Entscheidungsstichwort (Thema)
Irreführung durch Spitzenstellungsbehauptung; Anforderungen an die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 II UWG ist widerlegt, wenn der Unterlassungsgläubiger längere Zeit untätig geblieben ist, obwohl er von der Verletzungshandlung positive Kenntnis hatte oder sich der Kenntnisnahme bewusst verschlossen hat; eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht besteht in diesem Zusammenhang nicht. Ausreichend ist die Kenntnis eines "Wissensvertreters", d.h. auch eines Sachbearbeiters, von dem nach seiner Funktion erwartet werden darf, dass er das "Störende" des zu beanstandenden Verhaltens erkennt und seine Kenntnis auch an diejenigen Personen des Unternehmens weitergibt, die zur Entscheidung über das Einleiten entsprechender Reaktionen befugt sind (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung).
2. In der uneingeschränkten Behauptung, das "präziseste" Blutzuckermessgerät für die Anwendung in Krankenhäusern anzubieten, liegt eine irreführende Spitzenstellungsbehauptung, wenn das beworbene Gerät nur hinsichtlich der Genauigkeit einzelner Messergebnisse Vorteile gegenüber Konkurrenzprodukten aufweist.
Normenkette
UWG §§ 5, 12
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 14.02.2017; Aktenzeichen 16 O 93/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 14.02.2017 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrer Geschäftsführerin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
geschäftlich handelnd
1. für die Marke1-Messsysteme mit der Angabe zu werben und/oder werben zu lassen:
"Eine neue Klasse analytischer Messgenauigkeit";
und/oder
2. mit den Angaben zu werben und/oder werben zu lassen:
"Der präziseste Blutzuckerteststreifen -Nachgewiesen in über 100 Publikationen";
und/oder
"Der präziseste Blutzuckerteststreifen";
und/oder
"Präziseste Blutzuckerteststreifen";
und/oder
"Der präziseste Blutzucker-Teststreifen" ;
und/oder
3. mit den nachfolgend wiedergegebenen Angaben zu werben und/oder werben zu lassen:
"...damit läutet das hochpräzise Marke1 Glucosemessgerät mit vier Messkammern ein neues Zeitalter der Technologie ein, und setzt neue Leistungsmaßstäbe für POC-Geräte. "Mann et al.";
und/oder
"Das Marke1 Glucosemessgerät der nächsten Generation, das Hämatokrit und chemische Interferenzen kompensiert, senkt die Wahrscheinlichkeit falscher Messergebnisse, die von Faktoren herrühren, welche bei konventionellen Glucosemessgeräten nicht berücksichtigt werden. "Bewley et al.";
und/oder
""Mit Ausnahme des Marke1 waren die Werte aller Messgeräte durch schwankende Hämatokritwerte beeinflusst."Mohn et al.";
und/oder
""Das Design von Marke1 verfügt über separate Reaktionszonen, in denen Hämatokritwerte und andere Störsubstanzen gemessen und korrigiert werden. Dadurch, und die Ergebnisse dieser Studie bestätigen dies, demonstriert Marke1 bei Proben mit bekannten Störsubstanzen oder bei einer schwierigen Patientenpopulation, wie beispielsweise Peritonealdialysepatienten, eine höhere Messqualität im Vergleich zu gewöhnlichen Messgeräten."Bewley et al";
und/oder
""Voraussetzung für die Überwindung der Ketoazidose ist die Unterdrückung einer Ketonämie. Daher stellt die Messung der Blutketone derzeit das beste Verfahren zur Überwachung des Therapieerfolges dar."Joint British Diabetes Societies";
und/oder
4. mit der Angabe zu werben und/oder werben zu lassen:
"Marke1 ist das weltweit erste Blutzuckermessgerät für die Messung und Eliminierung von Interferenzen, die in anderen Messgeräten und Teststreifen falsche Blutzuckerwerte verursachen. ...";
und/oder
"Das einzige Blutzuckermessgerät am Krankenbett zur Messung und Korrektur von Fehlern, die durch abnormale Hämatokritwerte versursacht werden.";
und/oder
"Marke1 ist das einzige Blutzuckermessgerät zur Messung und Korrektur der Blutzuckerwerte für unterschiedliche Hämatokritwerte am Krankenbett.";
und/oder
"Das einzige Blutzuckermessgerät zur Messung und Korrektur von Fehlern verursacht durch elektrochemische Interferenzen";
5. mit Vergleichstabellen zu werben und/oder werben zu lassen, bei denen auf nicht benannte Wettbewerbsprodukte (hier: "Mitbewerber A", "Mitbewerb B", "GDH Meter A", "Konkurrent B" etc.) Bezug genommen wird;
und/oder
6. zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, dass unter Verwendung des "Marke1-Messsystems" eine verkürzte Aufenthaltsdauer von DKA-Patienten auf der Intensivstation eintreten würde und sich daraus bestimmte Einsparungen von Pflegestunden und Kosten für Laboruntersuchungen ergeben würden, wenn diese Behauptungen auf eine Publikation aus dem Jahr 2003 bezogen werden;
jeweils, wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 1 zur Antragsschrift.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
I. Die...