Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.12.2021 (83 O 22/20) teilweise abgeändert und die Beklagte über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die zu vollziehen ist an deren Geschäftsführern, zu unterlassen, Fotoaufnahmen, die im Inneren der E. in Köln oder von einem Sonderbereich der A. in Köln nämlich dem Dachbereich, dem Triforium, der Dombauhütte, einem Turm, der Domgrabung und/oder der Schatzkammer der A. in Köln gefertigt sind und welche die vorbezeichneten Bereiche der E. in Köln ganz oder teilweise wiedergeben, ohne Einwilligung der Klägerin gegenüber Dritten zu gewerblichen Zwecken zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen und/oder eine derartige Lizenzierung anzubieten und/oder anbieten zu lassen, insbesondere wie nachfolgend wiedergegeben:
"Bilddarstellung wurde entfernt"
und/oder
"Bilddarstellung wurde entfernt"
und/oder
"Bilddarstellung wurde entfernt"
und/oder
"Bilddarstellung wurde entfernt"
und/oder
"Bilddarstellung wurde entfernt"
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtlichen Umsatz und sämtliche Gewinne, welche sie durch die Lizenzierung von Fotos gemäß Ziffer 1. erzielt hat aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren, Foto, Art der Lizenz (Einzellizenz/ Unternehmenslizenz-Standardlizenz/ Lizenz Plus/ erweiterte Lizenz) und erzielte Lizenzgebühren.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch Handlungen der Beklagten gemäß Ziff. 1 entstanden ist und/oder zukünftig entstehen wird und jede ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, welche die Beklagte durch Handlungen gemäß Ziff. 1. auf Kosten der Klägerin erlangt hat.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung in der Hauptsache (Unterlassungs- und Auskunftsansprüche) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000 Euro sowie im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist Eigentümerin des Kölner Doms, der für den allgemeinen Publikumsverkehr frei zugänglich ist und nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung bzw. Rechnungslegung, Feststellung der Ersatzpflicht sowie auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch, weil auf der von der Beklagten betriebenen sog. Stock-Plattform zahlreiche Fotos aus dem Kölner Dom zur Lizenzierung angeboten wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, hinsichtlich der Fotos, die im Antrag zu 1) nicht konkret aufgeführt würden, sei die Klage mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Hinsichtlich der dort konkret aufgeführten Fotos Nr. 5, 11, 14, 15, 38, 72 und 75 sei die Klage unbegründet, weil es sich insoweit nur um gegen eine Abbildung nicht geschütztes Beiwerk (Fotos Nr. 5, 11, 14, 15) oder nicht um Abbildungen aus dem Inneren des Doms handele bzw. anhand der Fotos nicht erkennbar sei, welcher Teil des Eigentums der Klägerin fotografiert worden sei. Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Fotos Nr. 1 - 182 - mit Ausnahme der Vorgenannten sowie der Fotos Nr. 24 und 25, hinsichtlich derer die Klägerin die Klage zurückgenommen habe - sei dagegen begründet, weil die Beklagte nicht dargelegt habe, dass die Klägerin den Fotografen die Anfertigung von Aufnahmen im Dom zu gewerblichen Zwecken gestattet habe. Da die gewerbliche Verwendung solcher Fotos allein dem Eigentümer zustehe, könne ein Dritter nicht davon ausgehen, dass eine solche Verwertung ohne Erlaubnis bzw. Entgelt gestattet sei. Die Beklagte sei Störerin, da ihr Geschäftsmodell auf die Verwertung der Fotos gerichtet sei und sie sich diese damit zu eigen gemacht habe. Ob und inwieweit die Fotos von ihr nur zu redaktionellen Zwecken lizenziert würden, sei unerheblich. Die Klägerin treffe auch keine Duldungspflicht aus dem Urheberrecht, der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 17. 4. 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG, (ABl. 2019 L 130, 92, ber. L 259, 86) oder im Hinblick auf die Presse- und Meinungsfreihe...