Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. November 2021 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts F. - 20 O 357/20 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
a) Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Fotoaufnahmen, die im Inneren der N. Q. in F. oder von einem Sonderbereich dieser Kirche, nämlich dem Dachbereich, dem Triforium, der Dombauhütte, einem Turm, der Domgrabung und/oder der Schatzkammer, aus gefertigt sind und welche die vorbezeichneten Bereiche der N. Q. in F. ganz oder teilweise wiedergeben, ohne Einwilligung der Klägerin gegenüber Dritten zu gewerblichen Zwecken zu nutzen und/oder nutzen zu lassen wie in der Klageschrift im Antrag zu I. 1 bis 3, 5 und 6 wiedergegeben und nachstehend eingeblendet:
((Abbildungen))
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem ihrer Geschäftsführer, angedroht.
b) Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtlichen Umsatz und sämtlichen Gewinn, welchen die Beklagte durch die unter Buchstabe a beschriebenen Handlungen erzielt hat.
c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch die unter Buchstabe a beschriebenen Handlungen entstanden ist und/oder zukünftig entstehen wird, sowie jede ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, welche die Beklagte durch die unter Buchstabe a beschriebenen Handlungen auf Kosten der Klägerin erlangt hat.
d) Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 286,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2020 zu zahlen.
e) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 26/31 und die Beklagte zu 5/31. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 28/33 und die Beklagte zu 5/33.
3. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gemäß Ziffer 1 Buchstaben a und b des Tenors durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen dürfen beide Parteien die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die jeweils andere Partei vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der angeblichen Verletzung von Eigentumsrechten durch Veröffentlichung von 31 Fotos des N. in Anspruch.
Die Klägerin ist Eigentümerin des N., der für den allgemeinen Publikumsverkehr frei zugänglich ist. Die Beklagte betreibt ein Internetportal, auf dem touristische Aktivitäten an einer Vielzahl unterschiedlicher Orte angeboten werden. Die Aktivitäten, die über das Portal der Beklagten gebucht werden können, werden von Drittunternehmen durchgeführt. Die Beklagte unterzieht sämtliche Angebote einer Qualitätsprüfung (vgl. dazu die Anlagen R 3 und 4 zur Klageerwiderung). Die Parteien streiten in rechtlicher Hinsicht darüber, ob die Beklagte im Jahr 2020 gegenüber den Nutzern ihres Portals als Veranstalterin oder ob sie - wie in ihren damaligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. die Anlage R 1 zur Klageerwiderung) vorgesehen - nur als Vermittlerin der von den Drittunternehmen angebotenen und veranstalteten Aktivitäten auftrat.
Im Jahr 2020 wurde auf dem Portal der Beklagten eine "selbstgeführte Audio-X." durch den N. angeboten. Die mit dem Logo der Beklagten versehene, ausgedruckt mehrere Seiten umfassende Angebotsseite (Anlage K 5 zur Klageschrift) war bebildert mit fünf im Innenraum des N. gefertigten Fotografien von Motiven aus dem Innenraum (Fotos 1 bis 3, 5 und 6) und mit einem Foto des Dachbereichs (Foto 4). Unter den Fotos wurden verschiedene Informationen zu dem Angebot und im Anschluss daran "Weitere Empfehlungen für Sie" sowie noch weiter unten eine Auswahl von Kundenbewertungen angezeigt. Am Ende der Seite hieß es sodann: "Angeboten von Y. X." (vgl. die entsprechende Angabe zu einer anderen Aktivität in der Anlage K 14 zur Replik).
Nutzern, die das Angebot auswählten, wurde ein in die Internetseite der Beklagten eingebundener und mit ihrer Marke gekennzeichneter digitaler Warenkorb angezeigt (vgl. die Anlage K 16 zur Replik zu einer anderen Aktivität). Um die X. verbindlich zu bestellen, mussten die Nutzer im nächsten Schritt ihre Rechnungsdaten eingeben, wobei als Pflich...