Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatz gegen Generalunternehmer und Architekten wegen Baumangel
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 22.07.2011; Aktenzeichen 2-7 O 334/06) |
Tenor
Die Berufungen der Klägerin, der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) sowie die Anschlussberufung des Beklagten zu 3) gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. - 7. Zivilkammer - vom 22.07.2011 werden zurückgewiesen.
Von den gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben diese 6%, die Beklagten zu 2) und 3) 94%, in Höhe von 57% gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben diese selbst zu 91% und die Klägerin zu 9% zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) haben diese selbst zu 94% und die Klägerin zu 6% zu tragen.
Die Kosten der Streithelferin zu 1) haben diese selbst zu 6% und die Beklagten zu 94% zu tragen.
Die Kosten der Streithelferin zu 2) haben diese selbst zu 94% und die Klägerin zu 6% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin und die Streithelferin auf der Klägerseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten und der Streithelferin auf Beklagtenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 105% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt die Beklagten, den Generalunternehmer sowie die bauplanenden und bauüberwachenden Architekten, auf Schadensersatz wegen eines Baumangels in Anspruch.
Es wird wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgericht Frankfurt/M. vom 22.07.2011 Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem vorgenannten Urteil der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner zur Zahlung von 110.225,16 € verurteilt. Weiter hat das Landgericht die gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin alle weiteren Schäden betreffend die mangelhaft hergestellte Holzfassadenverkleidung an der Südost-, Süd- und Südwestseite des Wohn- und Geschäftshauses ... in O1 festgestellt.
Zur Begründung der Haftung der Beklagten zu 1. gemäß § 13 Nr. 7 VOB/B hat das Landgericht ausgeführt, dass auf der Basis der Feststellungen des Sachverständigen A im Rahmen des vor dem Landgericht Frankfurt geführten Beweissicherungsverfahrens (2-07 OH 10/05) von einem Baumangel auszugehen sei. Da die gewählte Holzfassadenkonstruktion repräsentativen Zwecken diene, sei der nunmehr durch das Ablösen der Beschichtung beeinträchtigte optische Eindruck für die Gebrauchsfähigkeit der Immobilie von erheblicher Bedeutung. Der Mangel sei von der Beklagten zu 1., die sich zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten der Streithelferin zu 2) bedient habe, zu vertreten. Der Sachverständige A habe festgestellt, dass die Schnittkanten nicht ausreichend versiegelt und die vorgenommene Beschichtung insgesamt zu dünn sei. Die von der Beklagten zu 1. behauptete Erklärung der Beklagten zu 2. und 3., auf die Grundierung zu verzichten, entlaste diese nicht, weil die Beklagten zu 2. und 3. zuvor nicht darauf hingewiesen worden seien, dass die fehlende Grundierung die Haftung der Holzbeschichtung beeinträchtigen könne. Es könne auch dahin gestellt bleiben, ob zuvor eine entsprechende Auskunft der Streithelferin zu 1., der Fa. B, erteilt worden sei, weil diese jedenfalls der Klägerin nicht zugerechnet werden könne. Die Beklagte zu 1. entlaste auch nicht, nach Vorbringen der Streithelferin zu 2. vor Ausführung der Arbeiten ein abgerundetes Musterstück vorgelegt zu haben, deren Verwendung jedoch abgelehnt worden sei. Die Beklagte zu 1. habe insoweit nicht vorgetragen, darauf hingewiesen zu haben, dass der Verzicht auf die Abrundung der Schnittkanten sich auf die Haftung der Beschichtung nachteilig auswirken könne.
Der Mangelbeseitigungsanspruch scheitere nicht an der Regelung des § 13 Nr. 6 VOB/B. Angesichts des berechtigten Interesses der Klägerin an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages könne ihr die Beklagte zu 1. die Nachbesserung wegen deren hohen Kosten nicht verweigern. Für diese Bewertung sei maßgeblich, dass das vertragswidrige Verhalten der Beklagten zu 1. als grob fahrlässig einzustufen sei. Dies gelte sowohl für die zu dünn aufgebrachte Beschichtung als auch für die nicht erkannte Untauglichkeit der von den Beklagten zu 2. und 3. im Rahmen der Planung vorgegebenen Nut- und Feder-Konstruktion.
Der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 2. und 3. resultiere aus den §§ 633, 635 BGB a.F.. Die Planung sei fehlerh...