Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerbsverhältnis zwischen Kapitalanlageunternehmen und online-Plattform; Absatzförderungszusammenhang

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zwischen einem Kapitalanlageunternehmen und dem Betreiber einer online-Plattform mit kritischen Beiträgen über dieses Unternehmen besteht kein Wettbewerbsverhältnis

2. In den unter Ziffer 2. beschriebenen Fall kann das Verhalten des Plattformbetreibers in der Regel auch nicht als geschäftliche Handlung zu Lasten des Kaptialanlageunternehmens eingestuft werden, da es insoweit an einem Drittabsatzfördungszusammenhang zugunsten von Mittbewerbern des Kaptialanlageunternehmens fehlt; etwas anderes gilt nur dann, wenn auf Grund besonderer Umstände davon ausgegangen werden kann, dass neben dem Ziel der Information und Meinungsbildung auch wettbewerbsspezifische Motive des Portalbetreibers eine nicht ganz untergeordnete Rolle spielen (im Streitfall verneint).

 

Normenkette

UWG § 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.07.2014; Aktenzeichen 2-3 O 459/13)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4.7.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt a.M. wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Blogeinträge in einem Internetportal.

Die Klägerin ist ein Immobilien- und Beteiligungsunternehmen, das unter anderem geschlossene Immobilienfonds anbietet. Die Beklagte betreibt unter "...de" eine Informations- und Kommunikationsplattform zu Themen rund um Finanzen und Geldanlagen. In dem Bereich "Forum & Community" erschien ein Thread mit der Überschrift "E unter Kritik". Auf Abmahnung der Klägerin vom 29.11.2013 löschte die Beklagte den Thread am 5.12.2013.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge wird auf das Urteil des LG Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO). Das LG hat die Klage abgewiesen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Abänderung des am 12.06.2014 verkündeten Urteils des LG Frankfurt am Main, Az. 2-03 O 459/13, wird die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, zu behaupten und/oder zu verbreiten, in Bezug auf die Klägerin und/oder ihre Beteiligungsunternehmen und/oder Herr A

(Von der Darstellung der Blogeinträge wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen - die Red.)

2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin und/oder ihre Beteiligungsunternehmen über die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin, ihre Beteiligungsunternehmen und/oder A Tatsachenbehauptungen oder -bewertungen aufzustellen oder zu verbreiten, ohne bei der jeweiligen Erklärung unmittelbar darauf hinzuweisen, dass die beiden Vorstände der Beklagten nämlich B und C, zugleich Geschäftsführer der D GmbH in Stadt1 sind, zu deren Geschäftszweck die Investmentberatung und Anlageberatung, die Immobilienmaklerei und das Immobilienmanagement, sonstige mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten und sonstige Vermögensberatungen gehören, mit dem weiteren Bemerken, dass die D GmbH Wettbewerber der Unternehmen der E Gruppe ist, insbesondere Tatsachenbehauptungen oder Bewertungen aufzustellen oder zu verbreiten wie folgt:

(Von der Darstellung der Blogeinträge wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen - die Red.)

3. die Beklagte zu verurteilen, die Verfasser und Einsender der im Antrag zu Ziff. 1 - 30 genannten Blogbeiträge mit ladungsfähiger Anschrift bekannt zu geben, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, alle personenbezogenen Merkmale der User, die von dem Unterlassungsantrag erfasst werden, herauszugeben, die ihr mit der Usermeldung und dem Eintrag in ihrem Blog übermittelt worden sind.

4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Personen mit ladungsfähiger Anschrift, die sich unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung in ihrem Blog "E unter Kritik" Seite 1 - 11 mit der Beklagten in Verbindung gesetzt haben und von dieser sodann an die D GmbH verwiesen und/oder vermittelt wurden.

5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, die dieser aus den vorstehend zu Ziff. 1.1 - 1.30 bezeichneten Veröffentlichungen in dem Internetblog entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Unterlassung...

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