Entscheidungsstichwort (Thema)
Verstoß gegen PKW-EnVKV
Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen nach § 5 Pkw-EnVKV an die Angabe offizieller spezifischer CO2-Emissionen in Werbeschriften im Hinblick auf die gute Lesbarkeit und Gleichartigkeit mit dem Hauptteil der Werbebotschaft (hier Einhaltung verneint)
Normenkette
Pkw-EnVKV § 5; UWG § 5a Abs. 2
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 01.03.2021; Aktenzeichen 12 O 88/20) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 1.3.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche und Vertragsstrafeansprüche wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die PKW-EnVKV.
Die Klägerin ist eine Automobilherstellerin. Der Beklagte ist ein Verein, der nach seiner Satzung den Natur- und Umweltschutz sowie den umwelt- und gesundheitsrelevanten Verbraucherschutz bezweckt und in die Liste nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen ist.
Die Klägerin hatte am 13.11.2009 gegenüber dem Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit folgendem Inhalt abgegeben:
"Die X GmbH verpflichtet sich, unter Übernahme einer für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung an die Y e.V. zu zahlenden und von dieser zu bestimmenden Konventionalstrafe, deren Angemessenheit im Einzelfall vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist, es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die in der Anl. 1 eingefügte Werbung zu verwenden, solange die Nennung der Verbrauchs- und Emissionswerte in einer kleineren Schriftgröße erfolgt als die Leistungsangaben der Motorisierung." (Bl. 31 - 33).
Die Klägerin veröffentlichte in der Zeitschrift "Magazin1" vom XX.XX.2020 eine Werbung betreffend ihres Modells PKW1, die als sogenannter Gatefolder geschaltet wurde. Dabei handelt es sich um eine ausklappbare Zeitschrift, bei der auf der linken inneren Seite im Textblock das Modell "PKW1 mit 140 kW (190 PS), 7-Gang-DSG und Allradantrieb 4Drive" genannt wird. In einer Fußzeile am unteren Seitenrand befinden sich in einer kleineren Schrift die Pflichtangaben der PKW-EnVKV.
Die Beklagte mahnte die Klägerin am 13.5.2020 wegen dieser Werbung ab und forderte die Klägerin zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 15.000 EUR sowie Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung auf.
Die Klägerin hat mit ihrer negativen Feststellungsklage ursprünglich beantragt festzustellen, dass die Anzeige nicht gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Anl. 4 Abschnitt 1 Nr. 2 PKW-EnVKV verstößt (hilfsweise festzustellen, dass die Anzeige keinen Unterlassungsanspruch der Beklagten auslöst) sowie festzustellen, dass die Anzeige der Klägerin nicht gegen die Unterlassungserklärung der Klägerin aus dem Jahr 2009 verstößt.
Nachdem die Beklagte im Wege der Widerklage die Verurteilung zur Unterlassung sowie die Zahlung der Vertragsstrafe eingeklagt hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nur hinsichtlich des Hilfsantrages zu 1. sowie des Antrages zu 2. angeschlossen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 1.3.2021, auf das gemäß § 540 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, feststellt, dass sich der Haupt-Klageantrag zu 1. nicht erledigt hat sowie die Klägerin auf die Widerklage zur Unterlassung sowie zur Zahlung einer Vertragsstrafe nebst Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 15.228,02 EUR verurteilt.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Hauptantrag zu 1. sei unzulässig, da das Begehren sich nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beziehe, sondern die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage zum Inhalt habe. Der Beklagten stehe ein Unterlassungsanspruch aus § 5 Abs. 1 i.V.m. Anl. 4 Abschnitt I Nr. 2 PKW-EnVKV zu. Die Pflichtangaben seien ganz deutlich weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft. Dies ergebe sich zwangsläufig bereits aufgrund der unterschiedlichen Größenverhältnisse zwischen dem Werbeteil, in dem die Klägerin das konkrete Modell benenne und der Zeile der Pflichtangaben. Die Pflichtangaben seien auch bei flüchtigen Lesen nicht gut lesbar. Die Klägerin habe eine viel zu kleine Schriftgröße gewählt.
Die Klägerin habe zudem eine Vertragsstrafe verwirkt. Sie habe zwar nicht die gleiche Werbung veröffentlicht, die Grund und Anlass für die Unterlassungserklärung vom 13.11.2009 gewesen sei. Allerdings komme es hierauf nicht an, da entscheidend sei, dass die Klägerin erneut gegen die PKW-EnVKV verstoßen habe. Nichts anderes habe die strafbewehrte Unterlassungserklärung zum Inhalt gehabt. Die festgesetzte Vertragsstrafe sei...