Normenkette
BGB §§ 633-635
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 21.09.2007; Aktenzeichen 2-01 O 194/04) |
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Landgericht Frankfurt am Main vom 21.09.2007 Az. 2-01 O 194/04 wird auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 893,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht Schadensersatz für die Kosten der Mängelbeseitigung und hilfsweise einen Anspruch auf Kostenvorschuss zur Beseitigung der Mängel geltend.
Der Kläger ist Geschäftsführer der Firma A-GmbH. Mit Vertrag vom 07.03.1996 schloss diese mit der Beklagten einen Vertrag über Rohbauarbeiten am Neubau des Doppelhauses B-Straße ... b in O1 (Anlage K 2, Bl. 9-11 d.A.). Die Leistungen der Beklagten wurden am 04.06.1996 abgenommen (Anlage K 3, Bl. 16 d.A.). Ende 1996 veräußerte der Kläger als Bauträger das Anwesen B-Straße ... b an die Familie C. Am 15.09.1998 bemängelten die Eigentümer der baugleichen Haushälfte B-Straße ... a das Auftreten von Feuchtigkeitsflecken in der südwestlichen Kellergeschosswand. Der Kläger leitete daraufhin vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main Az. 300 H 6/98 ein selbständiges Beweisverfahren ein. Der Sachverständige stellte Mängel fest, deren Beseitigung einen Kostenaufwand von ca. 54.000,- DM netto verursachen würde. Mit Schreiben vom 18.05.2000 (Blatt 34 d.A.) forderte der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers den damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter Fristsetzung erfolglos auf, die Arbeiten zur Beseitigung der Mängel in der Bauwerksabdichtung und an der Drainage bei beiden Haushälften aufzunehmen und zu beseitigen. Für den Fall, dass die Aufnahme der Arbeiten nicht fristgemäß erfolgen wird, wurden die Beauftragung eines anderen Unternehmens mit der Beseitigung sowie die Aufgabe der hierdurch entstehenden Kosten auf die Beklagte angekündigt. Am 14.07.2000 trat die Firma A-GmbH sämtliche Gewährleistungsansprüche für dieses Bauvorhaben an den Kläger ab.Mit Schreiben vom 15.08.2000 (Anlage K 5, Blatt 18 d.A.) erklärte der damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten, dass die von seiner Mandantin ausgeführten Arbeiten der DIN-, sach-, Fach- und ordnungsgemäß ausgeführt worden seien. Mit Schriftsatz vom 28.08.2000 (Anlage B 1, Blatt 66 d.A.) beantragte der Kläger beim Amtsgericht Frankfurt am Main die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens wegen des Anwesens B-Straße ... b. Mit Schriftsatz vom 15.09.2000 (Anlage K 11,Blatt 93 d.A.) bestritt die Beklagte in dem selbständigen Beweisverfahren ausdrücklich das Vorliegen eines Mangels. Der in dem selbständigen Beweisverfahren gerichtlich bestellt Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Kelleraußenwände mangelhaft abgedichtet waren und die Drainage nicht fachgerecht eingebracht worden war.
Der Kläger vereinbarte mit den Käufern des Anwesens B-Straße ... a, den Eheleuten C, am 03.12.2002 (Blatt 595 d.A.), dass seinerseits auf die Einrede der Verjährung bis zum 02.12.2003 verzichtet wird, vorausgesetzt, die Verjährung sei bis zum 03.12.2002 noch nicht eingetreten. Im Gegenzug erklärte sich das Ehepaar C bereit, bis dahin keine Mängelbeseitigung zu verlangen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an 34.634,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2000 zu zahlen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.634,79 € als abzurechnenden Vorschuss nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erhob die Einrede der Verjährung.
Hinsichtlich der erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 542- 551 d. A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Landgericht die Beklagte auf den Hilfsantrag hin zur Zahlung von 34.634,79 € als abzurechnenden Vorschuss nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2004 verurteilt.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und das Rechtsmittel form- und fristgemäß begründet. Er verfolgt seinen erstinstanzlich begehrten unbedingten Zahlungsantrag sowie den weitergehenden Zinsa...