Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer Abschlusserklärung und Aufforderung zur Klarstellung
Leitsatz (amtlich)
Eine Abschlusserklärung, in der die einstweilige Verfügung als "endgültige, materiell-rechtlich verbindliche Regelung anerkannt wird", beinhaltet zugleich den Verzicht auf einen Widerspruch nach § 924 ZPO. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn daneben zwar auf die Rechte aus § 926 ZPO und - teilweise - aus § 927 ZPO, nicht aber (ausdrücklich) auch auf das Recht auf einen Widerspruch verzichtet wird, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Unterlassungsschuldner sich damit tatsächlich das Recht zum Widerspruch vorbehalten wollte. In diesem Fall besteht für den Unterlassungsgläubiger allenfalls Anlass, auf eine kurze Klarstellung der Abschlusserklärung hinzuwirken. Eine solche, durch einen Anwalt erfolgte Aufforderung zur Klarstellung ist gebührenrechtlich als einfaches Schreiben (Ziff. 2300 VV-RVG) einzustufen.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 13.06.2018; Aktenzeichen 3-8 O 14/18) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.6.2018 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a. M. wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313a ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat das Schreiben des Klägervertreters vom 31.8.2017 mit Recht als einfaches Schreiben (Nr. 2300 VV-RVG) eingestuft.
In der Abschlusserklärung vom 25.8.2017 hat die Beklagte unter Ziffer 1. die einstweilige Verfügung als "endgültige, materiell-rechtlich verbindliche Regelung" anerkannt. Eine solche Erklärung, deren Inhalt durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BGH GRUR 2009, 1096 - Mescher weis, Rn. 26), beinhaltet regelmäßig auch den Verzicht auf einen Widerspruch nach § 924 ZPO, da eine Abschlusserklärung ohne einen solchen Verzicht völlig wertlos wäre. Eine gewisse Unsicherheit ergab sich allein daraus, dass unter Ziffer 2. der Abschlusserklärung zwar auf die Rechte aus § 926 ZPO und - im gebotenen Umfang - aus § 927 ZPO verzichtet worden war, nicht aber auf den Widerspruch nach § 924 ZPO. Nach Auffassung des Senats bestand aber auch aus Sicht der Klägerin kein konkreter Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Beklagte sich damit tatsächlich das Recht zum Widerspruch vorbehalten wollte, die Erklärung unter Ziffer 1. also - was die Konsequenz hieraus wäre - nicht ernst gemeint war. Naheliegender war, dass es sich um ein offensichtliches Versehen bei der Formulierung handelte.
Wenn die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung des erstinstanzlichen Verfahren erklärt hat, sie habe den Widerspruch nach § 924 ZPO deswegen aus der Erklärung ausgenommen, weil ihr nicht bekannt gewesen sei, dass der bereits zurückgenommene Widerspruch erneut eingelegt werden konnte (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 1.11.2012 - 6 U 127/12), ergibt sich daraus nichts anderes. Zum einen sind nach der Abschlusserklärung und dem Schreiben des Klägervertreters vom 31.8.2017 abgegebene Erklärungen nicht geeignet, die Auslegung dieser Abschlusserklärung aus der Sicht des objektiven Empfängers zu beeinflussen. Zum andern bestätigt die Aussage der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung gerade, dass die Beklagte sich nicht etwa einen erneuten Widerspruch vorbehalten wollte, sondern annahm, ein solcher sei ohnehin nicht mehr möglich.
Unter diesen Umständen bestand für die Klägerin bei Erhalt der Abschlusserklärung lediglich Anlass, bei der Beklagten auf eine kurze Klarstellung diese Erklärung hinzuwirken. Eine solche Aufforderung zur Klarstellung ist aber gebührenrechtlich nicht einem Abschlussschreiben im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleichzustellen, sondern ein einfaches Schreiben im Sinne von Ziff. 2300 VV-RVG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) sind nicht erfüllt.
Fundstellen
Haufe-Index 12981554 |
WRP 2019, 653 |