Entscheidungsstichwort (Thema)

Reiserecht: Sturz am Swimmingpool als allgemeines Lebensrisiko

 

Normenkette

BGB § 651c Abs. 1, § 651f Abs. 1, § 823 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.01.2013; Aktenzeichen 2-24 O 129/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 28.1.2013 - 2-24 O 129/12, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Ansprüche aus einem Reisevertrag geltend.

Er buchte bei der Beklagten eine Pauschalreise vom ... September bis zum ... September 2011. Der Reisepreis betrug 2.066 EUR und umfasste den Hin- und Rückflug von A nach B sowie ein Einzelzimmer mit all-inclusive-Versorgung in der Clubanlage C an der ... in ... (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Reisebestätigung Bl. 7 d.A. verwiesen).

Die Reise verlief bis zum ... September 2011 wie beabsichtigt. Am Morgen dieses Tages wollte der Kläger die Stufen, die zum Swimming Pool führen, mit Badeschuhen herunter laufen. Der Pool ist über drei Absätze, zwischen denen jeweils sechs Stufen nach unten liegen, zu erreichen. Der gesamte Treppenbereich wie auch der Bereich um den Pool herum ist mit terrakotta-artigen Fliesen im Format von ca. 35 × 35 cm belegt (wegen der örtlichen Verhältnisse wird im Übrigen auf die Lichtbilder Bl. 8, 62 und 64 d.A. verwiesen). Der Kläger bemerkte etwa 20 Meter oberhalb von sich eine Reinigungskraft, die den Boden wischte.

Der Kläger rutschte auf der ersten Stufe aus und fiel zunächst auf sein Steißbein. Danach stürzte er die weiteren Stufen hinunter, wobei er auf die rechte Hand und danach auf die linke Schulter fiel. Der Kläger hatte nach dem Sturz starke Schmerzen, insbesondere im Bereich des Steißbeins. Hiergegen nahm er sofort Schmerzmittel ein. Da er sich trotzdem nur langsam bewegen und auch nur seitwärts liegen konnte, erkundigte er sich nach einem vorzeitigen Rückflug. Dieser war am ... September 2011 möglich.

Am ... September 2011 suchte der Kläger seinen Hausarzt auf, der einen deutlichen Druckschmerz über dem Steißbein, eine Schwellung am rechten Handgelenk und eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter feststellte. Eine Röntgenuntersuchung wurde nicht durchgeführt. Der Hausarzt verordnete ihm weiterhin Schmerzmittel und stufte den Kläger bis zum ... Oktober 2011 als arbeitsunfähig ein (wegen des genauen Inhalts des ärztlichen Attestes von D wird auf Bl. 10 d.A. Bezug genommen).

Am 19.9.2011 wies der Kläger die Beklagte per E-Mail auf den erfolgten Sturz hin, Bl. 39 d.A. Da sich die Beschwerden nicht besserten, suchte der Kläger am ... Oktober 2011 den Orthopäden O auf.

Dieser stellte mithilfe einer Röntgenuntersuchung eine Fraktur des Steißbeines und der rechten Handwurzel, eine Prellung der linken Schulter sowie eine schwere Prellung des rechten Kniegelenks und eine Blockierung des Ileo-Sacral-Gelenkes mit Lumboischialgie fest (fachärztliche Atteste vom ... Oktober 2011 und ... Oktober 2011, Bl. 10 und 11 d.A.). Der Kläger wurde bis zum ... November 2011 weiter krankgeschrieben.

Der Kläger hat behauptet, dass sich der Sturz gegen ... Uhr, noch im Morgengrauen, ereignet habe. Die Treppenstufen seien nass gewesen, was für ihn aber nicht erkennbar gewesen sei. Die Stufen seien ihm von den vorangegangenen Urlaubstagen nicht vertraut gewesen und er habe die gebotene Aufmerksamkeit beim Herabsteigen der Stufen walten lassen. Er sei davon ausgegangen, dass die Reinigungskraft, die er oberhalb von sich gesehen habe, von oben nach unten wischen werde; tatsächlich habe sie aber von unten nach oben gewischt. Zudem habe die Reinigungskraft laugenähnliches Wasser in "Unmengen" verwendet. Auch seien die Fliesen außergewöhnlich glatt gewesen. Bei dem Sturz sei er zunächst auf die rechte Hand und danach auf die linke Schulter gefallen. Auf den Fliesen seien bereits mehrere Reisegäste gestürzt, so insbesondere acht Tage nach dem streitgegenständlichen Unfall die Zeugin Z1 aus Stadt1. Sämtliche von seinem Hausarzt und dem Orthopäden nach der Reise festgestellten Verletzungen seien auf den Sturz zurückzuführen. Er habe bis heute starke Schmerzen im rechten Handgelenk und im rechten Knie. Aufgrund der bestehenden Beschwerden könnten körperliche Dauerschäden nicht ausgeschlossen werden.

Der Kläger hat ferner behauptet, er sei infolge der bei dem Sturz erlittenen Verletzungen nicht in der Lage gewesen, einen Auftrag zu Erstellung einer Studie für ... für die E GmbH in Stadt2 zu erfüllen. Zudem habe er für verschiedene Fahrten zu den behandelnden Ärzten in Stadt3 650 CHF an die Zeugin Z2 gezahlt. Ferner habe er der Zeugin für verschiedene Einkäufe und Besorgun...

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