Normenkette

BRAO § 51b

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.01.2003; Aktenzeichen 2/5 O 350/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.1.2003 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das LG hat zu Recht die Klage abgewiesen.

Der Kläger verlangt mit seiner Teilklage Schadensersatz i.H.v. 250.000 Euro aus der Verletzung eines früheren Mandatsverhältnisses mit der beklagten Anwaltssozietät in einem Rechtsstreit vor dem FG. Die Beklagten versäumten in diesem Rechtsstreit die Klagefrist nach der Abgabenordnung. Die Klage wurde deshalb als unzulässig abgewiesen.

Das LG hat die gegen die Beklagten wegen Verletzung der Anwaltspflichten erhobene Schadensersatzklage mit der Begründung abgewiesen, der Anspruch des Klägers sei gemäß § 51b BRAO verjährt.

Wegen des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, oder neue, in der Berufungsinstanz berücksichtigungsfähige Tatsachen bezeichnet die Berufungsbegründung nicht (§ 529 ZPO).

Mit der Berufung macht der Kläger geltend, dass die Verjährung nicht ab dem 6.11.1997 (Eintritt der Fristversäumnis), sondern erst ab dem 26.9.2000 (Zeitpunkt der Entscheidung des Hessischen FG) zu laufen begonnen habe. Zudem könne dem Schreiben vom 20.11.2000 (Bl. 263, 264 d.A.) nicht entnommen werden, dass der Kläger rechtzeitig vor Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die Beklagte beauftragt habe. Der Kläger legt Rechnungen des Rechtsanwaltes Sch. v. 31.7.2000 (Bl. 399 d.A.) und vom 30.9.2000 (Bl. 387 d.A.) vor, die die Tätigkeit des Rechtsanwaltes Sch. für den Kläger in dem Zeitraum von Juli bis September 2000 betreffen. Er meint, aus den Rechnungen ergebe sich, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts Sch. in diesem Zeitraum ausschließlich das finanzgerichtliche Verfahren bzw. die Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Verfahren betrafen und nicht die Prüfung der Regressansprüche gegen die Beklagten.

Die landgerichtliche Entscheidung ist zu bestätigen. Sie hält, wie nachstehend ausgeführt (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), der rechtlichen Überprüfung stand (§§ 513, 543 ZPO).

Das LG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten nach § 51b BRAO verjährt ist.

Die Verjährungsfrist begann mit der Fristversäumung am 6.11.1997, so dass die 3-jährige Verjährungsfrist bei Anhängigkeit der vorliegenden Klage am 24.9.2002 bereits abgelaufen war.

Bei Fristversäumnis beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt des Fristablaufs (Feurich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., Rz. 20 m.w.N.)

Ein Schaden, der einen vertraglichen Ersatzanspruch gemäß § 51b BRAO auslöst, entsteht i.S.v. § 196 BGB sobald sich die Vermögenslage des Auftraggebers durch eine anwaltliche Pflichtverletzung objektiv verschlechtert; dies ist noch nicht der Fall, solange nur das Risiko eines Vermögensnachteils in Folge einer Pflichtverletzung des Rechtsanwalts besteht, also bei der gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls eine Vermögensgefährdung vorliegt (BGH, Urt. v. 16.11.1995 – IX ZR 148/94, MDR 1996, 531 = WM 1996, 540 [541]; v. 20.6.1996 – IX ZR 106/95, MDR 1997, 100 = WM 1996, 1832 [1833], jew. m.w.N.).

Ein Schaden des Mandanten kann bereits mit dem Ablauf einer Frist eintreten. Dies ist der Fall beim Ablauf der prozessualen Fristen für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil (BGH, Urt. v. 21.9.1995 – IX ZR 228/94, MDR 1996, 206 = NJW 1996, 48 [50]) und für die Berufungsbegründung (OLG Karlsruhe v. 23.6.1989 – 14 U 292/87, MDR 1990, 336 [337]) sowie beim Ablauf der Frist für die Verjährung eines materiellen Anspruchs (BGH, Urt. v. 14.7.1994 – IX ZR 204/93, MDR 1994, 1249 = NJW 1994, 2822 [2823 f.]; Beschl. v. 14.3.1996 – IX ZR 196/95, BGHR BRAO § 51 a.F. – Verjährungsbeginn). Bei prozessualen Fehlern des Rechtsanwalts ist nach Auffassung des BGH nicht erst die Rechtskraft des Urteils für die Entstehung eines regressfähigen Schadens maßgebend, sondern bereits der Erlass der ersten nachteiligen gerichtlichen Entscheidung (Borgmann, BRAK-Mitt. 2000, 126). Besteht ein Anwaltsfehler in der Versäumung einer Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs, so entsteht der Schaden des Mandanten schon mit der Fristversäumung (BGH EBE 2000, 45; BRAK-Mitt. 1999, 169; Feurich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., Rz. 18 m.w....

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