Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung von Ansprüchen aus einem Vermächtnis
Normenkette
BGB §§ 195, 199, 2174
Verfahrensgang
LG Kassel (Urteil vom 05.08.2020) |
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. August 2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. August 2020 sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche des vormaligen Klägers Vorname1 Nachname1 aus einem Vermächtnis im Wege der Stufenklage.
Frau Vorname2 Nachname2, geb. Nachname3 verstarb am XX.XX.2014 in Stadt1. Am 5. September 1997 errichtete sie ein handschriftliches Testament folgenden Inhalts:
"Testament
Mit beigefügten Vollmachten sollen nach meinem Tode
Frau Vorname3 Nachname4 - Nichte
Frau Vorname4 Nachname5 - Nichte
und ihr Ehemann Vorname5 Nachname5
Frau Vorname6 Nachname6 - Nichte
und die Söhne meiner Nichten:
Vorname7 Nachname4
Vorname8 Nachname6
Vorname9 Nachname6
Vorname10 Nachname6
das Geld auf meinen Sparbüchern bei der Bank1 Stadt1, als letztes Geschenk von mir erhalten.
Der Pelzmantel (grauer Nerz) gehört meiner Nichte Vorname3 Nachname4.
Wegen der übrigen Garderobe, Wäsche, Hausrat usw. sollen sich meine Nichten selbst einig werden.
Als Dank für die vielen angefallenen Wege nach meinem Ableben, Haushaltsauflösung, mündl. und schriftliche Erledigungen, erhält Herr Vorname1 Nachname1 [...], das Geld von meinem Sparbuch bei der Bank2 in Stadt1. Über das Geld auf meinem Giro-Konto bei der Bank1 Stadt2 soll Herr Vorname1 Nachname1 verfügen und damit noch alle anfallenden Zahlungen (Beerdigungskosten, Wohnungsauflösung usw.) erledigen, ein event. verbleibender Restbetrag gehört ebenfalls Herrn Nachname1.
Ebenso kann Herr Nachname1 über das Geld auf beiden Sparkonten bei der Bank3 verfügen. [...]"
Nach dem Tod der Erblasserin übergab der vormalige Kläger das Testament vom dem Nachlassgericht Stadt2, wo es am 11. Februar 2015 eröffnet wurde.
Mit notariell beurkundetem Antrag vom 1 März 2016 beantragte der vormalige Kläger bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Stadt2 (Az.: ...) die Erteilung eines Erbscheins mit dem Inhalt, dass er zu 1/2 und Frau Vorname4 Nachname5, Herr Vorname5 Vorname11 Nachname5 und die Beklagten zu 2.-7. zu jeweils 1/16 Erben nach der Erblasserin geworden seien. Mit notariell beurkundetem Antrag vom 28. April 2017 änderte der Kläger seinen Erbscheinsantrag - im Hinblick auf die jeweiligen Quoten - ab, hilfsweise wies er sich als Vermächtnisnehmer aus.
In einem Verhandlungstermin vom 24. Januar 2019 wies der zuständige Nachlassrichter darauf hin, dass das Testament vom 5. September 1997 so auszulegen sei, dass der vormalige Kläger nicht Erbe, sondern Vermächtnisnehmer geworden sei. Daraufhin nahm der Kläger sämtliche Erbscheinsanträge zurück. Am 3. Juni 2019 erteilte das Amtsgericht Stadt2 einen gemeinschaftlichen Erbschein, wonach die Erblasserin von Herrn Vorname5 Vorname11 Nachname5, Frau Vorname4 Nachname5 und den Beklagten zu 2.) - 7.) zu jeweils 1/8 beerbt wurde.
Frau Vorname4 Nachname5 verstarb im Monat1 2015. Sie wurde testamentarisch von ihrem Ehemann, Herrn Vorname5 Nachname5, beerbt. Dieser verstarb am XX.XX.2016.
Etwaige Erben des Herrn Nachname5 werden gegenwärtig noch ermittelt. Mit Beschluss vom 8. Juni 2016 bestellte das Amtsgericht Stadt3 für die Erben des Herrn Vorname5 Vorname11 Nachname5 Frau Rechtsanwältin RA1.
Der vormalige Kläger hat mit einer seit 25. September 2019 rechtshängigen Stufenklage beantragt,
I. in der ersten Stufe Auskunft über den derzeitigen Kontostand des Bank4 Sparkontos mit der Nummer ... der am XX.XX.2014 verstorbenen Frau Vorname2 Nachname2, geb. Nachname3, zu erteilen;
II. in der zweiten Stufe für den Fall, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sein sollte, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen den Kontostand des Sparkontos so vollständig angegeben haben, als sie dazu im Stande sind;
III. in der zweiten Stufe an den Kläger den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. August 2020 verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Erstgericht hat die Stufenklage mit angefochtenem Urteil insgesamt abgewiesen und ausgeführt, ein materiell-rechtlicher Vermächtnisanspruch sei aufgrund Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Die sich nach all...