Entscheidungsstichwort (Thema)

Zinsansprüche aus zurückgezahlten Darlehen in Zusammenhang mit Restituionsverfahren

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.01.2021; Aktenzeichen 2-14 O 226/20)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.01.2021 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.326,74 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich des Berufungsverfahrens - haben die Klägerin zu 93 % und die Beklagte zu 7 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten hat die Klägerin 93 % zu tragen, im Übrigen hat der Nebenintervenient seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil im Umfang seiner Aufrechterhaltung sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die (jeweilige) Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte/der Nebenintervenient zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des (jeweils) zu vollstreckenden Betrages leistet/leisten. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 65.678,29 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin verfolgt gegen die Beklagte Zinsansprüche aus einem bereits zurückgezahlten Darlehen im Zusammenhang mit einem Restitutionsverfahren.

Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.01.2021 (Bl. 206 ff. d.A.) verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies dahingehend begründet, dass die Klägerin nicht zu beweisen vermocht habe, dass und was zwischen den Parteien hinsichtlich einer Rückzahlung von Darlehenszinsen vereinbart worden sei. Die Kammer habe sich insoweit weder durch die Zeugenaussage des vormaligen Darlehensnehmers noch durch die von Klägerseite vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei davon überzeugen können, dass die Parteien eine von der Klägerin behauptete Abrede zur Zinszahlungspflicht getroffenen hätten. In der Folge wären die Zinsen zwar grundsätzlich nach § 488 Abs. 2 BGB jahresendfällig gewesen, eine solche Fälligkeit habe die Klägerin aber gerade nicht behauptet, so dass auch daraus für die Klägerin kein Anspruch hergeleitet werden könne. Da somit die Fälligkeit von Zinsen nicht bewiesen sei, komme es auch auf die weiter zwischen den Parteien streitige Frage der Verjährung derselben und eines Verzichts auf die Verjährung durch den vormaligen Darlehnsnehmer nicht an, die Klägerin sei aber auch für eine solche Verzichtsabrede beweisfällig geblieben, weil der Zeuge eine solche gerade nicht bekundet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das am 15.01.2021 zugestellte Urteil (Bl. 215 d.A.) hat die Klägerin am 20.01.2021 Berufung eingelegt (Bl. 236 f. d.A.) und ihr Rechtsmittel mit am 02.02.2021 eingegangenem Schriftsatz begründet (Bl. 242 f. d.A.).

Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen rügt die Berufung, dass das Landgericht die Zinspflicht nicht verneint habe, sondern lediglich die Fälligkeit als nicht bewiesen erachtet habe, was jedoch unzutreffend sei. Sofern die Parteien nämlich "nichts Anderes" im Sinne des § 488 Abs. 2 BGB bestimmt hätten, hätten die Zinsen als jahresendfällig der Klägerin zugesprochen werden müssen.

Diese Zinsen wären auch nicht verjährt, da die regelmäßige Verjährungsfrist Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erfordere und die Klägerin insbesondere vom hier vorliegenden gesetzlichen Schuldnerwechsel erst kurz vor der Mandatierung über den Zeugen A durch den Zeugen B erfahren habe, sodass die erst dann angelaufene Verjährungsfrist durch die später erhobene Klage rechtzeitig gehemmt worden sei.

Im Übrigen seien der Zeuge A und die Klägerin bestens befreundet und es hätte stets Einigkeit bestanden, dass die Zinsfälligkeit erst eintreten solle, wenn die Verwertung des Objekts dies ermögliche bzw. Schadensersatz aus der rechtwidrigen Grundstücksverkehrsgenehmigung dazu erlangt werden könne. Dies sei eine zwischen den Parteien - auch in Hinblick auf die Zinszahlungen - konkludent geschlossene Stillhaltevereinbarung, die selbst zur Hemmung der Verjährung beitragen würde.

Die Klägerin b e a n t r a g t,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.01.2021 - Az.: 2/14 O 226/20 - die Beklagte nach den Schlussanträgen der Klägerin in erster Instanz zu verurteilen.

Die Beklagte b e a n t r a g t,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte vert...

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