Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 03.01.1989; Aktenzeichen 3 O 302/88) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 3. Januar 1989 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer des Klägers betragt 19.983,44 DM.
Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers gegen das – seinem gesamten Inhalt nach in Bezug genommene – klageabweisende Urteil des Landgerichts bleibt sachlich erfolglos.
Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß die jetzt noch in Höhe von 19.983,44 DM weiterverfolgte, streitgegenständliche Restwerklohnforderung des Klägers gegen den Beklagten (§§ 631, 632 BGB) insgesamt an der zwischen den Parteien wirksam zustande gekommenen vergleichsweisen Regelung scheitert. Eine solche hatte der Beklagte – wie auch die Berufung an sich nicht verkennt – mit seinem Schreiben vom 27.7.1988 (Bl. 38–40 d.A.) dem Kläger dergestalt angeboten, daß er für dessen an seinem, des Beklagten, Hausgrundstück … erbrachte Elektro-Leistungen und -Lieferungen (mit denen sich der Beklagte in zahlreichen Punkten unzufrieden zeigte) über schon entrichtete 44.000,– DM hinaus noch restliche 5.000,– DM per – dem Schreiben bereits beigefügtem Verrechnungs-Scheck – zahle und ihm der Kläger seinerseits eine in dessen Besitz befindliche, dem Beklagten gehörende, antike Deckenlampe instandgesetzt binnen 2 Wochen zurückgebe; damit seien alle Ansprüche des Klägers erledigt. Falls der Kläger dem nicht zustimme, möge er den Verrechnungsscheck wieder zurücksenden; ansonsten erkläre er sich durch Einlösung des Schecks mit der vorgeschlagenen Regelung einverstanden. Daß der Kläger den Scheck (dessen 5.000,– DM Gegenwert dem Konto des Beklagten bei der bezogenen Bank am 3.8.1988 belastet wurde) kurz nach Erhalt des Schreibens vom 27.7.1988 – über seine, des Klägers, Bank – einlöste, wird von ihm nicht in Abrede gestellt. Darin aber lag – mit dem Landgericht – die Annahme des dem Kläger vom Beklagten unterbreiteten Vergleichsangebots, auf deren Erklärung ihm gegenüber der Beklagte gemäß dem Inhalt seines Schreibens vom 27.7.1988 verzichtet hatte (§ 151 BGB). Demzufolge konnte die Offerte des Beklagten hier durch ein Verhalten des Klägers angenommen werden, aus dem sich sein Annahmewille objektiv, vom Standpunkt eines unbeteiligten Dritten betrachtet, unzweideutig ergab. Anders als dahin, daß der Kläger den ihm beklagtenseits vorgeschlagenen Vergleich akzeptierte, war für einen solchen Dritten die vom Kläger vorgenommene Verwendung des Verrechnungsscheck indessen bei vernünftiger Betrachtung nicht zu verstehen (vgl. BGH NJV-RR 1986, 415). Daß der Kläger, als er die Scheckeinlösung veranlaßte, nicht den Willen hatte, das Vergleichsangebot des Beklagten anzunehmen, ist allerdings ersichtlich richtig. Deswegen fehlte ihm jedoch noch nicht das für eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung nötige Erklärungsbewußtsein. Denn letzteres setzte lediglich voraus, daß dem Kläger bewußt war, daß sein bezeichnetes Verhalten als Ausdruck seines Annahmewillen gedeutet werden konnte (BGH, aaO m.w.N.). War ihm das gegenwärtig, so war sein bloßer innerer Wille, das Angebot gleichwohl nicht anzunehmen, dagegen als geheimer Vorbehalt gemäß § 116 BGB rechtlich unbeachtlich. Für die Annahme, der Kläger habe die betreffende Deutungsmöglichkeit bei erfolgter Verwendung des Schecks nicht in Erwägung gezogen, also insoweit kein Erklärungsbewußtsein besessen – was nach wohl überwiegender Auffassung seinem Verhalten den Charakter der Willenserklärung genommen (vgl. etwa Canaris NJW 1984, 2281), zumindest aber ihm insoweit u.U. ein Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 1 BGB gegeben hätte (s. BGH NJW 1984, 2279) – wäre vorliegend aber allenfalls dann Raum, wenn der Kläger, wie er nunmehr behauptet, vor der Scheckeinreichung bei seiner Bank (zur Einziehung) seinen Anwalt konsultiert hat und von diesem dahin beraten wurde, er könne den Scheck getrost als weitere à-conto-Zahlung des Beklagten betrachten, seiner restlichen Forderung gegen diesen gehe er damit nicht verlustig.
Letztere, mit dem Zeugnis von Rechtsanwalt … unter Beweis gestellte, Behauptung ist indessen im zweiten Rechtszug neu. Sie fand sich ferner nicht einmal in der Berufungsbegründungsschrift, mit der – in tatsächlicher Hinsicht falsch – noch ausgeführt worden war, angesichts des Inhalts des klägerischen Anwaltsschreibens vom 2.8.1988 (s. Bl. 35–37 d.A.) könne in der „unstreitig am 3.8.1988 erfolgten Scheckeinreichung des Beklagten bei seiner Bank” gerade nicht die Betätigung des (klägerischen) Willens gesehen werden, das Vergleichsangebot annehmen zu wollen. Erst mit im Senatstermin vom 22.3.1990 überreichtem Schriftsatz vom 21.3.1990 (Bl. 238 ff. d.A.) hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers – ersichtlich auf den zutreffenden...