Entscheidungsstichwort (Thema)
Immer wiederkehrende Beanstandungen an Emissionsprojekten von Immobilienfonds
Normenkette
BGB § 280
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.12.2008) |
Tenor
Das am 18.12.2008 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des LG in Frankfurt/M. wird teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 10.737,13 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.2.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an dem Fonds A Nr. 34 (Beteiligungs-Nr.).
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger weitere 2.221,94 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.2.2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Übertragung der Rechte aus der Beteiligung in Annahmeverzug befinden.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern etwaige weitere, insb. steuerliche Schäden aus der streitgegenständlichen Beteiligung an dem A Nr. 34 zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 4,5 %, die Beklagten zu 95,5 % zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet oder hinterlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils in der berichtigten Form wird Bezug genommen, § 540 I Nr. 1 ZPO. Zu ergänzen ist, dass der Kläger, ein Bankfachwirt, als Kundenberater einer F-Bank Informationen über den A Immobilien-Anlage 34 erhielt und diese der Anlageentscheidung zugrunde legte (Bl. 176).
Die Fondsgesellschaft geriet ab dem Jahre 2001 in eine wirtschaftliche Schieflage und ist mittlerweile ein Sanierungsfall. Für den vorliegenden Fonds Nr. 34 wurde zur Abwendung der Insolvenzgefahr ein Sanierungskonzept aufgestellt, das in den Rechenschaftsberichten für die Jahre 2005 und 2006 dargestellt ist. Die Anleger müssen damit rechnen, dass die Ausschüttungen für die Jahre 1998 und 1999 zurückgefordert werden (Bl. 574 f.).
Das LG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne seien verjährt. Auch Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne bestünden nicht. Es könne dabei die Passivlegitimation der Beklagten und die Frage dahingestellt bleiben, ob die Beklagten überhaupt die richtigen Anspruchsgegner für solche Ansprüche seien, was allerdings zumindest im Falle der als Treuhandkommanditistin fungierenden Beklagten zu 2) naheliegend sei. Dies alles könne dahinstehen, weil der Prospekt keinen Fehler enthalte. Im Einzelnen gelte Folgendes:
- Die Kläger hätten nicht substantiiert dargelegt, dass die anfänglichen Mieten nicht markgerecht gewesen seien,
- im Prospekt sei korrekt eine Inflationsrate von 3,5 % zugrunde gelegt worden,
- die Kläger hätten ohne Substanz vorgetragen, dass die Objekt- und Instandhaltungskosten und das Mietausfallsrisiko zu niedrig angesetzt worden seien; es werde auch nicht vorgetragen, welche Werte angemessen seien,
- eine detaillierte Aufgliederung der "weichen Kosten" sei nicht erforderlich und
- es liege keine unzureichende oder verharmlosende Darstellung der Risiken vor.
Dem verständigen Leser des Prospektes müsse klar sein, dass infolge des Risikos der Anschlussvermietung auch ein Totalverlust eintreten könne.
Eine eventuelle Fehlleistung des Beraters der örtlichen B-Bank sei den Beklagten nicht zurechenbar.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie machen weiterhin den auch in erster Instanz verlangten Betrag geltend, ergänzt um einen weiteren Feststellungsantrag und einen Hilfsantrag.
Zur Begründung der Berufung führen sie aus:
Es würden keine Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne geltend gemacht, sondern wegen der Verletzung individueller Schuldverhältnisse im Verhältnis zur jeweiligen Beklagten. Die Beklagte zu 1) werde als Gründungskommanditistin und als eigentliche Anbieterin der Fondsbeteiligung, die persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und die Kundenberater des Genossenschaftlichen Finanzverbundes als Verhandlungs- und Abschlussgehilfen eingesetzt habe, verklagt (Bl. 550 ff.). Die individuelle Aufklärungsverpflichtung der Beklagten zu 2) ergebe sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Treuhandverhältnis. Wegen seiner Vorkenntnisse habe keine Beratung durch einen Mitarbeiter der C-Bank stattgefunden. Er berufe sich auch nur auf Falschinformationen durch den Prospekt.
Das LG habe den Sachverhalt nur unzureichend geprüft und wesentliche Teile seines Vortrags ignoriert.
Der Prospekt weise folgende Fehler auf:
1. Er zeichne sich dadurch aus, dass er Interessenkollisionen, Vergünstigungen und Vergütungen an verbundene Unternehmen verschweige. So werde i...