Entscheidungsstichwort (Thema)
Verstoß gegen Pkw-EnVKV durch fehlende Hervorhebung der Pflichtangaben
Leitsatz (amtlich)
1. Deutet die blickfangmäßige Überschrift auf mehrere Varianten einer Modellfamilie hin und wird dies durch die Abbildung zweier unterschiedlicher Fahrzeuge gestützt, liegt gleichwohl keine Werbung für eine Baureihe vor, wenn in der Anzeige allein auf ein konkretes Fahrzeugmodell Bezug genommen wird.
2. Die in diesem Fall notwendigen Pflichtangaben für das konkrete Modell werden nicht dadurch erfüllt, dass diese weniger hervorgehoben werden als der Hauptteil der Werbebotschaft, indem die Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen im unteren Teil der Anzeige vor einem eng gesetzten, fortlaufenden Fließtext mit weiteren Angaben platziert werden.
Normenkette
Pkw-EnVKV § 5
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.11.2019; Aktenzeichen 3-8 O 52/19) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.11.2019 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Vertragsstrafeansprüche wegen Verstoßes gegen die PKW-EnVKV.
Der Kläger hatte die Beklagte mit Schreiben vom 21.11.2011 wegen eines Verstoßes gegen die PKW-EnVKV abgemahnt und ihr eine vorbereitete Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen übersandt, die der Bevollmächtigte der Beklagten am 28.11.2011 unterschrieben und an den Kläger zurückgesandt hatte. Den Eingang hatte der Geschäftsführer des Klägers mit Schreiben vom 30.11.2011 (Anl. K5) bestätigt.
Mit Schreiben vom 9.2.2017 mahnte der Kläger die Beklagte wegen eines weiteren Verstoßes gegen die PKW-EnVKV ab (Anl. K8) und übersandte der Beklagten eine vorbereitete Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen. Die Beklagte zahlte die verlangte Vertragsstrafe und gab eine selbstständig formulierte Unterlassungserklärung vom 22.2.2017 (Anlage K9) ab, die die Rechtsanwaltskanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom selben Tag (Anlage K9) übersandte. In der Erklärung war eine Ablösung des Vertrages aus dem Jahr 2011 enthalten. In dem Antwortschreiben des Klägers hierauf vom 7.3.2017 (Anlage K 10) hieß es unter anderem: "Wir bestätigen den Eingang der Unterlassungserklärung Ihrer Mandantin vom 22.2.2017 (...) Wir gehen davon aus, dass Ihre Mandantin die Angelegenheit gesamthaft regeln möchte. Ihr Schreiben enthält hierzu indes keine Ausführungen. Die übersandte Unterlassungserklärung erfasst lediglich den mit Schreiben vom 9.2.2017 abgemahnten Verstoß. Für Ihre Rückmeldung haben wir uns Dienstag, 14.3.2017 vorgemerkt".
In der Folgezeit bewarb die Beklagte in vier weiteren - hier streitgegenständlichen - Fällen ihre Fahrzeuge in einer Art und Weise, die der Kläger als Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag aus dem Jahr 2011 zum Gegenstand des Rechtsstreits macht.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 13.11.2019, auf das gemäß § 540 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, die Beklagte unter anderem zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 40.000,- EUR (10.000,- EUR pro Verstoß) verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die ursprüngliche Vertragsstrafevereinbarung sei nicht durch die Unterlassungserklärung der Beklagten vom 22.2.2017 aufgehoben worden, da der Kläger diese nicht angenommen habe. Der Kläger habe die Willenserklärung der Beklagten nicht vorbehaltlos bestätigt, sondern eine weitere Reaktion der Beklagten erwartet. Es könne daher keine konkludente Annahme der neuen Vertragsstrafeerklärung angenommen werden. Gegen die weiterhin fortgeltende Unterlassungsverpflichtung aus dem Vertrag vom 21./28.11.2011 habe die Beklagte in vier Fällen verstoßen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie - soweit sie das Urteil angreift - ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
Sie ist der Auffassung, der ursprüngliche Vertragsstrafevertrag aus dem Jahr 2011 sei im Zusammenhang mit der Unterlassungserklärung vom 20.2.2017 aufgehoben worden, so dass diese nicht mehr Grundlage für die geltend gemachte Vertragsstrafe sein könne. Die Erklärung des Klägers vom 7.3.2017 sei als Annahme der Unterlassungserklärung der Beklagten vom 20.2.2017 zu verstehen. Der letzte Absatz des Schreibens sei lediglich dahingehend zu verstehen, dass der Kläger noch eine weitere, beschränkte zusätzliche Unterlassungserklärung für einen weiteren Wettbewerbsverstoß erfordere. Im Übrigen habe der Kläger das Vertragsstrafeversprechen angenommen. Da drei der geltend gemachten Verstöße von der ursprüngliche...