Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung eines Hörgeräteakustikers für etwaige Fehler bei der Durchführung eines Hörtests
Leitsatz (amtlich)
Tätigkeiten von Angehörigen der gesundheitshandwerklichen Berufe unterfallen nicht dem Anwendungsbereich der §§ 630a ff. BGB.
Normenkette
BGB §§ 630a, 630 f., § 630h
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.06.2019; Aktenzeichen 2-08 O 102/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers und Berufungsklägers gegen das am 14. Juni 2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug hat der Kläger und Berufungskläger zu tragen.
Das am 14. Juni 2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 1, 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Nach der Beweisaufnahme vor dem Senat steht fest, dass die Beklagten keine Nebenpflicht des abgeschlossenen Vertrages verletzt haben (a). Selbst wenn man eine solche Pflichtverletzung im Streitfall - zu Unrecht - annähme, würde es zumindest an einem dadurch hervorgerufenen Gesundheitsschaden fehlen (b).
a. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich bereits nicht feststellen, dass die Beklagten bei dem Hörtest am 6. Mai 201X eine Nebenpflicht des abgeschlossenen Vertrags verletzt haben, wobei offenbleiben kann, ob insoweit ein Dienst- oder ein Werkvertrag vorliegt. Die Sachverständige A hat deutlich gemacht, dass sich weder anhand der Aufzeichnungen über die Messung noch anhand der Schilderungen des Klägers über den Ablauf der Messung eine nicht fachgerechte Durchführung des Hörtests feststellen lässt (s. etwa S. 14 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 298 d. A.). Es ist aus fachlicher Sicht - so die Sachverständige weiter - insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Kläger bei dem Hörtest zum Teil einer Lautstärke von 120dB ausgesetzt gewesen ist (s. etwa S. 14 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 298 d. A., und S. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2020, Bl. 362 d. A.). Diesen in sich schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen folgt der erkennende Einzelrichter.
Der in diesem Zusammenhang vom Kläger in der Berufungsbegründung erhobene Einwand, das Landgericht habe zu Unrecht im unstreitigen Tatbestand festgehalten, dass die Töne bei dem Hörtest in kleinen Schritten von leise nach laut abgegeben wurden, geht fehl.
Der erkennende Einzelrichter des Senats ist vielmehr gemäß § 314 Satz 1 ZPO an die tatbestandliche Feststellung des Landgerichts gebunden, dass bei dem Hörtest am 6. Mai 201X die Lautstärke der Töne in kleinen Schritten von leise nach laut gesteigert wurden (S. 2 f. des angegriffenen Urteils).
Der Tatbestand des Ersturteils liefert nach § 314 ZPO nämlich den Beweis für das mündliche Vorbringen einer Partei im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1995 - V ZR 179/94 -, WM 1996, 89, 90; Urteil vom 02.02.1999 - VI ZR 25/98 -, BGHZ 140, 335, 339; Versäumnisurteil vom 15.06.2000 - III ZR 305/98, WM 2000, 1548, 1549; Urteil vom 28.06.2005 - XI ZR 3/04 -, juris). Diese Beweiswirkung erstreckt sich auch darauf, ob eine bestimmte Behauptung bestritten ist oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2000 - VII ZR 216/99 -, WM 2000, 1871, 1872; Urteil vom 28.06.2005 - XI ZR 3/04 -, juris; BAG, Urteil vom 18.09.2003 - 2 AZR 498/02 -, NJW 2004, 1061, 1062). Daher ist eine im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig dargestellte Tatsache selbst dann, wenn sie in den erstinstanzlichen Schriftsätzen tatsächlich umstritten war, als unstreitig und als für das Berufungsgericht bindend anzusehen, wenn der Tatbestand - wie hier - nicht berichtigt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - III ZR 277/09 -, juris; Urteil vom 06.06.2012 - VIII ZR 198/11 -, NJW 2012, 2659, Tz. 17; Urteil vom 18.07.2013 - III ZR 208/12 -, MDR 2013, 1115; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.05.2016 - 8 U 159/14 -, juris; Urteil vom 05.10.2018 - 8 U 203/17 -, NJOZ 2019, 901, 903).
Entsprechendes gilt für die Rüge des Klägers, das Landgericht habe es zu Unrecht als unstreitig angesehen, dass das Testen eines Tonsignals von 120 dB nicht unüblich ist (S. 3 der Berufungsbegründung vom 19. August 2019, Bl. 224 d. A.). Auch insoweit ist der erkennende Einzelrichter gemäß § 314 ZPO an den Tatbestand des angefochtenen Urteils gebunden. Es kommt insoweit noch hinzu, dass die Sachverständige - wie oben ausgeführt - deutlich gemacht hat, dass es aus fachlicher...