Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 13.03.1991; Aktenzeichen 9 O 275/89) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 13. März 1991 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 59.513,88 DM zu zahlen
Zug um Zug gegen Herstellung der Winddichtigkeit des Daches des Wohnhauses des Beklagten in
Zug um Zug gegen Zuzahlung eines Betrages von 42.266,67 DM durch den Beklagten.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 18 % und der Beklagte zu 82 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 15 % und dem Beklagten zu 85 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Parteien erreicht die Revisionssumme nicht.
Tatbestand
Der Kläger, der eine Baustoffgroßhandlung betreibt, macht gegen den Beklagten Restwerklohn geltend. Der Beklagte ist Eigentümer des historischen … in …, den er renovieren und weitgehend ausbauen ließ. An dem Wohngebäude, das der Beklagte Anfang Dezember 1985 bezog, führte der Kläger in den Jahren 1984 bis 1986 Isolier- und Verkleidungsarbeiten aus.
Am 18.06.1984 gab der Kläger aufgrund einer Leistungsbeschreibung des zum damaligen Zeitpunkt für den Beklagten tätigen Architekten … ein Angebot über Isolierungs- und sonstige Innenausbauarbeiten in Höhe von netto 68.169,19 DM ab. Danach hatte er unter anderem eine Dämmung aus alukaschierten Mineralfasermatten zwischen die Holzkonstruktionen des Daches des Wohnhauses luftdicht einzupassen.
Auf der Grundlage dieses Angebots schlossen die Parteien am 03.07./31.08.1984 einen Formular- Bauvertrag über „Trockenbauarbeiten” mit einer Vertragssumme von ca. 68.000,00 DM netto. Nach den vertraglich vereinbarten „Besonderen Angebots- und Vertragsbedingungen für Bauleistungen und -lieferungen für Gebäude und Freianlagen” sollte Grundlage des Vertrages u.a. die VOB/B sein, deren Bestimmungen allerdings durch eine Reihe vorrangiger AGB-Klauseln eingeschränkt werden.
Nach Durchführung der Arbeiten erteilte der Kläger dem Beklagten unter dem 28.12.1987 seine Schlußrechnung über 102.105,34 DM einschließlich Mehrwertsteuer, die unter Berücksichtigung einer Abschlagszahlung des Beklagten von 39.900,00 DM mit einem Restbetrag von 62.205,34 DM brutto abschließt. Ebenfalls unter diesem Datum erteilte der Kläger eine weitere Rechnung über Zusatzarbeiten in Höhe von 550,83 DM brutto, die nach Grund und Höhe unstreitig ist. Der Gesamtbetrag von 62.756,17 DM ist die Klageforderung.
Auf Antrag des Beklagten vom 28.06.1985, bei Gericht eingegangen am 29.06.1985, ist gegen den Kläger und andere Handwerker sowie den planenden und bauleitenden früheren Architekten … des Beklagten wegen streitiger Mängel der Werkleistung des Klägers ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt worden (3 H 11/85 AG Rheda-Wiedenbrück), in dem u.a. der Sachverständige … Gutachten, zuletzt vom 05.06.1986, erstattet hat.
Der Kläger hat hinsichtlich etwaiger Gewährleistungsansprüche des Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben.
Er hat seinen Restwerklohn mit Schreiben vom 08.02.1988 mit Zahlungsfrist zum 15.02.1988 angemahnt. Sodann hat er seinen Anspruch mit Mahnbescheid vom 02.01.1989, dessen Antrag bei Gericht am 30.12.1988 eingegangen und der dem Beklagten am 06.01.1989 zugestellt worden ist, gerichtlich geltend gemacht.
Der Kläger hat behauptet, nachdem er im Jahre 1987 Nachbesserungs- und Kulanzarbeiten im erheblichen Umfange – unter anderem nach Abdeckung der gesamten Ziegelfläche des Daches durch Einbringung einer Unterspannbahn und zusätzlicher Dämmatten mit Kosten für ihn von rund 40.000,00 DM – durchgeführt habe, sei seine Werkleistung nunmehr mangelfrei.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 62.756,17 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 20.02.1988 und 20,00 DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Einrede der Verjährung erhöben und behauptet, die Arbeiten seien trotz der durchgeführten Nachbesserungsarbeiten weiterhin mangelhaft. Insbesondere sei im Übergangsbereich zwischen Dach und aufgehender Wand sowie im Bereich zwischen Dach und Giebelwand die Isolierung undicht. Es komme zu Zuglufterscheinungen, wodurch eine ausreichende Beheizung der Räume unmöglich gemacht werde.
Weitere fünf Mängel, für die vom Sachverständigen … im Gutachten vom 25.02.1986 insgesamt ein Minderwert von 5.100,00 DM veranschlagt worden ist, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 29.10.1990, auf dessen Inhalt Bl. 99, 100 d.A. Bezug genommen wird, geltend gemacht.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihm stünden wegen der mangelhaften Leistungen des Klägers Zurückbehaltungsrechte, Schadensersatz-, Minderungs- und Kostenvorschußansprüche zu, mit denen er gegenüber der Klageforderung aufrechnet. Unter anderem sei der Kläger ihm, dem Beklagten, zu...