Entscheidungsstichwort (Thema)

Stellung des Treuhandkommanditisten einer Publikums-KG; Prospektfehler durch unzureichende Darstellung von weichen Kosten

 

Normenkette

BGB § 280

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.03.2011; Aktenzeichen 2-19 O 358/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.3.2011 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 88.814,23 EUR nebst Zinsen aus 84.948,86 EUR i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.2.2010 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte an der A-... gesellschaft ... KG in Höhe der nominalen Beteiligung der Klägerin von 300.000 DM.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von etwaigen Forderungen des Finanzamts wegen nachträglicher Aberkennung von Verlustzuweisungen oder darauf basierender Forderung von Steuernachzahlungen oder ähnlich begründeter Forderungen des Finanzamts auf Grund der Beteiligung an der "A-... gesellschaft ... KG" i.H.v. nominal 300.000 DM freizustellen, soweit sie den Betrag von 3.865,37 EUR übersteigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 43 % und die Beklagte zu 57 % zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet oder hinterlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, der eine zutreffende Darstellung enthält, wird Bezug genommen, § 540 I ZPO. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten hat das LG als unzulässig verworfen.

Das LG hat der Klage auf Zahlung i.H.v. 151.865,92 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Beklagte sei als Gründungskommanditistin und als Treuhandkommanditistin für die geltend gemachten Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne passivlegitimiert. Der Prospekt, der der Beteiligung an dem A-Fonds ... zugrunde gelegen habe, sei fehlerhaft. Die Kammer schließe sich der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Senats an, wonach der Prospekt die Anleger nicht in hinreichendem Maße über die für seine Anlageentscheidung wesentlichen Aspekte informiere.

Zum einen sei die Darstellung der sog. weichen Kosten fehlerhaft. Dem Anleger werde aus dem Investitionsplan nicht klar, um welche Vermittlungs- und Garantiekosten es denn im Einzelnen geht. Es werde ihm damit in weiten Bereichen nicht klar, wofür das Geld verwendet werde. Es sei dem Grund und der Höhe nach unklar, welche Vermittlungsleistungen denn in diesem Zusammenhang anfallen, da Kosten der Finanzierungsvermittlung gesondert unter "Finanzierungskosten" aufgeführt seien und Kosten von Garantieleistungen unter "Gesellschaftskosten". Im Grunde werde im Investitions- und Finanzierungsplan verborgen, welche Leistungen damit gemeint sind. Zumindest die Kosten einer Mietausfallgarantie würden üblicherweise nicht zu den Baukosten gerechnet. Unter weiterer Berücksichtigung des hohen Umfangs der Gesamtinvestitionen und der Verteilung auf verschiedene Bauprojekte mit ganz unterschiedlicher Struktur und Kostenumfang sowie des somit besonders hohen Informationsbedarfs des Anlegers müsse die Darstellung im Investitionsplan zumindest bezüglich der Vermittlungs- und Garantiekosten als intransparent und damit unzureichend angesehen werden.

Zum anderen sei der Prospekt deshalb fehlerhaft, weil sich aus ihm nicht ergebe, wer Zahlungsempfänger der im Investitions- und Finanzierungsplan ausgewiesenen Kosten für "Finanzierungsvermittlung und -beratung" i.H.v. 4,58 Millionen DM sei. Ein Anleger brauche nicht damit zu rechnen, dass ein so hoher Betrag an eine Tochtergesellschaft der Beklagten für die Vermittlung eines zu gewährenden Endfinanzierungsdarlehens gezahlt werde. Eine solche bedeutende Vermögensverschiebung sei in hohem Maße aufklärungsbedürftig. Dies gelte auch und insbesondere für die Beratung der Beklagten durch die A-Gesellschaft mbH. Entsprechendes gelte auch bezüglich der Zwischenfinanzierung.

Diese Prospektmängel habe die Klägerin sich zu eigen gemacht. Ein unbeachtlicher Gestaltungsmangel liege nicht vor. Die Kausalitätsvermutung sei nicht widerlegt.

Die Beklagte habe ihre Pflichten auch schuldhaft verletzt. Es sei nicht zutreffend, dass die Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung noch nicht solche Anforderungen an die Darstellung weicher Kosten gestellt habe.

Die Einrede der Verjährung stehe nicht entgegen. Eine Kenntnis von der Unrichtigkeit des Prospekts in verjährter Zeit habe die Beklagte nicht dargetan. Im Übrigen beruhe das Verlangen des Klägers auf einer im Einzelnen noch nicht durch die Rechtsprechung definierten Rechtslage mit der Folge, dass der Verjährungsbeg...

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