Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 30.04.1996; Aktenzeichen 11 O 87/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.04.1996 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 59.112,50 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 17.05.1995 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 12 % der Klägerin und zu 88 % der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Oldenburg entstanden sind; diese trägt die Klägerin ganz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert keine der Parteien um mehr als 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und im wesentlichen begründet. Ihr steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB in der nunmehr zuerkannten Höhe zu. Auf die zunächst geltend gemachte weitergehende Klageforderung hat die Klägerin im Senatstermin vom 16.01.1997 verzichtet. Insoweit war die Klage daher durch Verzichtsurteil abzuweisen.

1.

Zwischen den Parteien ist ein Werkvertrag gemäß § 633 Abs. 1 BGB bzw. ein Werklieferungsvertrag gemäß § 651 Abs. 1 BGB über eine nicht vertretbare Sache zustandegekommen, durch den die Beklagte sich zur weiteren Planung, Herstellung und Lieferung einer Sandsiebanlage verpflichtet hat, die wesentlicher Bestandteil der neu errichteten Sandaufbereitungsanlage der Klägerin sein sollte. Entgegen der Auffassung der Beklagten war nämlich die Detailplanung keineswegs von der Klägerin bzw. der von ihr beauftragten … vorgegeben worden. Die Ausschreibung der Klägerin ließ vielmehr wesentliche Fragen offen, die von der Beklagten in eigener Verantwortung zu klären und festzulegen waren; so ist der Ausschreibung insbesondere nicht zu entnehmen, wie die Förderung des Sandes zur Siebanlage vorgenommen werden sollte, ob ein Kreisoder Linearschwinger eingesetzt und welcher Neigungswinkel eingehalten werden sollte. Die Festlegung dieser für die Funktionsfähigkeit und das Leistungsvermögen der Anlage entscheidenden Punkte oblag der Beklagten. Sie schuldete eine auf die individuellen Bedürfnisse der Klägerin zugeschnittene optimale Planung. Dieser Teil ihrer Leistungspflicht hat eindeutig werkvertraglichen Charakter. Diese auf die Bedürfnisse der Klägerin zugeschnittene Anlage sollte die Beklagte sodann herstellen und liefern. Dabei konnte sie sich nicht auf die Beschaffung einer vorgefertigten marktgängigen Anlage beschränken. Ihr oblag es vielmehr, eine auf die Bedürfnisse der Klägerin ausgerichtete Anlage herzustellen. Daß sie dabei auf marktgängige Bauteile zurückgreifen konnte, ändert nichts daran, daß es sich bei der von ihr erstellten Anlage um eine auf die individuellen Bedürfnisse der Klägerin zugeschnittene und deshalb auch nicht mehr marktgängige Anlage und damit um eine nicht vertretbare Sache im Sinne von § 651 Abs. 1 BGB handelte. Die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien sind daher dem Werkvertragsrecht der §§ 631 ff. BGB zu unterstellen.

2.

Die von der Beklagten gelieferte Anlage ist schon deshalb mangelhaft, weil sie nicht die vertraglich vereinbarte Leistung erbringt. Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ist das Angebot der Beklagten vom 30.03.1992 und die nach mündlicher Auftragserteilung übersandte Auftragsbestätigung vom 18.05.1992. Danach sollte die Anlage im Stande sein, 100 t Sand der Körnung 0 bis 20 mm, Restfeuchte: trocken mit einem Überkornanteil von höchstens 3 % pro Stunde zu verarbeiten. Dabei darf – wie der Sachverständige Dipl.-Ing. … bei seiner Anhörung durch den Senat überzeugend dargelegt hat – trockener Sand eine Restfeuchte von allenfalls 5 % haben. Damit war das Leistungsvermögen der Anlage verbindlich vorgegeben. Die von der Beklagten erstellte Anlage erreichte diese Leistung aber bei weitem nicht. Der Sachverständige Dipl.-Ing. … hat dazu überzeugend dargelegt, daß er das Leistungsvermögen der Anlage vor Ort überprüft habe; die Körnung des verarbeiteten Sandes habe im Prinzip unter 6 mm gelegen; der Grobkornanteil habe etwa 3 % betragen; die auch für den weiteren Herstellungsprozeß wichtige Feuchtigkeit habe bei 5,8 bis 6,1 % und damit über dem vertraglich vereinbarten Satz gelegen; aus der von ihm gemessenen Leistung könne man aber ohne weiteres auf das Leistungsvermögen der Anlage bei Verwendung von Sand mit der Feuchte von allenfalls 5 % schließen; bei Verwendung derartigen Sandes komme die Anlage auf eine Leistung von allenfalls 73 to/h; eine Leistung von 100 to sei mit dieser Anlage auf keinen Fall erzielbar, auch nicht durch zusätzliche technische Einrichtungen wie etwa eine Verteilrinne; auch bei einer Beschickung der Anlage von hinten sei eine derartige Leistung nicht zu erreichen; eine solche Leistungssteigerung setze vielmehr ein völlig anderes Konzept voraus, insbesonder...

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