Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 31.03.1987; Aktenzeichen 2/19 O 351/86) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 31. März 1987 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 19. Zivilkammer – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt 9.144,82 DM.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Aus zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Werklohns und Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ausbau der im Mai 1982 im Wohnhaus des Klägers Installierten Einbruchsalarmanlage verneint, weil etwaige Gewährleistungsansprüche des Klägers bei Einreichung der Klage im Oktober 1986 verjährt waren, so daß zur Vermeidung von Wiederholungen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen werden kann (§ 543 Abs. 1 ZPO). Auch das Vorbringen in der Berufung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Für einen Werkvertrag über die Erstellung einer Alarmanlage gilt, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht die fünfjährige Frist des § 638 BGB „bei Bauwerken”. Zwar fällt unter die Fünfjahresfrist nicht nur die Erstellung von Gebäuden insgesamt, wie ein enges Verständnis des Wortes „Bauwerk” nahelegen könnte, sie gilt vielmehr auch für Einzelleistungen eines Handwerkers, sei es zur anfänglichen Erstellung eines Gebäudes, sei es zur nachträglichen Ergänzung oder Reparatur. In jedem Fall aber müssen sich die Arbeiten dergestalt auf ein Bauwerk beziehen, daß sie für die Benutzbarkeit des konkreten Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. BGH NJW 1974, 136). Der Einbau einer Alarmanlage ist für die Erhaltung, den Bestand und die Benutzbarkeit eines Wohngebäudes nicht von so wesentlicher Bedeutung, daß das Gebäude ohne diese Arbeiten im Sinne der Verkehrsanschauung noch nicht als vollständig fertiggestellt anzusehen wäre. Auch wenn heute vermehrt Häuser zum Schutz vor Einbruchsdiebstählen mit Alarmanlagen versehen werden, so kann nach der Überzeugung des Senats keine Rede davon sein, daß eine Alarmanlage zur wesentlichen Ausstattung eines Wohnhauses schlechthin gehöre. Vielmehr handelt es sich um ein zusätzliches Sicherungsmittel, das über die üblichen – wie etwa stabile Außentüren mit Sicherheitsschlössern – hinaus angebracht wird. An dieser Beurteilung vermag auch der Beruf des Klägers als Arzt nichts zu ändern. Für die Frage der Benutzbarkeit als Wohnhaus ist ohne Belang, welchen Beruf der Benutzende ausübt; etwas anderes könnte nicht einmal dann gelten, wenn das Haus nicht nur als Wohnung, sondern auch als Praxis diente, denn auch bei Arztpraxen ist eine Alarmanlage nicht derart wesentlich, daß ohne eine solche das Gebäude als noch nicht vollständig fertiggestellt anzusehen wäre. Dieser Beurteilung steht auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (NJW 1976, 1269) – der, soweit ersichtlich, einzigen, die sich mit Alarmanlagen im Rahmen des § 638 BGB befaßt – nicht entgegen. Zwar hat das Oberlandesgericht Hamm eine Alarmanlage für ein Kaufhaus nach der Verkehrsauffassung als wesentlich angesehen. Zweifelhaft ist schon, ob dieser Wertung zu folgen ist; Jauernig-Schlechtriem. BGB, 4. Aufl. § 638, Anm. 2 b, hält sie für „wohl zu weitgehend”. Aber selbst wenn man dem Oberlandesgericht Hamm hinsichtlich eines Kaufhauses folgen wollte, so besagt dies nicht, daß auch für ein Wohnhaus eine Alarmanlage derart wesentlich ist, daß ihr Fehlen die Benutzbarkeit in Frage stellt.
Daher gilt für die Gewährleistungsansprüche des Klägers wegen Mängeln der Alarmanlage die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten nach § 638 Abs. 1 BGB. die mit der Einweisung des Klägers im Mai 1982 in die Bedienung der fertiggestellten Anlage begann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 950583 |
NJW 1988, 2546 |