Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage, unter welchen Voraussetzunge einem Gasversorger ein Preisänderungsrecht zusteht

 

Normenkette

AVBGasV § 4 Abs. 1-2; BGB § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.10.2010)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) bis 12) wird das Teilschlussurteil und Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. vom 9.10.2010 teilweise abgeändert und hinsichtlich der ehemaligen Beklagten zu 2) und 21) (jetzt Beklagte zu 1) und 11)) wie folgt neu gefasst:

Die Klage ggü. den ehemaligen Beklagten zu 2) und 21) wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin 1. Instanz hat die Klägerin 11 % zu tragen sowie die außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten zu 2) und 21) 1. Instanz.

Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin 2. Instanz tragen

die Klägerin 13 %,

die Beklagten zu 2) 3 %,

der Beklagte zu 3) und 7) je 4 %,

der Beklagte zu 5) 16 %,

der Beklagte zu 6)13 %,

die Beklagten zu 8) 24 %),

die Beklagte zu 9) 7 % und

die Beklagten zu 10) und 12) je 8 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 11) 2. Instanz hat die Klägerin zu tragen.

Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten als ihren Abnehmern Zahlung restlicher Vergütung für die Gasversorgung, die aus einseitig von ihr vorgenommenen Preiserhöhungen resultiert, um deren Wirksamkeit die Parteien streiten.

Die Klägerin ist ein Gas- und Wasserversorgungsunternehmen, das u.a. Haushaltskunden in Stadt1 mit Erdgas beliefert. Die Beklagten beziehen Gas von der Klägerin zu unterschiedlichen Tarifen. Die Beklagten zu 1), 3), 4), 5), 7), 9), 10), 11), und 12) werden zu dem Heizgastarif für niedrige Anschlusswerte (4.620 bis 46.050 kWh/Jahr) H1G 040 und die Beklagten zu 6) und 8) zu dem Heizgastarif für höhere Anschlusswerte (30 - 35 kW) H1G 050 versorgt, welche von der Klägerin in ihrer Erdgas-Preisliste als sog. Sondervertragspreise bezeichnet werden; der Beklagte zu 2) wird zu dem als Allgemeinen Tarif bezeichneten Grundpreistarif H1G 010 (3.151 bis 4.619 kWh/Jahr) versorgt.

Der Beklagte zu 11) hatte unter dem 6.5.1981 einen Sonderabnehmervertrag über Gaslieferungen nach den allgemeinen Sondervertragspreisen des "Haushalts-Heizgartarifs (höhere Anschlusswerte)" mit der Klägerin geschlossen; die Beklagten zu 1) trafen im Jahr 1978 eine inhaltsgleiche Vereinbarung mit der Klägerin. Wegen der Einzelheiten der beiden Verträge wird auf Bl. 502 bzw. 508 d.A. Bezug genommen. Die Beklagten zu 4), 7), 8), 9), 11) und 12) füllten jeweils ein Antragsformular auf "Inbetriebnahme einer Erdgasanlage" bei der Klägerin aus (vgl. Anlagenkonvolut K 46, Bl. 648 - 655 d.A.). Im Falle des Vertragsschlusses durch Gasentnahme bei bereits vorhandenem Hausanschluss, wie bei den Beklagten zu 2), 3), 5), 6) und 10), bestätigte die Klägerin mit Standardschreiben gemäß Anlage K 42 den mit ihr abgeschlossenen Versorgungsvertrag.

Zum 1.10.2004, 1.1. und 1.10.2005, 1.1. und 1.8.2006 hob die Klägerin die Preise unter Hinweis auf gestiegene Bezugkosten an (vgl. die Aufstellung auf S. 7 LGU). Allen Jahresverbrauchsabrechnungen war ein Informationsblatt gemäß Bl. 647 d.A. beigelegt. Die Beklagten widersprachen den Preiserhöhungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten.

Nachdem im Laufe des Rechtsstreits die ursprünglichen Beklagten zu 1), 3), 5), 10), 12), 15), 18), 23) und 24) nach Klagezustellung die geltend gemachten Forderungen beglichen haben, hat die Klägerin bzgl. dieser Beklagten - von diesen unwidersprochen - den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die ursprünglichen Beklagten zu 6), 20) und 25) wurden durch rechtskräftiges Teilversäumnisurteil des LG antragsgemäß verurteilt.

Mit Teilschlussurteil und Urteil vom 9.10.2009 hat das LG die jetzigen Beklagten zu 1) bis 12) vollumfänglich sowie den ursprünglichen Beklagten zu 26) bis auf einen geringfügigen Teilbetrag jeweils zur Zahlung der eingeklagten Beträge verurteilt. Gegen das am 12.10.2009 zugestellte Urteil haben von den ursprünglich 26 Beklagten 12 am 9.11.2009 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit am 4.1.2010 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts. Sie sind der Ansicht, Sondervertragskunden der Klägerin und nicht Tarifkunden zu sein. Eine einvernehmliche Vertragsänderung unter Mitwirkung der Beklagten zu 1) und 11) sei nicht erfolgt. Die in deren Sonderabnehmervertrag verwendete Preisanpassungsklausel verstoße gegen das Transparenzgebot und sei unwirksam. Die Beklagten, bei denen das Vertragsverhältnis zu der Klägerin durch Gasentnahme zustande gekommen sei, hätten sämtlich in den 80er-Jahren gleichlautende Sonderkundenverträge wie die Anlage B 6 abgeschlossen. Mit Ausnahme der Beklagten zu...

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