Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 28.04.2000; Aktenzeichen 17 O 226/97) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 28. April 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Essen abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 84.685,66 DM nebst Zinsen in Höhe von 1 % über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank vom 16.08.1997 bis zum 31.12.1998 und in Höhe von 1 % über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank seit dem 01.01.1999 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 34.708,32 DM Zug um Zug gegen Beseitigung folgender Mängel zu zahlen:
- Einbau von Befestigungsschrauben in Edelstahlausführung an der Mansardeneindeckung,
- fachgerechter Einbau der Stutzen an der Attika des Mansardendaches,
- Austausch der graufarbenen Attika gegen eine im Stil des übrigen Gebäudes grünfarbene Attika,
- Abdichtung der an der Unterseite hohlen Fensterbänke der Lichtbänder,
- Verstärkung der Dachplane auf 2,5 mm im Randbereich des Hallendaches.
Im übrigen werden die Klage abgewiesen sowie die Berufung und Anschlußberufung zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 15 % und der Beklagte zu 85 %.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 2 % und der Beklagte zu 98 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bankbürgschaft erbracht werden.
Die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,– DM, die Beschwer der Klägerin liegt unter 60.000,– DM.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten restlichen Werklohn wegen der Errichtung eines Betriebsgebäudes. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Jahre 1992 beabsichtigten die Zeugen G, Schwester und Schwager des Beklagten, auf dem Gewerbegrundstück „I-C-Straße 38” in F ein Betriebsgebäude mit Kopfbau für Büro und Wohnung zu errichten. Zu diesem Zweck hatten die Eheleute G mit dem Geschäftsführer der Klägerin, dem Architekten U, einen Architektenvertrag unter dem 01.06.1992 abgeschlossen. Im Anschluß daran plante der Geschäftsführer der Klägerin das Objekt und erwirkte hierfür die Baugenehmigung. Unter dem 06.09.1993 beauftragten die Eheleute G sodann die Klägerin mit der Lieferung und Montage einer Stahl-Hallenkonstruktion nach bauseits vorhandener Statik, ab Oberkante Fundamentaufbau (1. Bauabschnitt = Werkhalle). Zu einer Durchführung des Bauvorhabens kam es allerdings nicht, da die Eheleute G mit ihrem Unternehmen in Konkurs gerieten. Daraufhin beabsichtigte der Beklagte das Bauvorhaben selbst durchzuführen. Zu diesem Zweck fand zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin, dem Beklagten und den Zeugen G im Jahre 1993 ein Gespräch statt, in dem die Beteiligten den Eintritt des Beklagten in die vertragliche Verpflichtung der Zeugen mit dem Geschäftsführer der Klägerin vereinbarten. Nachfolgend kam es zu einzelnen Umplanungen, deren genauer Umfang zwischen den Parteien streitig ist, sowie zu einer Erweiterung des Bauumfanges, da der Beklagte die Erstellung des Gesamtobjektes beabsichtigte. Die Klägerin übersandte dem Beklagten sodann unter dem 01.02.1994 unter der Auftragsnummer des mit den Eheleuten G abgeschlossenen Vertrages ihr geändertes Angebot nebst Leistungsverzeichnis. In dem Anschreiben wies die Klägerin darauf hin, dass in bestimmten Bereichen, unter anderem den Lichtbändern, wesentliche Änderungen vorgenommen worden seien und ihre umseitig abgedruckten Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten würden. Darüber hinaus enthielt das Schreiben noch folgenden Passus:
„Durch diese neu erstellte Auftragsbestätigung werden alle unter gleicher Kommissionsnummer erstellten Bestätigungen früherem Datums ungültig.”
Unter dem 10.03.1994 unterzeichnete der Beklagte sodann den Architektenvertrag und die Auftragsbestätigung der Klägerin, die mit einer Auftragssumme in Höhe von 387.222,78 DM brutto schloß. Darüber hinaus beauftragte der Beklagte die Firma T mit dem Fenstergewerk und die Firma X mit der Erstellung der Fundamente und der Rohbaukonstruktion. Hintergrund war, dass die Klägerin nur mit einem Teil der für die Errichtung notwendigen Gewerke beauftragt war.
Nachdem die Klägerin die Arbeiten im Wesentlichen abgeschlossen hatte, erstellte sie unter dem 30.01.1995 ihre Schlußrechnung, die mit einem Betrag von 378.625,13 DM brutto endete und unter Berücksichtigung der erfolgten Abschlagszahlungen eine Restwerklohnforderung in Höhe von 101.625,31 DM brutto auswies.
Am 08.02.1995 fand eine Baubegehung statt, bei der verschiedene Mängel gerügt und in einer Aktennotiz vom 09.02.1995 niedergelegt wurden. Im Einzelnen wurde vom Beklagten das Nachstellen der Sektionaltore sowie das Anbringen zusätzlicher Wetterschenkel oberhalb der Stahl-Aussentüren verlangt und die äus...