Verfahrensgang
LG Kassel (Urteil vom 18.02.1999; Aktenzeichen 7 O 1676/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 18. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung, gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 12.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer des Klägers wird festgesetzt auf 94.000,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flur 1, Flurstück 239/7 in …, Gemarkung … Dieses Grundstück ist umgeben von im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücken, nämlich den Grundstücken Flur 1, Flurstücke 238/6, 237/6, 246/7, 7/3 und 7/4 in der Gemarkung …, sowie von dem Grundstück Flur 1, Flurstück 240/7, das der Beklagte von den Eheleuten … gepachtet hat (siehe Lageplan Bl. 13 d.A.). Sämtliche Grundstücke befinden sich im Außenbereich in einem im Flächennutzungsplan der Stadt … vom 5. Februar 1997 als Konzentrationszone für Windenergieanlagen ausgewiesenen Gebiet.
Der Beklagte hatte bereits im Jahre 1994 begonnen, für sich und für die …, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er ist, die Errichtung von Windkraftanlagen auf den fraglichen Grundstücken zu planen. Dazu führte er Gespräche mit dem Bürgermeister der Stadt … und den Vertretern verschiedener Fachbehörden. Im Juni 1995 gab er im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit des Standortes ein Windgutachten in Auftrag, aufgrund dessen er verschiedene Hersteller von Windkraftanlagen (WKA) aufforderte, für den gesamten Bereich des Flächennutzungsplanes einschließlich des klägerischen Grundstücks eine optimale Planung auszuarbeiten. Von den vier eingeholten Angeboten (Bl. 23 d.A.) entschied der Beklagte sich für das Angebot der …. Dieses Angebot sah vor, im … 6 WKA mit einer Leistung von je 500 KW gemäß dem Lageplan Bl. 13 d.A. auf den im Eigentum des Beklagten stehenden bzw. von ihm angepachteten Grundstücken zu errichten. Das Grundstück des Klägers war nicht als Standort einer WKA vorgesehen.
Nach einer vorhergehenden Standortanfrage vom 14. September 1995 und der Beantragung eines Bauvorbescheides am 12. Dezember 1995 reichte der Beklagte am 25. Februar 1997 die Bauanträge für die Errichtung der 6 WKA gemäß der Planung der Fa. … mit einer Leistung von je 500 KW, einem Rotordurchmesser von 40 m und einer Höhe von 65 m bei dem zuständigen Bauamt … ein. Dabei handelte er bezüglich der zwei auf dem Grundstück 240/7 geplanten WKA als Geschäftsführer der … i. Gr. Am 19. März 1997 waren die Bauanträge vollständig. Am 20. Juni 1997 wurden dem Beklagten und der … vom Landkreis Kassel die beantragten Baugenehmigungen erteilt.
Der Kläger, dem die Planungen des Beklagten seit 1994 bekannt waren, beabsichtigt, auf seinem Grundstück 239/7 eine WKA mit einer Leistung von 1,5 MW, einer Höhe von 85 m und einem Rotordurchmesser von 65 m zu errichten. Er hat am 9. April 1997 einen Bauantrag für eine 1,5 MW-WKA der … eingereicht. Der Landkreis Kassel hat ihm am 24. Oktober 1997 die beantragte Baugenehmigung erteilt.
Die Parteien haben wechselseitig Widersprüche gegen die erteilten Baugenehmigungen erhoben, die inzwischen durch Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Kassel zurückgewiesen worden sind. Die Parteien haben nunmehr beim Verwaltungsgericht Kassel wechselseitig Anfechtungsklagen eingereicht, über die voraussichtlich erst im Jahre 2001 entschieden werden wird.
Der Beklagte hat die WKA 1, 3, 4 und 5 aufgrund der für sofort vollziehbar erklärten Baugenehmigungen errichtet. Mit dem Bau der WKA 2 auf dem Flurstück 237/6 hat der Beklagte begonnen. Für diese WKA sind die Fundamente gegossen, die Zuwegung ist erstellt, der Transformator errichtet und die Verkabelung verlegt (Bl. 26 d.A.). Der Beklagte hat die WKA 2, deren Standort sich in südwestlicher Richtung etwa 120 m von der vom Kläger geplanten WKA entfernt befindet, jedoch nicht fertiggestellt, weil ihm durch Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (14 W 15/98) auf Antrag des Klägers im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben worden ist, die Aufstellung der WKA 2 zu unterlassen (Bl. 76–81 der Beiakten 7 O 2726/97 LG Kassel).
Im vorliegenden Hautsacheverfahren verlangt der Kläger vom Beklagten in erster Linie, die geplante Errichtung der WKA 2 zu unterlassen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die in Hauptwindrichtung (Süd-West) nur 120 m von der auf seinem Grundstück geplanten WKA entfernte WKA 2 des Beklagten werde die von ihm geplante WKA in einer Weise beeinträchtigen, die deren Betrieb wirtschaftlich unmöglich mache. Hierzu hat der Kläger das Gutachten des Ingenieurs … vom 25. November 1997 (Tasche der Beiakten) sowie die ergänzende Stellungnahme des Ingenieurs … vom 12. Dezember 1997 (Bl. 44, 45 der Beiakten) vorgelegt. Insoweit stimmen die Parteien darin überein, daß wegen der zwischen benachbarten WKA ...