Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Nachweis eines Einbruchdiebstahls durch den Versicherungsnehmer
Normenkette
BGB § 123; VVG § 49
Verfahrensgang
LG Kassel (Urteil vom 21.04.2004; Aktenzeichen 6 O 892/03) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Kassel vom 21.4.2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erbringung von Versicherungsleistungen aus einer bei ihr bestehenden Hausratsversicherung in Anspruch. Aufgrund eines schriftlichen Antrages vom 9.8.1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Abschluss einer Hausratversicherung. Der Antrag wurde vom Zeugen Z. ausgefüllt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich bei ihm um einen Versicherungsagenten der Beklagten handelte. Beim Ausfüllen des Antrages waren die Klägerin und ihr Ehemann zugegen. Die im Antragsformular der Beklagten enthaltene Frage nach Vorschäden und Vorversicherern kreuzte der Zeuge Z. jeweils mit "Nein" an. Anschließend unterzeichnete die Klägerin den Antrag. Tatsächlich hatte der Ehemann der Klägerin in der Vergangenheit bei der AA1 verein O1a. G. (A) eine Hausratversicherung bezüglich des nunmehr bei der Beklagten aufgrund des Antrages vom 9.8.1999 und des daraufhin erteilten Versicherungsscheines versicherten Hausrates unterhalten. Während des mit der A. bestehenden Versicherungsverhältnisses hatte der Ehemann der Beklagten insgesamt vier Schäden gemeldet, nämlich 1993 einen Überspannungsschaden, 1994 einen weiteren Überspannungsschaden, 1995 einen Feuerschaden und am 22.1.1999 ebenfalls einen Feuerschaden, die die A. allesamt entschädigte. Den letzten Schadensfall vom 22.1.1999, den sie mit 43.000 DM regulierte, nahm die A. zum Anlass, das mit dem Ehemann der Klägerin bestehende Versicherungsverhältnis mit Schreiben vom 24.3.1999 zu kündigen. Das war auch dem Zeugen Z. bekannt. Im Hinblick auf das Ansinnen der Klägerin und ihres Ehemannes, den Hausrat neu zu versichern, schlug er vor, einen Versicherungsantrag bei der Beklagten zu stellen, allerdings - um Schwierigkeiten zu vermeiden und in der Vermutung, die Beklagte werde mit dem Ehemann der Klägerin wegen des seitens der A. ihm ggü. ausgesprochenen Kündigung des Versicherungsverhältnisses keinen neuen Versicherungsvertrag abschließen - mit der Maßgabe, dass als Antragstellerin und Versicherungsnehmerin die Klägerin und nicht ihr Ehemann benannt werden solle. Den Antrag der Klägerin nahm die Beklagte durch Erteilung eines entsprechenden Versicherungsscheins an.
Am 17.4.2001 zeigte die Klägerin der Beklagten einen Einbruchdiebstahl und einen Brandschaden an. Danach sollen unbekannte Täter nach einem Einbruchdiebstahl die Wohnung der Klägerin in Brand gesetzt haben. Die Frage der Beklagten im Schadensprotokoll vom 18.4.2001 nach Vorschäden in den letzten drei Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles beantworteten die Klägerin bzw. ihr Ehemann mit "Nein, keine". Aufgrund dieses Versicherungsfalles leistete die Beklagte der Klägerin eine Entschädigung i.H.v. 100.000 DM.
Einen weiteren Schadensfall, einen Einbruchdiebstahl mit Vandalismusschäden, meldete die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 8.10.2002. Mit der Begründung, in der Zeit zwischen dem 4.10.2002 und 6.10.2002 seien der oder die Täter über ein Fenster auf der Rückseite des Wohnhauses in ihre Wohnung, die im Erdgeschoss bzw. in Hochparterre liege, gewaltsam eingedrungen, hätten alle wertvollen Gegenstände sowie Geld mitgenommen, die Wohnung nebst Einrichtungsgegenstände zerstört und verwüstet. Diesen Schadensfall nahm die Beklagte zum Anlass, nähere Nachforschungen zu betreiben, wobei sie Kenntnis von der Vorversicherung des Hausrates durch den Ehemann der Klägerin bei der A, den Vorschäden und der Kündigung des Versicherungsvertrages durch die A. ihm ggü. erlangte, und zwar aufgrund eines Schreibens der A. vom 24.2.2003. Daraufhin erklärte die Beklagte ggü. der Klägerin mit Schreiben vom 5.3.2003 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag.
Die Klägerin hat von der Beklagten mit ihrer Klage hinsichtlich des am 8.10.2002 gemeldeten Schadensfalles von der Beklagten eine Entschädigungsleistung i.H.v. 34.111,20 EUR nebst Zinsen begehrt.
Nach Zustellung der Klage hat die Beklagte mit einem beim LG am 12.6.2003 eingegangenen Schriftsatz vom 11.6.2003 ggü. der Klägerin die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt und beantragt, die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird hinsichtlich des diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts auf die tatsächlichen Feststellungen des LG im angefochtenen Urt. v. 21.4.2004 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Durch dieses Urteil hat das LG die Klage abgewiesen und ...