Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 20.10.1987; Aktenzeichen 65 O 160/87) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 20. Oktober 1987 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 11.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
III. Das Urteil beschwert die Klägerinnen mit 105.679,59 DM.
Tatbestand
Die Klägerinnen sind durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Februar 1987 als Gesamtschuldnerinnen zur Zahlung von 105.679,59 DM nebst Zinsen verurteilt worden (65 O 201/86). Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerinnen ist vom erkennenden Senat mit Urteil vom 3. Juni 1987 zurückgewiesen worden (4 U 63/87).
Mit Schreiben vom 20. August 1987 (Anl. K 1) wandte sich die Klägerin zu 1) an die Beklagte. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:
„Ihr Rechtsstreit gegen die Firma … & Co. und die … GmbH vor dem Landgericht Hamburg; Ihre Rechnung vom 23.5.1986
Sehr geehrter Herr … sehr geehrte Damen und Herren,
wir erlauben uns, uns direkt an Sie zu wenden, um nochmals den Versuch einer Einigung zu machen.
Wie uns Herr Rechtsanwalt … aus Nürnberg berichtet hat, hat er Sie in Düsseldorf auf der Messe direkt angesprochen. Die damals konzipierte Einigungsmöglichkeit ließ sich aber bedauerlicherweise nicht mehr realisieren, weil die kreditgebende Bank zu einer weiteren Auszahlung bis heute nicht mehr bereit war. Wir stehen mit der Bank in einer Auseinandersetzung, weil sie durch ihre Verhaltensweise dazu beiträgt, den bei uns eingetretenen Liquiditätsengpaß zu verlängern. Wir hatten gehofft, bereits frühzeitiger wieder zur Zahlung in der Lage zu sein.
Um vor diesem Hintergrund die immerhin bestehende Gefahr eines Insolvenzverfahrens abzuwenden, bei dessen Zulassung Sie möglicherweise einen Totalausfall erleiden könnten, unterbreiten wir Ihnen hierdurch folgendes Angebot:
Wir zahlen Ihnen zur Abfindung sämtlicher Ansprüche, und zwar einschließlich der entstandenen Kosten, 27.000,00 DM. Diese Zahlung erfolgt in drei Raten. Die erste Rate in Höhe von 15.000,00 DM zahlen wir sofort. Zwei weitere Raten in Höhe von je 6.000,00 DM zahlen wir Ihnen bis zum 16.9.1987 bzw. die letzte Rate bis zum 13.10.1987.
Mit Eingang dieser Zahlungen wäre die Angelegenheit dann erledigt.
Wir gehen davon aus, daß Sie nach Prüfung der gegebenen Umstände unser Angebot annehmen. Da wir dies voraussetzen, fügen wir Ihnen als Anlage einen Verrechnungsscheck über die erste Vergleichsrate in Höhe von 15.000,00 DM bei und bitten um eine bestimmungsgemäße Verbuchung.
Wir erlauben uns folgenden abschließenden Hinweis:
Infolge unserer Sitzverlegung nach Velbert konnte das dortige Büro noch nicht vollständig etabliert werden. Wir haben zur Zeit personelle Schwierigkeiten. Es kommt vor, daß unser Büro nicht ständig besetzt ist. Bitte sehen Sie deshalb davon ab, telefonische Rückfragen zu halten. Wir verzichten unsererseits auf eine Gegenbestätigung in Bezug auf unser Angebot. Da wir vermeiden wollen, daß erneut Anwaltskosten anfallen, wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie davon absehen könnten, daß nochmals irgendweiche anwaltliche Korrespondenz geführt wird.
Die weiteren Ratenzahlungen werden wir unaufgefordert vornehmen.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
…
PS.: Der Einfachheit halber fügen wir Ihnen zwei Schecks über je 6.000,00 DM für die weiteren Raten mit entsprechenden Ausstellungsdaten bei.”
Dem Schreiben waren drei Schecks beigefügt, und zwar über 15.000,– DM unter dem Ausstellungsdatum 20. August 1987, über 6.000,– DM unter dem Ausstellungsdatum 16. September 1987 und über 6.000,– DM unter dem Ausstellungsdatum 13. Oktober 1987. Die Schecks enthielten auf einem Anhang folgenden Text:
„Anhängenden Verrechnungsscheck auf die … Bank AG bitten wir wie folgt zu verwenden:
Angebotsschr. … & Co. vom 20.8.87”.
Die Schecks waren von der. Firma … ausgestellt, wobei die Bezeichnung der ausstellenden Firma aus dem Scheck nicht ersichtlich ist (Anl. Bf 1).
Die Beklagte setzte sich nach Erhalt des Schreibens am 21. August 1987 mit ihren Rechtsanwälten in Verbindung, die ihr die Empfehlung gaben, die Schecks zur Einziehung einzureichen, gleichwohl aber die titulierten Restansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung einzutreiben. Die Beklagte beauftragte ihre Rechtsanwälte mit der Abfassung des an die Klägerin zu 1) gerichteten Schreibens vom 21. August 1987 (Anl. K 3). In diesem heißt es u.a.:
„Ihr Vergleichsangebot wird nicht angenommen. Die unserer Mandantin zugeleiteten Schecks werden von unserer Mandantin der Bank zur Einlösung vorgelegt und als jeweilige acto.-zahlung auf die Schuldbeträge gutgebracht, und zwar in der gesetzlichen Reihenfolge Kosten-Zinsen-Hauptsumme”.
Dieses Schreiben ist bei der Klägerin zu 1) am 27. August 1987 eingegangen.
Noch am 21. August 1987 reichte die Beklagte die drei Schecks an ihre Hausbank zur Einziehung weiter....