Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.12.1994; Aktenzeichen 2/4 O 201/93) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.12.1994 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 36.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer beträgt 840.523,58 DM.
Tatbestand
Der Kläger verlangt in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Fa. G. mbH von der Beklagten Vergütung für Werkleistungen, hilfsweise Schadensersatz und Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung.
Im Rahmen des Wiederaufbaues der Städtischen Bühnen Frankfurt am Main beauftragte die Beklagte im Frühjahr 1990 die Fa. B. K. GmbH mit der Ausführung der erforderlichen Arbeiten. Die Fa. B. K. GmbH hatte hinsichtlich ihrer Werklohnforderungen gegen die Beklagte mit dieser ein Abtretungsverbot vereinbart.
Die Fa. B. K. GmbH beauftragte die Fa. G. als Subunternehmerin mit der Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten.
Da die Fa. K. GmbH nicht die vereinbarten Abschlagszahlungen an die Fa. G. leistete, erklärte diese ihr mit Schreiben vom 30.5.1990, daß sie wegen der ausbleibenden Zahlungen vorläufig ihre Tätigkeit auf der Baustelle einstelle. Daraufhin trat die Firma B. K. GmbH der Firma G. am 15.6.90 die Werklohnansprüche gegen die Beklagte wegen bisher offener Verbindlichkeiten gegenüber der Firma G. in Höhe von 531.449,87 DM sowie in Höhe der noch zu erwartenden weiteren Vertragsleistungen der Fa. GTS ab (Bl. 38 d.A.).
Wegen der Zahlungsschwierigkeiten der Fa. K. GmbH und der vorläufigen Einstellung der Tätigkeit der Fa. G. an der Baustelle kam es am 26.7.1990 zu einer Besprechung, an der unter anderem Vertreter der Firmen Kessler und G. sowie für das Hochbauamt der Beklagten deren Direktor B. und sein Mitarbeiter H. teilnahmen. Hierbei wurde vereinbart, daß die Fa. G. bis zum 1.8.90 eine überarbeitete Rechnung über die von ihr erbrachten Leistungen erstellt. Diese Rechnung sollte durch das Ingenieurbüro G. geprüft, sodann der Fa. K. GmbH übergeben und von dieser mit einer „Abtretungsbestätigung” an die Frankfurter A. AG (F.) weitergegeben werden. Die F., die für die Beklagte mit der technischen Leitung des Vorhabens betraut war, sollte daraufhin eine Abschlagszahlung von ca. 70 % des geprüften Rechnungsbetrages unmittelbar an die Fa. G. anweisen, die ihrerseits die Fortsetzung der Montagearbeiten am 30.7.90 zusagte. Die in diesem Gespräch getroffenen Vereinbarungen wurden von dem Ingenieurbüro W. in einem Aktenvermerk vom 27.7.90 niedergelegt (Bl. 40–41 d.A.).
Vereinbarungsgemäß legte die Fa. G. am 1.8.90 eine Rechnung vor, die ihre Leistungen auf 352.046,34 DM bezifferte. Diese Rechnung wurde durch das Ingenieurbüro G. unter dem 14.8.90 geprüft und auf einen Betrag von 279.614,70 DM reduziert. Nach Abzug eines Teilbetrages von 30 % „gemäß Vereinbarung vom 26.7.90” belief sich der geprüfte Rechnungsbetrag auf 195.730,29 DM. In dieser Höhe wurde die Forderung der Fa. G. gemäß handschriftlichem Vermerk der Fa. K. GmbH auf der Rechnung unter dem 3.9.90 anerkannt (Bl. 42–52 d.A.). Auf diese Forderung zahlte die Beklagte an die Fa. G. am 17.9.90 128.847,56 DM und im Juni 1991 weitere 66.882,73 DM.
Unter dem 3.12.90 stellte die Fa. G. an die Fa. K. GmbH eine Abschlagsrechnung in Höhe von 563.725,15 DM (Bl. 53 d.A.). Diese Rechnung war Gegenstand einer Besprechung zwischen den Parteien am 30.1.91, an der seitens der Beklagten unter anderem deren Stadtrat P. und seitens des Hochbauamtes unter anderem die Herren B. und H. teilnahmen. Nach dem von der F. am 1.2.91 erstellten Gesprächsvermerk (Bl. 54, 55 d.A.) wurde vereinbart, daß die Fa. G. die von ihr avisierte Abtretungserklärung der Fa. K. vorlegt, und daß vom Rechtsamt unter Berücksichtigung dieser schriftlichen Abtretungserklärung mit der Fa. G. einvernehmlich geprüft wird, ob die Freigabe der Abschlagsrechnung vom 3.12.1990 in Höhe von 563.725,15 DM zugunsten der Fa. G. durch die F. möglich ist. Die Fa. G. sagte der Beklagten zu, in jedem Fall die Leistungen, die im Sub-Vertragsverhältnis K./G. eingegangen wurden, bis zum 1.2.91 fertigzustellen. Gemäß Ziff. C 1 des Gesprächsvermerkes wurde ferner unter der Überschrift „Vertragsleistungen Fa. G.” vereinbart daß die Fa. G. die … mündlich vorabgerufenen Leistungen” bis zum 15.2.91 erbringt, daß das Hochbauamt der Beklagten die Abschlagsrechnungen der Fa. G. umgehend mit dem Ingenieurbüro G. fachtechnisch prüft und daß die F. nach Eingang der geprüften Rechnung die Freigabe der Zahlung unmittelbar vornehmen wird.
Am 25.2.91 wurde über das Vermögen der Fa. B. GmbH das Konkursverfahren eröffnet.
Mit Abschlußrechnung vom 28.2.91 bezifferte die Fa. G. ihre Forderung gegenüber der Fa. K. GmbH auf insgesamt 907.406,31 DM (Bl. 61, 62 d.A.).
Mit anwaltli...