Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 04.06.1987; Aktenzeichen 10 O 297/85)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 10, vom 4. Juni 1987 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Beklagten betragt DM 23.145,33.

 

Tatbestand

I.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Im Ergebnis mit Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von DM 23.145,33 nebst Prozeßzinsen an die Klägerin verurteilt.

Die Klägerin hat allerdings nicht zu beweisen vermocht, daß der Beklagte sie beim Abschluß des Werkvertrages über die Erneuerung der Beschallungsanlage für den Ballsaal im Hotel I. C. Hamburg arglistig getäuscht hat. Ihre Anfechtung des Vertrages gemäß § 123 BGB ist deshalb nicht begründet. Der Sachverständige F. hat in seinem schriftlich dem Landgericht erstatteten Gutachten zwar erklärt, der Beklagte habe zur Durchführung der erbrachten Arbeiten eine handwerkliche Qualifikation als Meister oder als Ingenieur und eine Eintragung in die Handwerksrolle der Handwerkskammer benötigt, die der Beklagte unstreitig nicht hat. Die Rechtsgrundlage für diese Ansicht des Sachverständigen findet sich in den §§ 1 bis 3 der Handwerksordnung, wo im einzelnen geregelt ist, welche Tätigkeit dem Beklagten nur dann gestattet ist, wenn er in der Handwerksrolle eingetragen ist. Diese Vorschriften enthalten detaillierte Einschränkungen des Eintragungserfordernisses, deren Voraussetzungen der Beklagte möglicherweise erfüllt hat; ob das der Fall ist, ist in diesem Rechtsstreit nicht erörtert worden. Das ist aber auch nicht notwendig, weil ein Verstoß gegen die öffentlich-rechtlichen Ordnungsvorschriften der Handwerksordnung, falls der Beklagte ihn begangen haben sollte, den Beklagten nicht ohne weiteres verpflichtet hätte, die Klägerin bei Abschluß des Vertrages darauf hinzuweisen, daß ihm mangels einer Eintragung in die Handwerksrolle seine Tätigkeit nicht gestattet sei. Die Klägerin hat jedenfalls nicht dargetan, daß sie vom Beklagten vor Abschluß des Vertrages Auskunft darüber erwartet hätte, ob er in der Handwerks rolle eingetragen gewesen ist.

Der Beklagte wäre zwar verpflichtet gewesen, die Klägerin darauf hinzuweisen, daß es ihm an der für die gewünschten Arbeiten erforderlichen Sachkunde gemangelt habe, sofern dies der Fall gewesen ist. Nach dem Inhalt der vom Beklagten als Anlage B 4 vorgelegten Zeugnisse, insbesondere des Schreibens des Theaters der Nationen Hamburg 1979, spricht allerdings durchaus einiges dafür, daß der Beklagte die erforderliche Sachkunde gehabt hat. Die inzwischen bewiesene schlechte Qualität der von ihm bei der Klägerin geleisteten Arbeit zwingt nicht zu dem Schluß, der Beklagte habe nicht besser arbeiten können.

Der Beklagte ist der Klägerin jedoch zur Leistung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB verpflichtet. Dieser Anspruch ist nicht etwa verjährt; denn die vom Senat bereits in seinem Urteil vom 1. August 1986 (S. 5) für erforderlich gehaltene Beweisaufnahme über diejenigen Tatfragen, von denen das Eingreifen der verschiedenen Verjährungsfristen gemäß § 638 BGB abhängt, hat zu der Feststellung geführt, daß es sich bei den Arbeiten des Beklagten um solche „bei Bauwerken” gehandelt hat, für die die Gewährleistungsverpflichtung erst 5 Jahre nach der Abnahme verjährt. Diese Frist ist hier unstreitig rechtzeitig unterbrochen worden.

Für welche Änderungsarbeiten an bestehenden Gebäuden die Gewährleistung in 5 Jahren verjährt, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht allgemein, sondern nur von Fall zu Fall entschieden werden (BGH LM Nr. 26 zu § 638 BGB). Es genügt, daß das Werk mit dem Gebäude „eng und auf Dauer verbunden wird”.

Das Werk muß für die Zweckbestimmung des Gebäudes, für dessen Benutzbarkeit von wesentlicher Bedeutung sein (BGH a.a.O.). Das ist z.B. der Fall bei einem nachträglichen Einbau einer Klimaanlage (BGH a.a.O.), bei einer Erneuerung der elektrischen Anlage in einer Werkstatt (BGH LM Nr. 33 zu § 638 BGB) und beim Einbau einer Alarmanlage in ein Kaufhaus (OLG Hamm, NJW 1976, 1268). Nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung vom 25. März 1988 ist der Senat der Überzeugung, daß es sich bei der Beschallungsanlage der Klägerin um einen mit den vorgenannter Beispielen vergleichbaren Fall handelt. Die Anlage besteht aus 6 Mikrophonen, einer Mischeinrichtung in dem 19-Zoll-Gestell in der Dolmetscherkabine und 2 dort befindlichen Verstärkern, den Lautsprechern in der abgehängten Decke des Saales und den Kabeln von den Mikrophonsteckdosen in den Fußleisten des Saales zur Mischeinrichtung und von dort zu den Lautsprechern sowie aus der in der Dolmetscherkabine hergestellten Stromversorgung. Die Verstärker sind an die Wand der Dolmetscherkabine angeschraubt (Bild 4). Das 19-Zoll-Gestell war an Befestigungswinkeln und haken an der Wand de...

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