Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Bestimmtheit eines auf Unterlassung gerichteten Eilantrages; Verletzung von Informationspflichten bei der Werbung mit Herstellergarantie
Leitsatz (amtlich)
1. Wird der in einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung formulierte Unterlassungsantrag als solcher den Anforderungen an die Bestimmtheit nicht gerecht, ist das Eilbegehren gleichwohl hinreichend bestimmt, wenn aus dessen Begründung Inhalt und Umfang des der Sache nach verfolgten Unterlassungsanspruchs zweifelsfrei zu entnehmen sind und das Gericht gemäß § 938 ZPO ein hinreichend bestimmtes Verbot erlassen kann.
2. Wirbt der Hersteller eines im stationären Einzelhandel angebotenen Erzeugnisses auf der Verpackung mit dem Hinweis auf "3 Jahre Garantie", verstößt er gegen die ihn treffenden Informationspflichten aus § 5a II UWG, wenn sich auf oder in der Verpackung keine weiteren Hinweise zu dieser Garantie befinden und der Verbraucher beim Kauf auch sonst keine weiteren Hinweise hierzu erhält. Allein mit der Einstellung der Garantiebedingungen auf seiner Internetseite genügt der Hersteller seiner Informationsverpflichtung jedenfalls dann nicht, wenn der Käufer keinen Hinweis erhält, dass er auf dieser Internetseite die Garantiebedingungen einsehen kann.
3. Die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche kann auch dann missbräuchlich im Sinne von § 8 IV UWG sein, wenn damit versucht wird, den Verletzer zu einer "Lösegeldzahlung" zu veranlassen. Das setzt aber voraus, dass der Anspruchsteller zumindest angeboten hat, im Falle einer entsprechenden Gegenleistung die Fortsetzung des als unlauter erkannten Verhaltens zu dulden; die Erklärung einer allgemeinen Vergleichsbereitschaft reicht hierfür nicht aus.
Normenkette
BGB §§ 443, 477; UWG § 5a Abs. 2, § 8 Abs. 4; ZPO § 938
Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 25.08.2017; Aktenzeichen 5 O 13/17) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 25.8.2017 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Limburg teilweise abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
Außenleuchten mit Hausnummer wie aus Anlage F 1 a/b ersichtlich in einer Umverpackung mit der Angabe "3 Jahre Garantie" über den stationären Einzelhandel auf den Markt zu bringen, wenn sich auf oder in der Verpackung keine weiteren Hinweise zu dieser Garantie befinden und der Verbraucher beim Kauf auch sonst keine weiteren Angaben hierzu erhält.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Eilverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin brachte als Herstellerin eine über den stationären Einzelhandel (Baumärkte) vertriebene Außenleuchte mit Hausnummer auf den Markt, deren Umverpackung die Aufschrift "3 Jahre Garantie" trug. In der Verpackung befanden sich keine weiteren Angaben zu dieser Garantie. Eine auch für dieses Erzeugnis geltende Garantieerklärung befand sich jedoch auf der Homepage der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin, die jedenfalls Briefkästen mit beleuchteter Hausnummer vertreibt, nimmt die Antragsgegnerin deswegen auf Unterlassung in Anspruch. Die Parteien streiten über die Unlauterkeit des beanstandeten Verhaltens, die Aktivlegitimation der Antragstellerin nach § 8 III Nr. 1 UWG sowie über den von der Antragsgegnerin erhobenen Einwand missbräuchlichen Verhaltens der Antragstellerin nach § 8 IV UWG .
Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313a ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Die Nebenintervention des Streithelfers ist als zulässig anzusehen, da das Vorliegen eines rechtlichen Interesses nach § 66 ZPO nur auf Rüge im Verfahren nach § 71 ZPO zu überprüfen ist (vgl. BGH NJW 2006, 773 [BGH 10.01.2006 - VIII ZB 82/05]) und die Antragsgegnerin infolge rügeloser Einlassung (§ 295 ZPO) die Zurückweisung der Nebenintervention nicht mehr beantragen konnte (vgl. Zöller-Althammer, ZPO, 32. Aufl., Rdz.1 zu § 71 m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat den Zurückweisungsantrag erst nach der Verhandlung zur Sache und Stellung der Sachanträge gestellt.
2. Der Antragstellerin steht der Verfügungsanspruch aus §§ 3, 5a II, 8 III Nr. 1 UWG in dem zuerkannten Umfang zu; im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg.
a) Zwar bestehen gegen die hinreichende Bestimmtheit des von der Antragstellerin formulierten Unterlassungsantrages Bedenken. Im Hinblick auf die durch § 938 ZPO dem Gericht eröffnete Möglichkeit, den Verbotstenor selbst zu formulieren, reicht es für die Bestimmtheit eines Eilbegehrens allerdings aus, dass aus dessen Begründung Inhalt und Umfang des der Sache nach verfolgten Unterlassungsanspruchs zweifelsfrei zu entnehmen sind. Das ist hier der Fall.
Die Antragstellerin hat schon in der Antragsschrift...