruht. Ihn trifft keine Pflicht zu ungefragtem Tätigwerden mit dem Ziel der Prüfung, ob nach Vertragsschluss eingetretene Umstände aus der Sphäre des Versicherungsnehmers eine Änderung des Versicherungsschutzes notwendig erscheinen lassen.
Normenkette
VVG § 59 Abs. 3; HGB § 93; BGB § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2
Verfahrensgang
BGH (Urteil vom 23.02.2017; Aktenzeichen I ZR 152/16 zurückgewiesen) |
LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 28.09.2015; Aktenzeichen 1 O 152/14) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.9.2015 verkündete Urteil des LG Limburg, 1. Zivilkammer wird zurückgewiesen. Das Urteil des LG wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten als Versicherungsmakler auf Schadensersatz in Höhe von 30.428,80 EUR in Anspruch, weil ihm nach einem Einbruchsdiebstahl gestohlene Wertgegenstände (Schmuck) von der Hausratversicherung teilweise nicht ersetzt worden sind.
Der Kläger unterhielt seit dem Jahr 1996 eine Hausratversicherung bei der A. Im Jahr 2003 wurde der Vertrag im Zusammenhang mit einem Umzug des Klägers in ein anderes Haus erweitert und neu ausgefertigt. Die Vertragsänderung wurde von Herrn B vermittelt.
Der Beklagte übernahm nach Geschäftsaufgabe des Herrn B die von diesem betreuten Verträge des Klägers im Jahr 2008 in seinen Bestand. In der Folgezeit wurde er in den Jahresrechnungen der A in der Betreffzeile benannt. Zu einem persönlichen Kontakt zwischen den Parteien kam es jedoch nicht.
Im Januar 2012 wurden bei einem Einbruch in das Haus des Klägers Schmuck und Uhren im Gesamtwert von 73.588,- EUR gestohlen. Die A erstattete dem Kläger wegen der Beschränkung des Versicherungsschutzes für Schmuck in § 1 Ziff. 1c) VHB 2002 auf 20.000,- EUR nur diesen Betrag sowie - im Rahmen eines Rechtsstreits - den Wert der beiden Uhren (16.200,- EUR und 6.900,- EUR).
Mit der Klage begehrt der Kläger den Restbetrag, weil er der Auffassung ist, dass der Beklagte ihn wegen der "zum Großteil" erst nach 2003 angeschafften Wertgegenstände habe darauf hinweisen müssen, dass sein Versicherungsschutz angepasst werden müsse.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Es ist in seiner Begründung davon ausgegangen, dass mit dem Beklagten, der in seinem Briefkopf und in seinen "Newsletter" als "Versicherungsmakler" firmiert, stillschweigend ein Maklervertrag im Sinne von § 59 Abs. 3 VVG zu Stande gekommen sei und dass der Kläger auch den vorgetragenen Verlust von 73.588,- EUR tatsächlich erlitten habe.
Der Beklagte habe jedoch seine Pflicht zur Aufklärung und Betreuung des Klägers auch bei weitestgehender Auslegung der Pflichten eines Versicherungsmaklers nicht verletzt. Dabei liege die Verantwortung für die Wahl der zutreffenden Versicherungssumme grundsätzlich beim Versicherungsnehmer. Zwar könne eine Beratung etwa bei Wertsachen wegen der dort bestehenden Kappungsgrenzen durch einen Versicherungsmakler geboten sein, weil der Makler größere Sachkunde habe. Hier aber habe der Beklagte diese Pflicht zu Fürsorge und Beratung nicht verletzt. Dabei hat das LG zunächst gewürdigt, dass der Umfang der Versicherungssumme sich eindeutig aus dem Vertrag ergebe und im Anschreiben vom 15.9.2003 auch ein gesonderter Hinweis erfolgt sei. Der Beklagte habe seiner Verpflichtung zum Hinweis auf die Wertgrenzen auch durch verständliche Hinweise in den übersandten Newsletters genügt, auch in Bezug auf die Notwendigkeit eines Tresors.
Eine Pflicht des Beklagten darüber hinaus gezielte Kundengespräche darüber zu führen, ob weiterer in die Begrenzung fallender "Schmuck und Uhren" angeschafft worden ist oder sich sonst das Risiko erhöht hat, habe nicht bestanden. Ohne Anhaltspunkte sei es ausreichend, wenn der Makler regelmäßig darauf hinweist, dass sich Versicherungsnehmer bei Anschaffungen mit ihm in Verbindung setzen sollen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seine Klage weiterverfolgt.
Der Kläger wendet sich in tatsächlicher Hinsicht gegen den Ausgangspunkt des LG, der Beklagte habe ihm Kundenzeitungen zugesendet. Er habe das zwar im Allgemeinen als möglich eingeräumt, nicht aber für eine spezifische Ausg...