Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-5 O 222/06)

 

Gründe

I. Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten zu 1). Über deren Vermögen war im Jahre 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 2) als Insolvenzverwalter bestellt worden. Durch Beschluss des AG Frankfurt/M. vom 12.1.2007 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Am 11.3.2008 stellte die Beklagte erneut Insolvenzantrag. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz wurde eine Entscheidung hierüber nicht bekannt.

Gegenstand des Rechtsstreits sind auf der Hauptversammlung der Beklagten zu 1) am 20.11.2006 gefasste Beschlüsse. Deren Tagesordnung wurde am 10.10.2006 bzw. 12.10.2006 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Die gem. § 175 Abs. 2 AktG auszulegenden Unterlagen wurden in den Geschäftsräumen der A-GmbH in O1 ausgelegt. Ein schriftlicher Vorstandsbericht zum Tagesordnungspunkt 6 wurde nicht erstellt. Eine gutachterliche Unternehmensbewertung über den Wert der einzubringenden Sacheinlage zu der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 7 wurde weder vor der Versammlung noch während der Versammlung ausgelegt und den Minderheitsaktionären zur Kenntnis gebracht.

Gegenstand der Hauptversammlung waren u.a. Beschlussfassungen zu TOP 4 bis 10 und 12, für deren Inhalt auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird. Von den berufungsführenden Klägern legte lediglich die Klägerin zu 4) Widerspruch gegen die Beschlussfassungen der Hauptversammlung zu Protokoll ein. Die Klägerin zu 5) war auf der Hauptversammlung nicht anwesend oder vertreten.

Die Kläger haben erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass die Beschlussfassungen der streitgegenständlichen Hauptversammlung nichtig seien. In der Einberufung seien zu Unrecht zwei alternative Möglichkeiten zum Nachweis der Teilnahmeberechtigung angegeben worden. Weiterhin sei die Ladungsfrist nicht gewahrt worden. Zudem ergebe sich die Anfechtbarkeit daraus, dass die Unterlagen nach § 175 Abs. 2 AktG in den Räumen der A-GmbH ausgelegt worden seien. Für die übrigen erhobenen Rügen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Erstinstanzlich haben alle Kläger beantragt, die Nichtigkeit des unter TOP 7 gefassten Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen sowie die entsprechende Satzungsänderung festzustellen bzw. diesen für nichtig zu erklären; darüber hinaus haben die Kläger zu 2), 3), 5), 6) und 7) die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Nichtigerklärung der Tagesordnungspunkte 4, 8, 9, 10 und 12, die Kläger zu 1) und 4) auch des Tagesordnungspunktes 6), die Klägerin zu 4) auch des Tagesordnungspunktes zu 5) beantragt.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Für ihr Vorbringen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Klage der Klägerin zu 4) ist dem Vorstand der Beklagten zu 1) am 8.2.2007 zugestellt worden. Ausweislich der Zustellungsurkunde vom 19.1.2007 (Bl. 196 d.A.) konnte sie unter der angegebenen Anschrift nicht zugestellt werden. Dem Aufsichtsratsmitglied B der Beklagten ist die Klage hingegen bereits am 16.1.2007 zugestellt worden.

Mit Urteil vom 1.6.2007, auf welches Bezug genommen wird, hat das LG die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 20.11.2006 zu TOP 4, 6, 7, 8, 9, 10 und 12 für nichtig erklärt.

Die Klagen der Kläger zu 4), 5) und 6) hat das LG als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage der Klägerin zu 4) nicht innerhalb der Anfechtungsfrist erhoben worden sei, weil die Zustellung an den Vorstand der Beklagten wegen unzureichender Angabe der zustellungsfähigen Anschrift erst am 8.2.2007 und damit nicht mehr "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO erfolgt sei. Die Klägerin zu 5) und der Kläger zu 6) seien nicht antragsbefugt, weil sie keinen Widerspruch erklärt haben (§ 175 Nr. 1 AktG), kein Einberufungsfehler vorliege (§ 275 Nr. 2 AktG) und der Beschluss zu TOP 7 auch nicht zu einem Sondervorteil für einen Aktionär führe (§ 245 Nr. 3 AktG).

Hiergegen wenden sich die Kläger zu 4), 5) und 6) mit ihren Berufungen. Die Klägerin zu 4) macht geltend, es sei nicht ihr Verschulden, dass die Zustellung an den Vorstand der Beklagten nicht unter der Anschrift der Beklagten möglich gewesen sei; jedenfalls habe der Vorstand innerhalb der Klagefrist Kenntnis von der Klage erhalten.

Die Klägerin zu 4) beantragt, die angefochtene Entscheidung abzuändern und den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 20.11.2006 zu TOP 5 für nichtig zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss zu TOP 5 nichtig ist sowie im Übrigen die Erledigung der Hauptsache ihrer Klage festzustellen.

Die Klägerin zu 5) und der Kläger zu 6) beantragen, die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Erledigung der Hauptsache ihrer Klage festzustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufungen insgesamt zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II. Die Berufungen der Kläger zu 4), 5) und 6) sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge