Entscheidungsstichwort (Thema)
Vornahme einer Handlung und Schadensersatz
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.06.1968; Aktenzeichen 2/5 O 527/67) |
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.700,– DM abzuwenden. Die Sicherheitsleistung kann durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder einer öffentlichen Sparkasse erfolgen.
Tatbestand
Die Stadt Frankfurt (Main) ist Eigentümerin des Grundstückes … die Klägerin Erbbauberechtigte an dem auf diesem Grundstück errichteten Bauwerk. Das Erdgeschoß des Bauwerks wird durch Läden gewerblich genutzt. Am 27.1.1961 bestellte die Klägerin den Kaufmann … Frankfurt (Main), ein Dauernutzungsrecht im Sinne des § 31 Abs. 2 WEG an zwei im Erdgeschoß befindlichen Läden. (Nr. 31 der Urkundenrolle für 1961 des Notars …) Frankfurt (Main). Einen dieser Läden vermietete Eichenauer an den Beklagten, der dort ein Maßkonfektionsgeschäft betreibt.
Am 28.9.1967 installierte der Beklagte auf dem über den Läden des Erdgeschosses angebrachten Vordach, etwa in der Breite des von ihm genutzten Schaufensters, einen Neonleuchtkasten mit der Aufschrift …. Der Dauernutzungsberechtigte … hatte hierzu die Genehmigung erteilt. Die erbbauberechtigte Klägerin, die in dem über dem vom Beklagten gemieteten Laden ihre Schlafräume hat, war mit der Anbringung des Neonleuchtkastens nicht einverstanden.
Am 4.12.1967 trat der Dauernutzungsberechtigte … seine Rechte auf Anbringung von Werbevorrichtungen hinsichtlich des vom Beklagten gemieteten Ladens an den Beklagten ab.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Leuchtreklame des Beklagten befinde sich in einem Bereich, der nicht dem Dauernutzungsrecht des Kaufmanns … unterliege. Sie werde durch die Leuchtanlage in ihrer Nachtruhe erheblich gestört. Der Beklagte beanspruche ein Übermaß an Werbung. Das Reklameschild sei außerdem geschmacklos. In dem weiteren Laden, der vom Dauernutzungsrecht des Herrn … erfaßt sei, sei die Neonreklame ordnungsgemäß unter dem Vordach angebracht worden. Hinsichtlich eines dritten Ladens, der nicht dem Dauernutzungsrecht unterliege und von ihr, der Klägerin, vermietet worden sei, sei zwar mit ihrer Genehmigung auch eine Neonreklame auf dem Vordach angebracht worden, diese strahle jedoch nich nach oben und zum Haus hin aus, sondern nur nach vorn. Die Klägerin verlangt die Beseitigung des Neonleuchtkastens und bis zu diesem Zeitpunkt eine tägliche Entschädigung von 3,– DM, außerdem Schadensersatz in Höhe von 13,50 DM für drei von der Hausfront angefertigte Bilder, die mit der Klageschrift zu den Gerichtsakten überreicht worden sind.
Vor dem Landgericht hat die Klägerin beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, den Neonleuchtkasten mit der Beschriftung „KUHN Maßkonfektion” von dem Vordach des Hauses der Klägerin zu entfernen und die durch seine Enbringung und Entfernung entstandener und noch entstehenden Beschädigungen des Hauses und des Vordaches fachmännisch zu beseitigen;
- für jeden Tag, den der Neonleuchtkasten vom 28.9.1967 ab bis zu seiner Entfernung auf dem Vordach angebracht ist, an die Klägerin eine Entschädigung von 3,– DM zu zahlen;
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 13,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.9.1967 zu zahlen.
Hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, den Neonleuchtkasten auf der Oberseite und der Rückseite abzudecken und täglich um 21.00 Uhr die Beleuchtung abzuschalten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, er könne den Luftraum über dem Vordach bis zur Unterkante der Fenster des ersten Stockwerkes für Reklamezwecke nutzen. Diese Art der Nutzung sei in der ganzen Straße üblich. Im Laufe des Rechtsstreits hat er sich bereit erklärt, die Rückseite der Neonleuchtanlage abdecken zu lassen; er hat auch ein(r) selbsttätige Schaltuhr einbauen lassen, ist jedoch der Auffassung, daß ein Abschalten vor 23.00 Uhr nicht in Betracht komme.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, den Neonleuchtkasten auf der Oberseite und Rückseite abzudecken und täglich um 23.00 Uhr abzuschalten. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt.
Nach Ziffer II, 7 des notariellen Vertrages vom 27.1.1961 – so führt das Landgericht aus – könne die Klägerin dem Beklagten als Dauernutzungsberechtigten bzw. dessen Mieter nur aus wichtigem Grunde die Einwilligung zur Anbringung von Vorrichtungen und Schildern zu Reklamezwecken verweigern. Es könne dahinstehen, ob der Teil des Vordachs, auf dem der Beklagte den Leuchtkasten angebracht habe, dem Dauer nutzungsrecht unterfalle. Jedenfalls gehöre das Vordach zu den gemeinschaftlichen Einrichtungen, die der Dauernutzer nach Ziffer II, 4 des vorerwähnten Vertrages mitbenutzen dürfe. Das Vordach diene in erster Linie den Interessen der Ladeninhaber des Erdgeschosses. Es solle die Kunden und Betrachter der Auslager vor Rege...