Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtswidrige Anfertigung und gewerbliche Verwertung von Fotografien eines Pachtobjekts
Leitsatz (amtlich)
Das Hausrecht des Pächters umfasst auch die Befugnis, darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen er Dritten den Zugang zu seinem Pachtobjekt zur Anfertigung von Fotografien sowie deren gewerbliche Verwertung gestattet.
Normenkette
BGB § 854 ff., § 1004
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 09.11.2017; Aktenzeichen 2-03 O 242/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9.11.2017 - Az. 2-03 O 242/16 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden All der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, Bildnisse aus dem Innenbereich des Gebäudes Straße1 in Stadt1 ohne Genehmigung zu vervielfältigen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, so wie auf den Internetseiten der Domain www.(...).de geschehen, wie in der Anlage zur Klageschrift wiedergegeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil - soweit es Bestand hat - sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 10.000,- festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Lichtbildveröffentlichungen auf ihrer Internetseite, die den Innenbereich des ehemaligen E-werks in Stadt1 nach dessen Umbau und Komplettsanierung zeigen, in Anspruch.
Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte zur Unterlassung verurteilt, Bildnisse aus dem Innenbereich des Gebäudes Straße1 in Stadt1 ohne Genehmigung zu vervielfältigen, zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, so wie auf den Internetseiten der Domain "www.(...).de" geschehen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich aus Pachtvertrag, welcher sie in Bezug auf den streitgegenständlichen Abwehranspruch dem Eigentümer gleichstelle. Die Beklagte habe die streitgegenständlichen Bildnisse auf ihrer Internetseite ohne die erforderliche Einwilligung der Klägerin und damit rechtswidrig genutzt. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht den Nachweis erbracht, dass der Geschäftsführer der Klägerin ihr eine entsprechende Einwilligung erteilt habe. Rechtlich ohne Relevanz sei dagegen, ob dessen Ehefrau eine Einwilligung erteilt habe, da diese für die Klägerin nicht handlungsbefugt sei. Aufgrund des rechtswidrigen Eingriffs bestehe eine tatsächliche Vermutung für die erforderliche Wiederholungsgefahr, die hier auch nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung seitens der Beklagten entkräftet worden sei.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit welcher sie weiterhin Klageabweisung begehrt. Das Landgericht habe Inhalt und Grenzen des Sacheigentums gemäß § 903 BGB Satz 1 BGB verkannt. Die Sachherrschaft des Eigentümers hinsichtlich der Unterbindung der Herstellung und Verwertung von Fotoaufnahmen erschöpfe sich darin, andere vom Zugang zu der Sache auszuschließen. Dementsprechend habe der Bundesgerichtshof in den vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidungen eine Eigentumsverletzung jeweils nur darin gesehen, dass sich jemand ohne bzw. gegen den Willen des Eigentümers auf dessen Grundstück begeben und dort Fotos angefertigt habe. Hingegen enthielten die Entscheidungen keine Aussage dazu, dass auch in der bloß unautorisierten Verwendung von mit Einverständnis des Eigentümers angefertigten Fotos eine Eigentumsverletzung zu sehen sei. Vielmehr lasse sich den Entscheidungen "Preußische Gärten und Parkanlagen I und II" entnehmen, dass eine gegen den Willen des Eigentümers erfolgte Verwendung von Fotos überhaupt nur dann eine Eigentumsverletzung sein könne, wenn die betreffenden Fotos bereits gegen den Willen des Eigentümers angefertigt worden seien. Danach scheide hier eine Eigentumsverletzung schon deshalb aus, weil die Fotos mit Einverständnis des Eigentümers hergestellt worden seien. Ergänzend verweist die Beklagte auf den Beschluss des OLG Frankfurt/M. v. 21.12.2016 - 11 W 23/16.
Überdies habe die Beweisaufnahme entgegen der Würdigung des Landgerichts den Vortrag der Beklagten, wonach seitens der Klägerin auch mit der beanstandeten Verwendung der Fotos Einverständnis bestanden habe, im Kern be...