Leitsatz (amtlich)
1. Die Tätigkeit eines Straßenmeisters im Dienste des Landes Hessen im Rahmen der Straßenunterhaltspflicht ist hoheitlicher Natur; Pflichtverletzungen beurteilen sich nach Art. 34 Satz 1 GG/§ 839 BGB.
2. Solange bei in Aussicht genommenen Straßenunterhaltungsarbeiten an verkehrsmäßig unübersichtlicher Stelle die erforderlichen Warnschilder auch für den Gegenverkehr noch nicht aufgestellt sind, besteht eine besondere Gefahrenanlage durch das abgestellte Straßenmeisterei-Fahrzeug. Diese Gefahrenlage erfordert besondere Sicherungsmaßnahmen.
3. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes für einen unfallverletzten Motorradfahrer ist erhöhend zu berücksichtigen, dass der Verletzte vor dem Unfall zum Ausgleich beruflicher Belastungen (hier: Polizeibeamter als Einsatzleiter im Schichtdienst) jeden Tag intensiv Sport getrieben hat.
Normenkette
BGB § 253 Abs. 2, §§ 823, 839; GG Art. 34 Abs. 1; PflVG § 3; StVG § 17; StVO § 3 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 10.09.2008; Aktenzeichen 5 O 379/04) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.9.2008 verkündete Urteil des LG Wiesbaden - 5 O 379/04 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Die Beklagten zu 2), 3) und 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.892,72 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.288,79 EUR seit dem 13.1.2005 und weiteren 6.603,93 EUR seit dem 23.6.2006, außerdem ein Schmerzensgeld von 18.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.6.2006 zu zahlen.
b) Darüber hinaus werden die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.723,18 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.072,20 EUR seit dem 1.3.2005 und weiteren 1.650,98 EUR seit dem 22.6.2006 sowie aus 6.603,93 EUR für die Zeit von 22.06. bis 23.6.2006 zu zahlen.
c) Des Weiteren werden die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von zusätzlich 7.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit 22.6.2006 sowie aus 18.000 EUR für die Zeit von 22.6.2006 bis 23.6.2006 zu zahlen.
d) Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2), 3) und 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 80 %, die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner darüber hinaus dem Kläger zu 20 % allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 27.7.2004 in ... entstanden ist und noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
e) Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; insoweit bleibt bzw. wird die Klage abgewiesen.
3. Bezüglich der Kosten der 1. Instanz haben von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers dieser 36 %, die Beklagten zu 2), 3) und 4) 52,5 % als Gesamtschuldner, daneben die Beklagten zu 3) und 4) weitere 11,5 % als Gesamtschuldner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat der Kläger 30 %, von denjenigen der Beklagten zu 3) und 4) je 7 % zu tragen. Im Übrigen haben die Beklagten zu 2), 3) und 4) ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Bezüglich der Kosten der 2. Instanz haben von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers dieser 47 %, die Beklagten zu 2), 3) und 4) 11,7 % als Gesamtschuldner, daneben der Beklagte zu 2) weitere 21,7 % und die Beklagten zu 3) und 4) weitere 19,6 % als Gesamtschuldner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat der Kläger 9,5 %, von denjenigen der Beklagten zu 3) und 4) je 1,2 % zu tragen. Im Übrigen haben die Beklagten zu 2), 3) und 4) ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines am ...2004 erlittenen Motorradunfalls. Der Beklagte zu 1), ein Straßenmeister im Dienst der Beklagten zu 2), stellte einen Lkw der Straßenmeisterei am Beginn einer langgezogenen - in Fahrtrichtung des Lkw - Linkskurve ab. An dieser Stelle wies die Fahrbahn eine durchgezogene Mittellinie auf. Die Beklagte zu 3), deren Kfz-Haftpflichtversicherung die Beklagte zu 4) ist, überfuhr mit ihrem Pkw diese Mittellinie, um den Lkw zu überholen. Während des Überholvorgangs kamen ihr der Sohn des Klägers und dahinter der Kläger auf Motorrädern auf der Gegenfahrbahn entgegen. Während der Sohn des Klägers tro...