Entscheidungsstichwort (Thema)
Preisindex existiert nicht: Indexklausel wirksam?
Normenkette
BGB § 307
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 15.08.2012; Aktenzeichen 5 O 324/08) |
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerinnen und der Beklagten wird unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel das Urteil des LG Wiesbaden vom 15.8.2012 (5 O 324/08) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
1. an die Klägerinnen 38.208,41 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.367,83 EUR seit dem 2.1.2006, aus 4.367,83 EUR seit 2.1.2007, aus 8.522,97 EUR seit 2.1.2008, aus 8.216,72 EUR seit 2.1.2009 und aus 12.733,06 EUR seit 2.1.2010,
2. einer Anpassung der auf dem Grundstück Gemarkung O1 eingetragenen Erbbauzinsreallast, eingetragen im Erbbaugrundbuch von O1 beim AG O2, Blatt ... Abteilung II, Bestandsverzeichnis Nr ... - für das im Grundbuch von O1 beim AG O2, Blatt ..., Bestandsverzeichnis Nr ..., Flur ..., Flurstück ... eingetragene Erbbaurecht - dahingehend zuzustimmen, dass die Erbbauzinsreallast von 137.648,48 DM (70.378,55 EUR) auf 86.846,82 EUR zu erhöhen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerinnen 27 %, die Beklagte trägt 73 %, von den Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerinnen 30 %, die Beklagte trägt 70 %.
Das Urteil und das Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerinnen abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zum 22.4.2014 auf 51.338,60 EUR festgesetzt, ab dem 23.4.2014 auf 54.118,42 EUR.
Gründe
I. Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten für die Jahre 2004 bis 2009 rückständige Pacht- und Erbbauzinsen für einen Golfplatz sowie Zustimmung zur Anpassung einer im Grundbuch eingetragenen Erbbauzinsreallast.
Der Ehemann der Klägerin erster Instanz, der verstorbene A, verpachtete Grundstücke in der Gemarkung O1, eingetragen im Grundbuch von O1, Band ..., Blatt ... lfd. Nr. 1-12. Die Beklagte betreibt auf diesem Gelände einen Golfplatz. In gemeinschaftlichem Testament von 1966 hatten sich die Klägerin erster Instanz und A gegenseitig als Erben eingesetzt. Die Klägerin erster Instanz wurde am 19.4.1994 als Alleineigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 30.11.2006 schenkte und übereignete die vormalige Klägerin an ihre drei Töchter, die jetzigen Klägerinnen, jeweils Miteigentumsanteile an den Grundstücken. Der vormaligen Klägerin wurde ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an den übertragenen Miteigentumsanteilen eingeräumt. Die Klägerinnen sind Rechtsnachfolgerinnen der im ... 2012 verstorbenen Klägerin erster Instanz.
Grundlage des Golfplatzbetriebes bilden zwei Verträge des Notars B, die jeweils am 10.7.1990 geschlossen wurden: ein Pachtvertrag (Urkunden-Nr .../90) und ein Erbbaurechtsvertrag (Urkunden-Nr .../90). Diese Verträge wurden zwischen A als Verpächter bzw. Erbbaurechtsbesteller und der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der C GmbH & Co. KG als Pächterin und Erbbauberechtigter geschlossen. Durch notariellen Kaufvertrag vom 15.1.1999 übertrug die C GmbH & Co. KG den Pachtvertrag und das Erbbaurecht auf die heutige Beklagte, die zu jener Zeit unter D GmbH firmierte.
Im Erbbaurechtsvertrag vom 10.7.1990 wurde die Rechtsvorgängerin der Beklagten berechtigt, auf dem Gelände zwei Gebäude zum Betrieb des Golfplatzes zu errichten. In § 13 war festgelegt, dass in den ersten vier Jahren ein gestaffelter Erbbauzins zu zahlen war, der ab dem vierten Jahr 137.648,48 DM (70.378,58 EUR) betragen sollte. Nach § 3 des Pachtvertrages vom 10.7.1990 verpflichtete sich die Pächterin zu Zahlung eines ebenfalls auf vier Jahre gestaffelten Pachtzinses, der ab dem vierten Jahr auf 2.250 DM (1.150,41 EUR) pro ha festgelegt war. Gemäß § 1 des Pachtvertrages betrug die verpachtete Fläche ca. 61,2 ha; genau waren es 61,1771 ha. Ausgehend von dieser Größe entsprach der jährliche Pachtzins mit 70,378,74 EUR weitgehend dem Erbbauzins. § 3 Abs. 6 des Pachtvertrages sah vor, dass der Pachtzins nach der Pachtfläche zu ermitteln war, die sich aus § 1 des Vertrages ergibt. Nach § 1 des Erbbaurechtsvertrages bezog sich dieser auf eine Fläche von 251.500 m2, ein Flurstück des gesamten Geländes.
§ 2 Nr. 1 des Pachtvertrages besagte, dass das Vertragsverhältnis mit der Erteilung der Baugenehmigung sowie der Baufreigabe des Golfplatzes und der Errichtung der ...