Normenkette

BGB §§ 181, 242, 1797 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Aktenzeichen 4 O 538/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.06.2004; Aktenzeichen XI ZR 220/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 20.3.2001 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, die Guthaben der bei ihr unter den Nrn. … (Inhaber: F.M.) und … (Inhaber. D.J.M.) geführten Konten auf das ebenfalls bei ihr geführte Konto mit der Nr. … (Inhaber: Eheleute P.M. und E.O.-M.) zu überweisen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Beklagte ist mit mehr als 20.000 Euro beschwert.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger zu 1) wurde im April 1997, der Kläger zu 2) wurde im April 1999 geboren. Im Dezember 1999 richteten ihre Eltern für die Kläger je ein Festgeldkonto bei der beklagten Bank ein; auf das eine dieser Konten zahlten die Eltern ca. 60.000 DM, auf das andere ca. 96.000 DM ein.

In den in diesem Zusammenhang ausgefertigten „Sparurkunden” heißt es u.a. und gleichlautend:

„Festzinsvereinbarung

Festzinssatz … bis einschl. 31.3.2000

… Über das Guthaben kann zum Ende der Festzinsvereinbarung verfügt werden, wenn zuvor unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten gekündigt wurde. Bei nicht fristgerechter Kündigung … wird das Guthaben … als Spareinlage mit drei Monaten Kündigungsfrist weitergeführt …”

Im ersten Quartal 2000 erteilten die Kläger – durch ihre Eltern – der Beklagten den Auftrag, die Sparguthaben mit dem Auslaufen der Zinsbindung auf ein anderes bei der Beklagten geführtes Konto – ein Konto der Eltern – zu übertragen. Dies lehnte die Beklagte ab und stellte den Klägern anheim, einen Ergänzungspfleger bestellen zu lassen, welcher entscheiden solle, ob der Überweisungsauftrag erteilt werden könne.

Die Kläger haben vorgetragen, in den beiden Sparverträgen sei Geld ihrer Eltern nur vorübergehend angelegt worden. Hintergrund sei ein fehlerhaftes Verständnis steuerlicher Vorschriften gewesen.

Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, auf das Konto der Eheleute P.M. und E.O.-M., D. Bank 24 AG, H., Konto-Nr. …, BLZ: …, 1. das Guthaben vom Konto-Nr. …, derzeit 59.530,88 DM, sowie 2. das Guthaben vom Konto-Nr. .., derzeit 99.782,25 DM, zu überweisen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, das angelegte Geld sei seitens der Eltern wirksam ins Vermögen der Kläger übertragen worden. Sie – die Beklagte – habe nicht gewusst, dass es im Vermögen der Eltern bleiben sollte.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Wegen der von ihr gefundenen Gründe sowie des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien im Einzelnen wird auf das Urteil vom 20.3.2001 Bezug genommen.

Mit der Berufung tragen die Kläger vor, die Beklagte sei verpflichtet, den erteilten Überweisungsaufträgen nachzukommen. Das Innenverhältnis zwischen den Kontoinhabern und den Überweisungsempfängern habe die Beklagte nicht zu überprüfen. Das Geld sei nur vorübergehend auf die Namen der Kläger angelegt worden.

Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des Urteils des LG Darmstadt vom 20.3.2001 – 4 O 538/00 die Beklagte zu verurteilen, auf das Konto der Eheleute P.M. und E.O.-M., D. Bank … AG, H., Konto-Nr. …, BLZ: ….,

1. das Guthaben von Konto-Nr. … sowie

2. das Guthaben von Konto-Nr. … zu überweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die vor dem Senat gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist begründet. Die Kläger können die Ausführung der durch ihre Eltern – ihre gesetzlichen Vertreter – erteilten Überweisungsaufträge verlangen.

1. Der – jeweils – hierauf gerichtete Anspruch ergibt sich aus den Kontoführungsverträgen – Sparverträgen – vom 3.9./15.9.1999. Heißt es dort u.a.

„Über das Guthaben kann zum Ende der Festzinsvereinbarung verfügt werden, wenn zuvor unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten gekündigt wurde”,

dann wird damit im Grundsatz nur das bestätigt, was selbstverständlicher Gehalt jedes Kontoführungsvertrages ist; soweit eine zeitliche Bindung nicht oder nicht mehr besteht, ist die kontoführende Bank verpflichtet, Verfügungen des Kontoinhabers auszuführen, falls diese Verfügungen durch Guthaben – oder kreditvertragliche Vereinbarungen – gedeckt sind. Daran haben die gesetzlichen Neuregelungen zum Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen Bank und Kontoinhaber – v.a. §§ 676a und 676 f n.F. (für den Girovertrag) – im Kern nichts geändert. Geht das Gesetz nicht mehr wie das frühere Recht von einem Weisungsverhältnis zwischen Kontoinhaber und Bank aus, gestaltet es den Überweisungsvertrag jetzt vielmehr als „echten” Vertrag aus, dann liegt es doch für alle Bet...

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