Verfahrensgang

LG Dortmund (Entscheidung vom 17.08.2006; Aktenzeichen 2 O 608/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.08.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages erbringt.

 

Gründe

I.

Der Kläger macht Ansprüche wegen einer behaupteten Invalidität auf Grund einer Nierenschädigung nach einem Unfall vom 08.05.1999 geltend.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Unfallversicherung. Dem Versicherungsvertrag liegen - seit Änderung im Jahre 1999, Bl. 8 d. A. - die AUB 94 und die besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel zu Grunde (Bl. 8/13/). Die Invaliditätsgrundsumme beträgt 42.438 EUR mit einer vereinbarten Progression von 500%.

Am 08.05.1999 erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall, bei dem er sich diverse Verletzungen zuzog. Mit Schadensanzeige vom 26.05.1999 zeigte der Kläger der Beklagten den Unfall an. Mit Schreiben vom 06.07.1999 wies die Beklagte den Kläger auf die Voraussetzungen, insb. auf die einzuhaltenden Fristen für die Zahlung einer Invaliditätsentschädigung hin und zeigte ihm die Konsequenzen bei Nichteinhaltung auf.

Unter Vorlage eines Arztberichtes vom 05.07.1999, in dem unter anderem eine Rückenprellung diagnostiziert wurde, machte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 22.09.2000 Invaliditätsleistungen auf der Grundlage einer von ihm selbst verfassten Aufstellung vom 24.08.2000 geltend. Der Kläger führte dabei Schäden am rechten Oberschenkel, an der rechten Hand, an der linken Schulter, des linken Ellenbogens und der linken Hand auf.

Nach Einholung eines fachchirurgischen Gutachtens des Klinikums E vom 14.10.2000 regulierte die Beklagte gemäß Schreiben vom 06.11.2000 die Unfallfolgen nach einem Invaliditätsgrad von 31,5% (1/4 Armwert links; 1/5 Armwert rechts) und zahlte 18.248,01 EUR.

Mit Anwaltsschreiben vom 21.11.2000 begehrte der Kläger eine Neubemessung der Invalidität vor Ablauf von drei Jahren. Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 23.11.2000 dahingehend, dass "zum Ende des dritten Unfalljahres erneut ein Gutachten eingeholt werden soll. Wir werden entsprechendes veranlassen und zu gegebener Zeit auf die Angelegenheit zurückkommen".

Nach Eingang des Folgeberichts vom 03.05.2002 forderte die Beklagte mit Schreiben vom 17.06.2002 ein neues Gutachten bei den Städtischen Kliniken E an.

In einem Arztbericht vom 22.06.2002 bescheinigte der Facharzt für Urologie C2 dem Kläger das Bestehen einer rechtsseitigen Niereninsuffizienz bereits seit dem 1. Quartal 2001, die auf den Unfall vom 08.05.1999 zurückgeführt werden könnte (vgl. Bl. 16 d. A.).

Die Städtischen Kliniken E (Dr. X) legten das von der Beklagten angeforderte Gutachten unter dem 31.03.2003 in Form eines Kurzgutachtens vor. Darin werden die Unfallfolgen mit jeweils 1/4 Armwert eingeschätzt. Weiter heißt es u. a.:

"Insgesamt findet sich eine Niereninsuffizienz im Stadium der kompensierten Retention aufgrund einer funktionell nicht beeinträchtigten linken Niere. Zur definitiven Abklärung eines Unfallzusammenhanges und der Feststellung des genauen Ausmaßes der Niereninsuffizienz regen wir eine internistisch-nephrologische bzw. urologische Fachuntersuchung an. Das ausführliche unfallchirurgische Gutachten wird in Kürze folgen".

Auf der Grundlage des Gutachtens regulierte die Beklagte die Unfallfolgen mit insgesamt 35 % (jeweils 1/4 Armwert) und zahlte weitere 2.970,99 EUR aus.

Mit Schreiben vom 23.04.2003 legte der Kläger gegen die Abrechnung "Einspruch" ein, verlangte die Berücksichtigung einer aus seiner Sicht unfallbedingten Schädigung seiner Niere und die Einholung eines weiteren Gutachtens hierzu.

Mit Schreiben vom 28.04.2003 beauftragte die Beklagte Dr. X von den Städtischen Kliniken E mit der Anfertigung eines internistisch-nephrologischen Gutachtens und erinnerte an die Fertigung des ausführlichen unfallchirurgischen Gutachtens. Da hierauf keine Reaktion erfolgte, beauftragte die Beklagte mit Schreiben vom 16.12.2003 das Universitätsklinikum N (N) mit der Durchführung einer internistisch-nephrologischen Begutachtung und informierte den Kläger hiervon. Das N legte - nach Durchführung einer körperlichen Untersuchung des Klägers am 06.05.2004 - das Gutachten unter dem 24.11.2004 vor (Bl. 19 ff. d. A.), das unter dem 14.01.2005 ergänzt wurde (Bl. 30 d. A.)

Mit Schreiben vom 20.10.2005 übersandte die Beklagte dem Kläger das Gutachten und die Ergänzung und teilte ihm unter Hinweis auf das nichteindeutige Gutachtenergebnis mit, dass "die Unfallangelegenheit vom 08.05.1999 damit als abgeschlossen" betrachtet werde (Bl. 21 d. A.). Die Ablehnung wiederholte sie mit Schreiben vom 18.11.2005.

Der Kläger hat die Auffas...

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