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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 10.12.2020 - 26 U 29/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung eines Hörgeräteakustikers für etwaige Fehler bei der Durchführung eines Hörtests

 

Leitsatz (amtlich)

Tätigkeiten von Angehörigen der gesundheitshandwerklichen Berufe unterfallen nicht dem Anwendungsbereich der §§ 630a ff. BGB.

 

Normenkette

BGB §§ 630a, 630 f., § 630h

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.06.2019; Aktenzeichen 2-08 O 102/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers und Berufungsklägers gegen das am 14. Juni 2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug hat der Kläger und Berufungskläger zu tragen.

Das am 14. Juni 2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 1, 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Nach der Beweisaufnahme vor dem Senat steht fest, dass die Beklagten keine Nebenpflicht des abgeschlossenen Vertrages verletzt haben (a). Selbst wenn man eine solche Pflichtverletzung im Streitfall - zu Unrecht - annähme, würde es zumindest an einem dadurch hervorgerufenen Gesundheitsschaden fehlen (b).

a. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich bereits nicht feststellen, dass die Beklagten bei dem Hörtest am 6. Mai 201X ei...

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