Normenkette
BGB §§ 823, 831, 844, 847; HPflG §§ 1, 5
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-4 O 253/97) |
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens nach dem Tod der Ehefrau bzw. Mutter.
Der Kläger zu 1) und seine Ehefrau befanden sich im Juni 1993 anlässlich ihrer Silberhochzeit auf einer Urlaubsreise in Deutschland. Am ... 1993 fuhren sie mit dem Eilzug ... von O1 in Richtung O2. Zugführer des Eilzuges war der Zeuge Z1 Lokführer der Zeuge Z2. Wegen eines Lokschadens, der im Bahnhof O4 behoben wurde, hatte der Eilzug bereits Verspätung, als er in den Bahnhof O3 einfuhr. Die Eheleute A die in O3 aussteigen wollten, um dort Bekannte zu besuchen, saßen zu dieser Zeit in einem 1Klasse-Abteil des zu dieser Zeit aus zwei Loks und vier Waggons bestehenden Zuges. Der planmäßige Aufenthalt in O3 sollte eine Minute betragen.
Nachdem der Zug angehalten hatte, versuchte die Ehefrau des Klägers zu 1) zunächst vergeblich, die von ihrem Abteil aus nächstgelegene Waggontür zu öffnen. Inzwischen kam der Zeuge Z3 hinzu, der aber selbst bis O2 weiterfahren wollte, um den Eheleuten A beim Aussteigen zu helfen. Er ging daher zur nächsten Waggontür, öffnete diese und stieg aus. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Zug zu diesem Zeitpunkt bereits wieder abfahrbereit war.
Aus der geöffneten Waggontür stieg nach dem Zeugen Z3 zunächst der Kläger zu 1) aus, wobei der Zeuge Z3 auf dem Bahrsteig stehend das Gepäck der Eheleute A entgegennahm. Dann stieg auch die Ehefrau des Klägers zu 1) aus dem Zug aus. Dabei - der genaue Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig - kam sie zu Fall, weil sie durch die noch geöffnete Tür des bereits wieder angefahrenen Zuges umgestoßen wurde. Sie stürzte vom Bahnsteig auf die Gleise, wo sie von dem Zug überrollt wurde die dabei erlittenen Verletzungen waren so schwer, dass Frau A noch an der Unfallstelle verstarb.
Ein gegen den Zugführer Z1 eingeleitetes Strafverfahren (Az.: 4 Js-79496/93) wurde von der Staatsanwaltschaft bei dem LG Limburg mit Verfügung vom 1.11.1995 gem. § 153 Abs. 1 S. 2 StPO eingestellt.
Die Kläger haben behauptet, die Tür des Waggons, in dem der Kläger und seine Ehefrau gesessen hatten, sei zum Unfallzeitpunkt defekt gewesen. Der Zugführer Z1 habe dies zuvor seiner Dienststelle gemeldet; auch der Bahnbedienstete B habe dies bestätigt. Vor der Abfahrt des Zuges seien weder die Präsenz des Zugführers am Bahnsteig noch ein akustisches oder visuelles Abfahrsignal wahrzunehmen gewesen. Der Vorgang des Aussteigens des Zeugen Z3 und der Eheleute A habe sich über ca. 20 Sekunden erstreckt. Als Frau A sich angeschickt habe, aus dem Zug auszusteigen, habe dieser noch gestanden. Erst als sie sich bereits auf dem Trittbrett befunden und den Bahnsteig habe betreten wollen, sei der Zug plötzlich und mit erheblicher Geschwindigkeit angefahren.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten in mehrfacher Hinsicht verletzt. So sei sie verpflichtet gewesen, den Waggon mit der defekten Tür aus dem Verkehr zu ziehen oder jedenfalls dafür Sorge zu tragen, dass die defekte Tür nicht benutzt wird, gegebenenfalls durch einen entsprechenden Hinweis. Ferner sei es geboten gewesen, den Bahnsteig so zu gestalten, dass eine Person nicht durch eine körperbreite Lücke zwischen Bahnsteig und Waggon auf den Gleiskörper geraten könne.
Darüber hinaus hätte sich der Zugführer Z1 nach den für ihn maßgeblichen Dienstvorschriften bis unmittelbar vor der Abfahrt des Zuges auf dem Bahnsteig aufhalten müssen, um die Abfahrt des Zuges ausreichend kontrollieren zu können. Zumindest hätte er bei einem vorzeitigen Einsteigen den Außenbereich des Zuges durch einen Blick aus dem Fenster bis zur Abfahrt überwachen müssen. Der Lokführer sei ebenfalls verpflichtet gewesen, ich vor der Abfahrt des Zuges durch einen Blick aus dem Fenster zu vergewissern, dass sämtliche Türen geschlossen waren und keine Reisenden mehr aus- oder einzusteigen versuchten.
Der Kläger zu 1) hat von den Beklagten Ersatz der Kosten für die Überführung und Beerdigung seiner Ehefrau, Erstattung von Anwalts- und Krankenhauskosten, ferner der Kosten für seine eigene psychotherapeutische Behandlung sowie einiger weiterer Beträge, insgesamt 12.934,06 US-$ verlangt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 17.6.1997 (Bl. 1 ff., 16 Bd. I d.A.) verwiesen. Weiterhin hat er wegen des schweren Schocks, den er beim Anblick des Geschehens erlitten habe, die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens 50.000 DM, begehrt. Schließlich hat er wegen entgangenen Unterhalts und des Verlustes seiner Ehefrau Schadensersatz in Form einer einmaligen Abfindung verlangt, wobei nach seiner Auffassung für deren Bemessung das Recht des Staates Georgia heranzuziehen sei. Insoweit hat er insgesamt die Zahlung eines Betrag von 1.950.881,78 US-$ begehrt. Hilfsweise haben die Kläger Unterhaltsansprüche geltend gemacht. We...