Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 13 O 341/98) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.03.1999 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 13 O 341/98 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht gerechtfertigt.
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil zurecht einen wirksamen Teilerlass bzw. Vergleich zwischen den Parteien verneint und deshalb auf Zahlung des der Höhe nach unstreitigen Verurteilungsbetrages nebst Zinsen erkannt.
Wie der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt hat, entspricht das Urteil des Landgerichts der auf der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.1985 (WM 1986, 322) basierenden und inzwischen auch betreffend die Beteiligung von Dritten auf Seiten des Annehmenden gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. auch BGH NJW 90, 1655).
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 01.04.1997 (Bl. 41 f., Bl. 87 f.) überhaupt ein eindeutiges Vergleichsangebot abgegeben hat. Obwohl der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.12.1985 ein wörtlich gleichlautendes Schreiben als Abfindungsangebot ausgelegt hat, verbleiben dem Senat angesichts der Passage „mir ist bewußt, dass ohne eine vollständige Zahlung ihrer Forderung eine endgültige Regelung nicht in Betracht kommt” wegen des Widerspruchs zu dem im übernächsten Absatz folgenden Vergleichsangebot erhebliche Zweifel an dem Erklärungswert dieser Schreiben (so auch LG Bremen, NJW-RR 99, 636). Zu der inhaltlichen Unklarheit der Schreiben, die ohne jegliche Hervorhebung des Vergleichsvorschlags formuliert sind, kommt hinzu, dass auf den diesen Schreiben beigefügten Schecks auch keine Eintragung eines Verwendungszwecks (zum Beispiel vergleichsweise Zahlung oder ähnliches) erfolgt ist.
Aber selbst wenn man ein wirksames Vergleichsangebot der Beklagten unterstellt, ist es mangels Annahme durch die Klägerin nicht zu dem von der Beklagten erstrebten Erlassvertrag über ihre Schuld gekommen.
Zwar hat die Beklagte für die Annahme ihres Angebotes auf eine an sie gerichtete Annahmeerklärung der Klägerin nach § 151 S. 1 BGB verzichtet. Für das Zustandekommen eines Vertrages ist aber dennoch erforderlich eine nach außen hervortretende eindeutige Betätigung des Annahmewillens auf Seiten des Annehmenden. Hat die den Abschluss eines Abfindungsvertrages anbietende Partei zum Zwecke der Vertragserfüllung einen Scheck mit der Bestimmung übergeben, dass er nur bei Annahme des Vertragsangebotes eingelöst werden darf, und hat sie gleichzeitig auf eine Annahmeerklärung der Gegenseite verzichtet, so kann zwar in der widerspruchslos erfolgenden Einlösung des Schecks regelmäßig die Annahme des Vertragsantrages zu sehen sein (BGH WM 1986, 322 und NJW 1990, 1656).
Die Einreichung eines mit dem Angebot auf Abschluss einer Abfindungsvereinbarung zu deren Erfüllung übersandten Schecks stellt jedoch dann keine Annahme des Angebotes im Sinne von § 151 BGB dar, wenn sonstige Umstände das Fehlen eines wirklichen Annahmewillens ergeben (BGH NJW 90, 1655). In welchen Handlungen eine ausreichende Betätigung des Annahmewillens zu finden ist, kann nur in Würdigung des konkreten Einzelfalles entschieden werden. Dabei ist mangels Erklärungsbedürftigkeit der Willensbetätigung nicht auf den Empfängerhorizont (§ 157 BGB) abzustellen. Vielmehr kommt es darauf an, ob vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus das Verhalten des Angebotsadressaten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen „wirklichen Annahmewillen” (§ 133 BGB) schließen lässt. Dabei darf nicht isoliert auf den Vorgang der Scheckeinreichung abgestellt werden. Für die maßgebliche Sicht des unbeteiligten objektiven Dritten kommt es vielmehr auf die Wertung aller äußeren Indizien, also auf das nach außen erkennbare Gesamtverhalten des Angebotsempfängers an, soweit es Rückschlüsse auf seinen „wirklichen Willen” erlaubt. Lässt sich hieraus gesamtschauend das Fehlen eines wirklichen Annahmewillens erschließen, so kann das Gegenteil nicht dennoch einem einzelnen Vorgang entnommen werden, der – wie die Scheckeinreichung – für sich allein als Betätigung eines Annahmewillens zu deuten wäre.
Ein solcher Annahmewille ist auf Seiten der Klägerin nicht gegeben gewesen. Auf die Annahme im Sinne des § 151 BGB sind die Vorschriften über die rechtsgeschäftliche Vertretung (§ 164 f. BGB) anwendbar (BGH, NJW 1990, 1658). Da im vorliegenden Fall nach objektiven Gesichtspunkten eine Annahmehandlung der Klägerin dem ersten Anschein nach vorliegt (Einreichen der Schecks), ist das Fehlen des Annahmebewußtseins auf Seiten der Klägerin von ihr darzulegen und zu beweisen. Ihr ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz der Nachweis der mangelnden Handlungsbefugnis und des mangelnden Annahmebewußtseins durch ihre Mitarbeiterin gelungen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Zeugin K., die als erste im Betrieb der...