Normenkette
AUB 88 § 7 Ziff. I Nr. 1
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Aktenzeichen 9 O 139/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Wiesbaden vom 19.10.2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Der Wert der Beschwer beträgt 40.903,35 Euro.
Tatbestand
Der Kläger macht ggü. der Beklagten einen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung aus einer Unfallversicherung geltend.
Der Versicherungsvertrag war von der F. Assekuranz GmbH im Rahmen einer Gruppenversicherung für den Kläger, der damals Arbeitnehmer der L. AG war, abgeschlossen worden. Dem Versicherungsvertrag lagen die AUB 88 zu Grunde. Mit Wirkung vom 16.11.1992 wurde für den Invaliditätsfall eine Versicherungsleistung i.H.v. 200.000 DM vereinbart.
Die F. Assekuranz GmbH hat den Kläger zur Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im eigenen Namen ermächtigt.
Der Kläger stürzte am 19.11.1994 bei der Durchführung von Dachdeckungsarbeiten in Eigenleistung vom Dach seines Hauses sieben Meter in die Tiefe.
Er wurde in das Kreiskrankenhaus S. gebracht, wo er sich bis zum 23.11.1994 stationär behandeln ließ. Laut Arztbrief vom 27.12.1994 hatte er bei dem Sturz eine Thoraxprellung, eine Beckenprellung und Frakturen der Querfortsätze LWK 2, 3 und 4 links und eine Schürfwunde am linken Unterarm erlitten.
Über Ellenbogenbeschwerden hatte der Kläger während des Klinikaufenthaltes nicht geklagt.
Der Kläger begab sich am 12.1.1995 wegen angeblicher Schmerzen im Bereich des linken Ellenbogens in das …-Spital in W., dessen Chefarzt Prof. Dr. G. eine knöcherne Verletzung sicher ausschloss. Im Übrigen stellte er stabile Bandverhältnisse fest und wies auf ein Beugedefizit von 20–30 ° des linken Ellenbogengelenkes hin; auf den Arztbericht vom 12.1.1995 (Bl. 16 d.A.) wird Bezug genommen. Des Weiteren suchte der Kläger den Neurochirurgen Dr. med. T. auf, der ausweislich des Arztberichtes vom 7.11.1995 (Bl. 17 d.A.) – auf dessen Inhalt Bezug genommen wird – eine Druckdolanz beider Ellenbogen feststellte.
Nachdem der Kläger ggü. der Beklagten Ansprüche auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung geltend machte, übermittelte die F. Assekuranz GmbH dem Kläger mit Schreiben vom 7.12.1995 – auf dessen Inhalt (Bl. 132 d.A.) Bezug genommen wird – einen Bericht zur Anmeldung von Invaliditätsansprüchen. Auf Veranlassung der Beklagten wies sie den Kläger mit Schreiben vom 19.4.1996 darauf hin, dass die Anmeldung von Ansprüchen wegen Ellenbogenbeschwerden nicht nachvollziehbar und eine fachärztliche Bescheinigung vorzulegen sei. Der Kläger legte daraufhin mit Schreiben vom 27.4.1996 den Unfallhergang im Einzelnen dar.
Am 25.2.1997 suchte der Kläger den Nuklearmediziner Dr. med. F. auf, der eine Szintigraphie durchführte und keine Besonderheiten in den Ellenbogengelenken feststellte; auf den Arztbrief vom 26.2.1997 (Bl. 18 f. d.A.) wird Bezug genommen. Des Weiteren begab sich der Kläger erneut zu Dr. T., der ausweislich seines Berichtes vom 12.3.1997 (Bl. 20 d.A.) wiederum eine Druckdolanz feststellte, aber eine Nervenläsion ausschloss.
Dr. S. stellte dem Kläger am 9.9.1997 eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Versicherung aus, auf deren Inhalt (Bl. 21 d.A.) Bezug genommen wird. Darin heißt es, dass nach Normalisierung der Beweglichkeit in beiden Ellenbogen eine deutlich verminderte Belastbarkeit in beiden Ellenbogen zurückgeblieben sei.
Im Dezember 1997 suchte der Kläger einen Wunderheiler auf den Philippinen auf; auf dessen Bescheinigung vom 8.1.1998 (Bl. 22 d.A.) wird Bezug genommen.
Die Beklagte holte eine ärztliche Stellungnahme von Dr. P. ein, der in seinem Bericht vom 22.12.1997 – auf dessen Inhalt (Bl. 23 f. d.A.) Bezug genommen wird – zu dem Ergebnis gelangte, dass das Vorliegen einer Invalidität zu verneinen sei.
Das hessische Versorgungsamt erkannte eine Schwerbehinderung des Klägers wegen eines Wirbelsäulensyndroms und Ellenbogenbeschwerden mit Bescheid vom 28.1.2000 zu 20 % an.
Obwohl die Beklagte mit Schreiben vom 4.12.1998 mitgeteilt hatte, sie sehe die Angelegenheit als erledigt an, sagte sie dem Kläger mit Schreiben vom 24.4.2001 auf dessen Bitte zu, dass sie bis Ende Mai 2001 auf die Einrede der Verjährung verzichte und bat um Vorlage weiterer Unterlagen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger ärztliche Bescheinigungen von Dr. W. vom 5.9.2002 sowie von Dr. S. vom 9.9.2002 – auf deren Inhalt (Bl. 130/131 d.A.) Bezug genommen wird – vorgelegt.
Der Kläger hat behauptet, er habe sich durch den Sturz am 19.11.1994 – bei dem er mit gestreckten Armen durch eine reihenweise angeordnete Dachbalkenkonstruktion gefallen sei – die Ellenbogen erheblich verletzt. Die Schmerzen an der Wirbelsäule hätten diejenigen ...